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Unterlassungserklärung: Wie Sie reagieren sollten

Schutz vor Missbrauch und Rechtsmittel selbst nutzen

  • rechtliche Vorraussetzungen kennen
  • angemessen und richtig reagieren
  • negative Folgen vermeiden

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Kaum ein Rechtsvorgang war in den letzten Jahrzehnten so umstritten wie die Unterlassungserklärung. Mit ihr verpflichten Sie sich zur zukünftigen Unterlassung einer Rechtsverletzung. Doch nicht alle Aufforderungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sind gerechtfertigt. Was es mit der Erklärung auf sich hat, wie Sie sich vor Missbrauch schützen und wie Sie Erklärungen zum Schutz Ihrer eigenen Rechte durchsetzen, erfahren Sie hier.

Bekannt aus:

Was ist eine Unterlassungserklärung?

„Abmahnung“: Dieser Begriff ist spätestens seit den großen Abmahn-Wellen der letzten Jahre gegen Privatpersonen aufgrund (vermeintlicher) Urheberrechtsverstöße in aller Munde. Ziel derartiger Abmahnungen ist in der Regel, den Empfänger zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu bringen. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, ein (vermeintlich) begangenes rechtswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Unterlassungserklärung sieht für den Verstoß gegen die Erklärung meist eine empfindliche Strafzahlung (Vertragsstrafe) vor.
Es handelt sich bei einer Unterlassungserklärung um einen zivilrechtlichen, außergerichtlichen, aber rechtlich bindenden Vertrag. Dieser schreibt vor, dass ein bestimmtes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen. Basis dieser Praxis ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Er erlaubt es jedem Bürger, die „Beseitigung“ einer „Beeinträchtigung“ seines Eigentums zu verlangen. In der Rechtsprechung wird dieses Recht auch auf die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte ausgeweitet. Zum Beispiel auf die Persönlichkeitsrechte.

Ziel der Unterlassungserklärung: Die Wiederholungsgefahr beseitigen

In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei der Beeinträchtigung von Eigentum oder anderen absoluten Rechten gemäß § 1004 BGB eine Wiederholungsgefahr besteht. Verletzt zum Beispiel jemand Ihre Persönlichkeitsrechte durch Beleidigung, oder hält er sich unbefugt auf Ihrem Grundstück auf, muss davon ausgegangen werden, dass er dies wiederholen könnte.
Ziel der Unterlassungserklärung ist es also, den Unterzeichner durch Androhung einer Vertragsstrafe davon abzuhalten, das rechtswidrige Verhalten zu wiederholen. Denn in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine bloße Absichtserklärung nicht ausreichend ist, um diese Wiederholungsgefahr zu bannen (LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Aktenzeichen 6 O 145/20).

Unterlassungserklärung oder Unterlassungsklage: Ein wichtiger Unterschied

Beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung nicht gleichbedeutend mit einer Unterlassungsklage ist. Denn die Unterlassungserklärung einer Privatperson ist rein außergerichtlich: Die Person, die zur Unterzeichnung der Erklärung auffordert (Unterlassungsgläubiger) und die unterzeichnende Person (Unterlassungsschuldner) gehen einen zivilrechtlichen Vertrag (Unterwerfungsvertrag) ein. Es handelt sich also um eine rein private rechtlich bindende Einigung.

Die Unterlassungsklage ist wiederum eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung, die demselben Zweck dient, aber unter Zuhilfenahme eines Gerichts stattfindet. Das bedeutet für Sie auch, dass Sie nicht verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dann kann es jedoch sein, dass eine Unterlassungsklage folgt. Dann müssen Sie sich vor Gericht verteidigen. Die Unterlassungserklärung ist also ein möglicher (aber nicht verpflichtender) Weg, um sich zunächst außergerichtlich zu einigen.

Wann kommt die Unterlassungserklärung zum Einsatz?

Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung von jeder Privatperson gegenüber einer anderen Person eingefordert oder abgegeben werden. Doch auch Unternehmen und andere Organisationen können diese Erklärungen einfordern oder abgeben. Grundsätzlich kann der Unterlassungsvertrag also zwischen allen Rechtssubjekten bestehen.
Mit der Zeit haben sich deshalb verschiedene prototypische Situationen herauskristallisiert, bei denen Unterlassungserklärungen eingefordert werden. Meist geschieht dies im Rahmen einer Abmahnung, also eines Schreibens, das den Sachverhalt schildert und dem Adressaten eine gütliche Einigung durch Abgabe der Erklärung anbietet.

