Dieselskandal-Verjährung: Schadensersatz bis zu 10 Jahre durchsetzbar
Welche Fristen in welchen Fällen gelten
- Schadensersatz: bis zu 15% des Kaufpreises
- Keine Fahrzeugrückgabe erforderlich
- Schadensersatz trotz bereits verkauftem Auto
Im Dieselskandal ist die Verjährung immer wieder ein Thema. Beispielsweise versucht VW im Dieselskandal die Verjährung vor dem BGH und anderen Gerichten zur Abwehr von Klagen einzusetzen. Auch andere Hersteller versuchen, sich auf diesem Wege ihrer Verantwortung zu entziehen. Die Frist hängt aber an vielen Kriterien und hat häufig noch nicht einmal begonnen. Auf welche Fristen Sie achten müssen und wie viel Zeit Ihnen noch bleibt, klären wir hier.
Dieselskandal: Verjährung häufig Vorwand der Automobilkonzerne
Viele getäuschte Dieselfahrer haben ihre Ansprüche im Dieselskandal immer noch nicht eingeklagt. Dabei gibt es in Deutschland insgesamt über 15 Millionen zugelassene Pkw mit Diesel-Motor – ein großer Teil davon mit manipulierter Abgasreinigung. Der mögliche Grund: Mittlerweile kursiert das Gerücht, dass bereits die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller eingetreten sei.
Viele betroffene Dieselbesitzer glauben daher, eine Klage lohne sich nicht mehr. Doch Achtung: Die meisten Dieselfahrer haben immer noch Anspruch auf Schadensersatz. Eine Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt lohnt sich in jedem Fall. Wann die Ansprüche verjähren und was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier bei uns.
Was ist Verjährung im Dieselskandal und allgemein?
Die Verjährung lässt ältere Rechtsansprüche verfallen. Sie läuft in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von Ihrem Schaden Kenntnis erlangen (kenntnisabhängige Verjährung). Wann das ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die mediale Berichterstattung über den Dieselskandal reicht nicht aus, um automatisch von Ihrer Kenntnis auszugehen.
Wir können den Beginn der Frist zu Ihrem Vorteil auslegen, sodass sie häufig noch gar nicht begonnen hat. Zusätzlich gibt es noch die kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren. Sie kommt bei vorsätzlicher Täuschung zum Tragen und kann deshalb im Dieselskandal häufig ausgenutzt werden. Was in Ihrem Fall gilt, prüfen wir für Sie.
Welche Folgen hat die Verjährungsfrist im Dieselskandal für Verbraucher?
Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann dieser vor Gericht nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden, sofern sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft. Soweit also der Automobilhersteller eine Verjährung einwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob diese tatsächlich zutrifft.
Wenn das der Fall ist, kann der Anspruch auf Rückabwicklung oder Schadensersatz im Dieselskandal nicht mehr durchgesetzt werden, weil er zu spät geltend gemacht wurde. Sie sollten also nicht lange zögern. Wir prüfen Ihren Fall im Vorfeld und erklären Ihnen, wie viel Zeit noch bleibt.
Welche Fristen gibt es für die Abgasskandal-Verjährung?
Zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs gelten Gewährleistungsansprüche gegen den Händler (§ 438 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme gilt bei Gebrauchtwagen. Hier ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Fahrzeugübergabe verkürzt. Häufig sind diese Ansprüche aber bereits verjährt. Schadensersatzansprüche richten sich jedoch gegen der Hersteller und unterliegen anderen Fristen.
Hierbei gibt es die sog. regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende ab Bekanntwerden von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller (§ 195 BGB). Das ist die Standardfrist, die immer dann gilt, wenn keine anderen Umstände greifen. Da Im Dieselskandal jedoch in vielen Fällen von vorsätzlicher Täuschung der Autokonzerne ausgegangen wird, gelten häufig Verjährungsfristen von bis zu 10 Jahren.
Restschadensersatzanspruch mit deutlich verlängerter Frist von 10 Jahren
Maximal zehn Jahre nach Autokauf können Sie gemäß § 852 BGB Ihr Recht durchsetzen lassen. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten „Restschadensersatzanspruch“, der aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Die Verjährung bei der sog. deliktischen Haftung tritt in solchen Fällen erst nach zehn Jahren ein.
Dabei kann diese Frist durch das spätere Hinzutreten neuer Umstände sogar verlängert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug durch ein manipulierendes Software-Update einen eigenen Anspruch mit neuer dreijähriger Frist begründet. Wie die Frist in Ihrem konkreten Fall ausfällt, klären wir in unserer kostenfreien Erstberatung.