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Beispiel: Unterlassungserklärung im Nachbarschaftsstreit

Eine Unterlassungserklärung kann bei Verleumdung und ähnlichen Rechtsverstößen sowie persönlichen Streitereien ein hilfreiches Mittel sein. Es verhindert eine Wiederholung der Verletzung der Persönlichkeitsrechte gemäß § 1004 BGB in Zukunft, ohne dass das nachbarschaftliche Verhältnis durch eine Klage weiter zerrüttet wird.
Bei einer Unterlassungserklärung im Zuge der Beleidigung, Verleumdung etc. sollte natürlich darauf geachtet werden, dass eine tatsächliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Beleidigung nicht als Meinungsäußerung ausgelegt werden kann, sondern als ehrverletzende Tatsachenbehauptung.

Beispiel: Abmahnung bei Urheberrechtsverstößen

Ein besonders typischer Fall, in dem die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert wird, ist die Abmahnung aufgrund (vermeintlicher) Urheberrechtsverstöße. Zum Beispiel beim File Sharing im Internet oder beim öffentlichen Vorführen von urheberrechtlich geschützten Filmen oder GEMA-geschützter Musik.
In der Vergangenheit hat sich insbesondere im Bereich der Abmahnungen aufgrund von File Sharing eine regelrechte Abmahn-Industrie herausgebildet. Wer für vermeintliche Verstöße in diesem Bereich eine Unterlassungserklärung unterzeichnen soll, sollte die Forderungen unbedingt durch einen Anwalt prüfen lassen.

Beispiel: DSGVO-Verstöße durch Privatpersonen oder Firmen

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt für jeden deutschen Staatsbürger (und jeden Bürger der EU) das Recht an den eigenen Daten. Das bedeutet nicht nur, dass Dritte mit Ihren Daten nicht frei umgehen können (sie zum Beispiel verkaufen). Es bedeutet auch, dass Dritte, die in Besitz Ihrer Daten kommen, dazu verpflichtet sind, diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen. In der Vergangenheit ist es hierbei immer wieder zu DSGVO-Verstößen durch Firmen gekommen, die aufgrund mangelnder Sorgfalt ein Datenleck erlitten haben.
Bei uns können Sie komfortabel prüfen, ob Ihre Daten bereits ins Internet geleakt worden sind. Unsere Anwälte helfen Ihnen in einem solchen Fall gerne dabei, das schuldige Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen. Hier sind Schadensersatz-Zahlungen von bis zu 5.000 Euro an möglich. Verpflichten Sie das entsprechende Unternehmen dann durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, derartige Verstöße in Zukunft zu unterlassen, haben Sie bei einer weiteren Rechtsverletzung eine noch stärkere rechtliche Handhabe.

Beispiel: Fehlendes Impressum und andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Betrieb können aufgrund von einfachen Formfehlern unbewusst gegen das Wettbewerbsrecht oder den Datenschutz verstoßen. Darum kommt es nicht selten vor, dass zum Beispiel die Webseiten von mittelständischen oder kleinen Unternehmen abgemahnt werden, weil sie ein unzureichendes Impressum aufweisen.

Auch das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten bzw. ein fehlender Verweis auf diesen im Impressum kann theoretisch von jedem Nutzer der Webseite abgemahnt werden. Gerade für kleine Unternehmen sowie Vereine ist es deshalb anzuraten, die Rechtskonformität der eigenen Webseite prüfen zu lassen, um kostspielige Abmahnung zu vermeiden.

Beispiel: Fehlendes Impressum und andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Betrieb können aufgrund von einfachen Formfehlern unbewusst gegen das Wettbewerbsrecht oder den Datenschutz verstoßen. Darum kommt es nicht selten vor, dass zum Beispiel die Webseiten von mittelständischen oder kleinen Unternehmen abgemahnt werden, weil sie ein unzureichendes Impressum aufweisen.
Auch das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten bzw. ein fehlender Verweis auf diesen im Impressum kann theoretisch von jedem Nutzer der Webseite abgemahnt werden. Gerade für kleine Unternehmen sowie Vereine ist es deshalb anzuraten, die Rechtskonformität der eigenen Webseite prüfen zu lassen, um kostspielige Abmahnung zu vermeiden.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Was tun, wenn man eine Unterlassungserklärung unterzeichnen soll?

Das Wichtigste ist: Unterlassungserklärungen sollte man niemals leichtfertig unterzeichnen. Denn das Abgeben einer Unterlassungserklärung wird als Schuldeingeständnis gewertet (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen I ZR 217/07). Und selbst wenn in der Zukunft Zweifel daran bestehen, ob das durch die Unterlassungserklärung definierte Verhalten wirklich rechtswidrig ist, sind Sie an eine einmal unterzeichnete Erklärung rechtlich gebunden (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 10/13).
Sie können sich ohne anwaltlichen Rat also schnell in eine Situation bringen, in der Sie in Zukunft für Verhaltensweisen Geldstrafen zahlen müssen, die gar keine Rechtsverletzung darstellen. Dazu kommt, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung unbefristet gilt. So wird jede Zuwiderhandlung zukünftig einzeln mit der definierten Vertragsstrafe belegt. Sie zahlen also bis an Ihr Lebensende für jede einzelne Verletzungshandlung.

Anwalt einschalten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung mit Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu reagieren. Neben dem Unterzeichnen können Sie die Abmahnung auch einfach ignorieren. Dann kann es jedoch sein, dass der Abmahnende eine Unterlassungsklage gegen Sie anstrebt.
Darum ist in jedem Fall zu empfehlen, das entsprechende Schreiben sowie die zu unterschreibende Unterlassungserklärung mit einem Anwalt zu besprechen, bevor Sie sich zu einem Vorgehen entscheiden. Haben Sie tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen, kann es für Sie günstiger sein, die Erklärung abzugeben.

Modifizierte Unterlassungserklärung vorschlagen

Stellt sich nach der Prüfung durch einen Anwalt heraus, dass die Unterlassungserklärung zum Beispiel Klauseln beinhaltet, die Sie nicht akzeptieren möchten oder müssen, kann ein Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen. Das heißt, dass Sie bestimmte Aspekte der Unterlassungserklärung ändern und dem Abmahnenden in Aussicht stellen, dass Sie diese unterzeichnen würden. Damit haben Sie das ursprüngliche Vertragsangebot abgelehnt und ein Gegenangebot gemacht. Der Abmahnende muss dieses nicht akzeptieren.
Inhalt kann zum Beispiel eine Verringerung der angedrohten Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung oder eine zeitliche Begrenzung der rechtlichen Bindung des Vertrags sein. Außerdem können Floskeln wie „rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ genutzt werden. Damit stellen Sie klar, dass Sie die Unterlassungserklärung befolgen werden, aber die Ansprüche, auf denen sie basiert, nicht anerkennen. Das kann für eine zukünftige Anfechtung der Unterlassungserklärung nützlich sein.

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Wie kann man eine Unterlassungserklärung selbst nutzen?

Das Mittel der Unterlassungserklärung wird nicht von jedem Abmahnenden korrekt angewendet. Dennoch ist es ein probates Mittel, mit dem Sie sich auch gegen wiederholte Verletzungen Ihrer Rechte durch andere schützen können. Eine Unterlassungserklärung bei Verleumdung verhindert zum Beispiel üble Nachrede.
Der Vorteil ist, dass Sie sich hierbei nicht zwangsläufig auf einen Gerichtsprozess einlassen müssen, um Ihren Unterlassungsschuldner zur Unterlassung der Rechtsverletzung zu bringen. Und wenn er doch einmal gegen die Erklärung verstößt, haben Sie eine stärkere Handhabe, um die Vertragsstrafe einzufordern.

Unterlassungserklärung bei DSGVO-Verstößen wie Datenlecks

Prüfen Sie online bei uns, ob Ihre persönlichen Daten ungeschützt ins Internet gelangt sind. Ist dies der Fall und entstammen die Daten einem Datenlecks, dann können unsere Anwälte für Sie Schadensersatz von bis zu 5.000 Euro geltend machen. Denn Dritte sind gemäß DSGVO zum Schutz Ihrer Daten verpflichtet. Im Zuge dieses Vorgangs können manchmal Unterlassungserklärungen vorkommen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen Ihre Daten ohne Ihre Einwilligung aktiv weitergegeben hätte. 
So wird ein erneutes Zuwiderhandeln mit einer höheren Strafe belegt. Das ist ein Anreiz für das Unternehmen, Ihre Daten in Zukunft sorgsam zu schützen. Eine Unterlassungserklärung braucht es hierbei nicht immer, Sie sollten aber mindestens checken, ob Sie von einem der zahlreichen Datenlecks der letzten Jahre betroffen sind. Unser Datenleck-Checker gibt Ihnen Klarheit. Allein bei den größten Plattformen, wie Facebook und LinkedIn, waren Millionen deutscher Verbraucher betroffen und es gab noch viel mehr Datenlecks. 