Wann beginnen und enden die Verjährungsfristen im Dieselskandal?
Viele betrogene Dieselfahrer sind verunsichert, ob die Verjährung im Dieselskandal schon eingetreten ist oder sie noch klagen können. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen den Händler beginnt bei einem Neuwagen mit dem Erhalt des Fahrzeugs und endet exakt zwei Jahre später (ein Jahr später bei einem Gebrauchtwagen).
Egal ob 3 oder 10 Jahre Schadensersatz: die Frist beginnt mit dem 1. Januar des Folgejahres nach Kauf und endet mit dem 31. Dezember des letzten Jahres. Beispiel für eine dreijährige Frist:
- Autokauf am 07.04.2020
- Fristbeginn der Verjährung: 01.01.2021 um 0:00 Uhr
- Fristende: 31.12.2023 um 23:59 Uhr
Gilt für alle betroffenen Dieselfahrzeuge eine einheitliche Verjährungsfrist?
Nein, hier muss klar unterschieden werden. Zum einen kommt es darauf an, wer der Verkäufer des Fahrzeugs war, ein Händler oder der Hersteller selbst. Außerdem ist wichtig, wann der Fahrzeugbesitzer von der Diesel-Manipulation erfahren hat. Dabei handelt es sich um eines der Hauptaugenmerke der juristischen Prüfung im Dieselskandal.
Wann der Käufer wusste oder wissen musste, dass er durch den Hersteller betrogen wurde, muss im Einzelfall entschieden werden. Die reine mediale Berichterstattung reicht nicht aus, wie bereits mehrfach vom BGH festgestellt wurde:
- 17. Dezember 2020: VI ZR 739/20
- 15. September 2021: VII ZR 294/20
- 21. Dezember 2021: VI ZR 212/20
- 10. Februar 2022: VII ZR 396/21
VW Dieselskandal: Verjährung von vielen individuellen Fragen abhängig
Die Dieselskandal Verjährung bei VW betraf zunächst nur den EA 189 Motor, den ersten aufgedeckte Skandalmotor. Er wurde in Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat verbaut. VW hatte 2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung an seine Aktionäre bekannt gegeben, es gäbe „Auffälligkeiten bei der Abgasmessung“.
Es fand sich in der Mitteilung jedoch kein Hinweis darauf, welcher Käufer davon betroffen ist und was es mit den Auffälligkeiten auf sich habe. Betroffene Käufer, die keine VW-Aktionäre waren, hatten daher erst von der Manipulation an ihrem Fahrzeugs erfahren, als sie zum Aufspielen eines Diesel Software-Updates von Volkswagen aufgefordert wurden.
VW Abgasskandal-Verjährung verschafft vielen Verbrauchern noch Zeit
Doch selbst zu dieser Zeit hatte VW im Dieselskandal nicht mitgeteilt, was die wesentlichen konkreten Gründe und drohenden Schäden in diesem Zusammenhang für betroffene Käufer waren. Zudem hat VW bislang nicht mitgeteilt bzw. bestreitet noch immer, dass auch das Software-Update eine illegale Abschalteinrichtung enthält.
Wir sind daher überzeugt: Eine Verjährung hat im Dieselskandal selbst für betroffene Autos mit Motor EA189 noch nicht begonnen und die Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages sind dadurch nicht verjährt! Nutzen Sie für einen Überblick in Ihrem konkreten Fall den Service unserer kostenlosen Erstberatung.
Konzern versucht erfolglos Verjährungsfrist im VW-Abgasskandal auszunutzen
VW vertritt zwar die Ansicht, dass Ansprüche wegen der Kenntnis des Verbrauchers vom Dieselskandal sowohl mit als auch ohne Software-Update zum 31.12.2019 verjährt seien. Diese Auffassung wurde allerdings schon von mehreren Gerichten zurückgewiesen:
OLG Köln: Urteil vom 04.10.2019 – Az: 19 U 98/19
OLG Schleswig-Holstein: Urteil vom 6.12.2019 – Az: 17 U 69/19
OLG Oldenburg Urteil: vom 12.03.2020 – Az: 14 U 302/19
Zudem können Geschädigte weiterhin Restschadensersatzansprüche geltend machen. Auch dies haben bereits mehrere Gerichte bestätigt, wie beispielsweise das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 9 O 4005/20) und auch die Oberlandesgerichte Oldenburg (Az: 12 U 161/20) und Stuttgart (Az. 10 339/20).
BGH zu Verjährung bei VW: Warten auf EuGH Entscheidung
Volkswagen hatte neben dem ersten Skandalmotor EA189 Millionen Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA288 ausgestattet. Auch dieser ist in den Dieselfahrzeugen der Tochterunternehmen Audi, Seat und Skoda eingebaut. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der ADAC hatten aber auch hier bei der Messung von Abgaswerten massive Abweichungen feststellten.
VW bestreitet bis heute eine Manipulation im Dieselskandal und der BGH hat über diesen Motorentyp noch keine Entscheidung getroffen. Mittlerweile steht hier aber ein wichtiges Urteil an, das unter anderem auch die Verjährung betreffen könnte. Es wurde aber zunächst vertagt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten.
Erfolge unserer Mandanten
VW vor BGH und Verjährung auch bei Mercedes vor EuGH interessant
Vor dem EuGH geht es zwar um Mercedes, allerdings um übertragbare Sachverhalte. Einerseits steht die Frage im Raum, ob sog. Thermofenster illegale Abschalteinrichtungen darstellen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die unter gewissen Temperaturen die Abgasreinigung abschalten oder stark reduzieren.
Der Generalanwalt am EuGH hat das bereits deutlich als rechtswidrig dargestellt und wir erwarten, dass die Richter der Auffassung folgen. Zum anderen geht es um die Frage, ob den Autobauern eine vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden muss. Wir erwarten, dass in Zukunft Fahrlässigkeit ausreicht, was Klagen im Dieselskandal deutlich erleichtern wird.
VW Dieselskandal: BGH-Urteil zur Verjährung erst nach EuGH-Entscheidung
Auf die Verjährungsfrist kann sich das im Dieselskandal ebenfalls in vielen Fällen auswirken. Einerseits könnte die deliktische Haftung leichter festzustellen sein, was vielen Verbrauchern eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren verschafft. Auf der anderen Seite kann das aber auch Nachteile für Sie haben.
Da sowohl vor dem EuGH, als auch vor dem BGH dann Entscheidungen fallen, läuft die Verjährungsfrist für Verbraucher wieder. Die ausstehenden Entscheidungen wirkten vorher verjährungshemmend. Sobald das Urteil fällt, müssen Verbraucher aber schnell sein – auch deshalb, weil dann eine massive Klagewelle droht, bei der Sie sich sonst hintenanstellen müssten.
Möglichkeiten im Abgasskandal: Frist muss kein Problem sein
Mit verlängerter Verjährungsfrist und nochmals deutlich gestiegenen Klagechancen werde viele getäuschte Diesel-Fahrer Ihr Recht durchsetzen wollen. Durch die hohe Belastung und den akuten Personalmangel an deutschen Gerichten werden sich diese Klagen aber unter Umständen lange ziehen. Wer früher dran ist, kann das vermeiden.
Wenn Sie zu den ersten gehören, können Sie von den anstehenden Urteilen profitieren, ohne lange warten zu müssen oder Verjährung zu riskieren.
Ihre Möglichkeiten sind dabei:
- Großer Schadensersatz: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung
- Kleiner Schadensersatz: Fahrzeug behalten und Ausgleich der Wertminderung durch Entschädigung von bis zu 25 % des Kaufpreises
- Fahrzeugtausch gegen ein gleichwertiges, mangelfreies Fahrzeug
Sich vor Dieselskandal-Verjährung schützen
Im Dieselskandal können Sie sich außerdem mit einer Klage vor der Verjährung schützen. Sobald diese eingereicht ist, pausiert die Frist nämlich. Da die Bearbeitung Ihres Falles durch ein Gericht ohnehin etwas dauert, erkauft Ihnen das schonmal Zeit und Sie laufen nicht Gefahr, Ansprüche zu verlieren.
Die Chancen auf eine erfolgreiche Klage stehen ohnehin gut und werden durch die anstehende Rechtsprechung in Luxemburg und Karlsruhe vor EuGH und BGH unserer Erwartung nach sogar nochmal gesteigert. Zwar muss Ihnen im individuellen Fall die Verjährung nicht im Nacken sitzen, sie sollten aber nichts riskieren und sich mindestens juristischen Rat einholen.
Spezialisten im Diesel-Abgasskandal: Wir prüfen Ihre Frist
Für einen guten Überblick über Ihre rechtlichen Optionen und insbesondere die Verjährung im Dieselskandal bieten wir Ihnen unseren Service der Erstberatung kostenfrei und unverbindlich an. Sollten Sie keine Erfolgschancen haben, sagen wir Ihnen das ganz offen. In vielen Fällen haben Sie aber gute juristische Möglichkeiten.
In jedem Fall erhalten Sie aber schonmal völlig risikofrei eine Entscheidungsgrundlage. Sollten Sie sich dann für eine Klage entscheiden, kümmern wir uns für Sie um alles. In den meisten Fällen müssen Mandanten nicht einmal vor Gericht erscheinen. Selbst die Kostendeckung einer Rechtsschutzversicherung klären wir gern selbständig für Sie ab.
Was Mandanten zur Dieselskandal Verjährung fragen
Die Verjährungsfristen sind den Automobilherstellern natürlich sehr willkommen. Daher spielen viele auf Zeit und versuchen, Verfahren und Urteile im Dieselskandal hinauszuzögern oder sogar zu verhindern. Denn ist die Verjährung im Dieselskandal erst einmal eingetreten, wird es für betrogene Dieselfahrer schwierig, noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Wir raten daher: Handeln Sie schnell und lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Experten prüfen. Wir beraten Sie gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.
In den meisten Fällen zahlt die Versicherung alle Kosten des Prozesses, sofern Ihr Anspruch nicht verjährt ist. Dafür haben Sie aber unsere Erstberatung, die für Sie zu 100 % kostenfrei ist. Die Kostenabdeckung klären wir außerdem gerne für Sie mit Ihrem Versicherer ab.
Sie haben keine Rechtsschutzversicherung? Das muss kein Problem sein. Gemeinsam finden wir einen Weg, Ihre Ansprüche im Dieselskandal für Sie durchzusetzen: beispielsweise im Rahmen einer Prozesskostenfinanzierung. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Ja. Dieselbesitzer, die ihr Fahrzeug über einen Autokredit oder Leasingvertrag finanziert haben, sollten den Widerruf des Finanzierungsvertrages prüfen lassen. Wenn der Vertrag einen oder mehrere der häufig vorkommenden Belehrungsfehler aufweist, kann der Finanzierungsvertrag rückabgewickelt werden.
Da es sich bei dem Kaufvertrag und dem Finanzierungsvertrag um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelt, wird der Kaufvertrag gleich mit rückabgewickelt. Der Vorteil: Der Anspruch auf Widerruf verjährt nicht, wenn Belehrungsfehler im Vertrag enthalten sind. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Widerruf Autokredit und Leasingvertrag.
Für viele andere Hersteller von Dieselfahrzeugen mit auffälligen Abgaswerten ist die Verjährung im Dieselskandal ebenfalls noch nicht eingetreten. Denn immer wieder kommen Manipulationen weiterer Dieselmotoren ans Licht. Für Betroffene heißt das: Beraten lassen und Klage einreichen!
Denn ein Ende des Dieselskandals ist noch lange nicht in Sicht und die nächsten Urteile zugunsten der Verbraucher sind nur eine Frage der Zeit. Folgende Hersteller bzw. Marken sind z. B. ebenfalls vom Dieselskandal betroffen: BMW, Porsche, Opel, Mitsubishi, Renault, Fiat, Hyundai, Nissan, Citroen, Kia und Ford.
Die vollständige Liste aller aktuell auffälligen Fahrzeuge und Motorentypen finden Sie auf unserer Seite mit betroffenen Fahrzeugen im Abgasskandal. Außerdem können Sie Ihre Marke und das konkrete Fahrzeugmodell einfach in unserem praktische Diesel-Check eingeben und sehen dann, ob Sie betroffen sind.
Auch die Daimler AG hat die Verwendung von verbotenen Abschalteinrichtungen bisher nicht zugegeben. Allerdings entscheiden immer mehr Gerichte verbraucherfreundlich und verurteilen den Stuttgarter Autobauer zu Schadensersatz (bspw. Az. 29 O 142/19 oder Az. 7 O 224/20).
2018 gab es einen ersten großen Mercedes-Rückruf von 300.000 Fahrzeugen mit der Abgasnorm Euro 6b. Da auch gegen Daimler bislang noch Verfahren laufen, gibt es für Verbraucher in vielen Fällen noch keinen Beginn der Verjährungsfrist. Das gilt aber nicht immer. Lassen Sie sich deshalb gleich beraten und gehen Sie auf Nummer sicher.
Wer fürchtet, dass im Diesel-Abgasskandal die Frist für die Verjährung ablaufen könnte, sollte sich am besten direkt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Denn wer vor Eintritt der Verjährung eine Diesel-Klage einreicht, stoppt die Verjährung im Dieselskandal.