Die Erstellung von falschen SCHUFA-Einträgen verhindern

Unsere Spezialisten helfen Ihnen auch dabei, bei Auskunfteien falsche, ungerechtfertigt erstellte oder längst verjährte SCHUFA-Einträge löschen zu lassen. Denn immer wieder werden negative Einträge widerrechtlich geführt. Und in nicht wenigen Fällen werden Einträge sogar schlicht falschen Personen zugeordnet. Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, derartige Einträge zu erkennen und die Löschung zu erwirken. Im Zuge dessen können Sie unter bestimmten Umständen sogar mit einer Unterlassungserklärung verhindern, dass bestimmte Unternehmen weitere Einträge vornehmen.
So wurde zum Beispiel in einer Unterlassungsklage vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen 13 U 64/13) ein Inkasso-Unternehmen dazu verurteilt, in Zukunft keine Daten des Klägers an die SCHUFA weiterzuleiten. Denn das Unternehmen hatte bereits mehrere Male im Zuge einer vom Kläger bestrittenen Forderung Einträge vornehmen lassen. Das darf sie jedoch nicht, wenn der (vermeintliche) Schuldner die Forderungen bestreitet. Eine Unterlassungserklärung kann Sie davor schützen und wir können häufig sogar Schadensersatz von der SCHUFA für Sie durchsetzen.

Vor ungerechtfertigten Abmahnungen schützen und Unterlassungserklärungen selbst nutzen

Haben Sie bereits eine Aufforderung zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung erhalten, sollten Sie dringend einen Anwalt zurate ziehen. Dieser kann beurteilen, ob die Forderung gerechtfertigt ist, oder lediglich eine Abmahn-Masche. Darauf basierend können Sie das Vorgehen wählen, das für Sie den größten Erfolg verspricht: Ignorieren, unterzeichnen oder eine modifizierte Unterlassungserklärung vorschlagen.
Darüber hinaus ist die Unterlassungserklärung auch für Sie ein Hilfsmittel, um die Wiederholungsgefahr bei Verletzungen Ihrer Rechte zu verringern. Das kann von einer einfachen Unterlassungserklärung im Nachbarschaftsstreit bis zu Urheberrechtsverstößen an Ihrem geistigen Eigentum reichen. Bei falschen SCHUFA-Einträgen und Verlust Ihrer Daten durch Leaks unterstützen wir Sie gern. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Häufige Fragen zur Unterlassungserklärung

Sofern Sie eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, stellt diese einen rechtskräftigen Vertrag dar. Das bedeutet, dass Sie sich auch dann an sie halten müssen, wenn Sie die Ihnen angelastete Rechtsverletzung nicht begangen haben oder es sich dabei gar nicht um eine Rechtsverletzung handelt.
Wurden Sie zum Beispiel wegen Urheberrechtsverstößen abgemahnt, obwohl Sie gar keinen illegalen Download getätigt haben, dann verpflichten Sie sich mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung dennoch dazu, lebenslang keine unrechtmäßigen Downloads von urheberrechtlich geschütztem Material des Abmahnenden vorzunehmen, unter Androhung der in der Erklärung definierten Vertragsstrafe.

Unterlassungserklärungen gelten lebenslang, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Allerdings verjährt der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nach drei Jahren. Das heißt, dass jemand, der vor mehr als drei Jahren Kenntnis von Ihrer Rechtsverletzung erlangt hat, kein Anrecht mehr hat, diese über eine Unterlassungserklärung oder eine Unterlassungsklage für die Zukunft zu unterbinden.
Die Verjährungsfrist gilt immer ab dem jeweiligen Rechtsverstoß. Haben Sie also vor über drei Jahren einen Rechtsverstoß begangen, können Sie dennoch für einen gleichartigen Rechtsverstoß belangt werden, den Sie seitdem begangen haben, sofern dieser nicht seinerseits verjährt ist.

Hier kann § 314 Absatz 1 BGB zur Anwendung kommen. Dort heißt es: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Beachten Sie jedoch, dass ein Unterlassungsgläubiger es in einem solchen Fall auf Einhaltung des Vertrags klagen kann. Dann liegt es an Ihnen, nachzuweisen, dass Ihnen die Fortführung des Vertrags tatsächlich nicht mehr zugemutet werden kann. Zum Beispiel, indem Sie glaubhaft nachweisen, dass der Abmahnende das Rechtsmittel zur eigenen Bereicherung missbraucht. Schalten Sie also auf jeden Fall einen Anwalt ein, bevor Sie Ihre unterschriebene Unterlassungserklärung einseitig kündigen. Ein Anwalt kann Ihnen sagen, ob Sie eine rechtssichere Begründung für diesen Schritt vorbringen können.

Nein, die Aufforderung zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung ist ein Vertragsangebot durch den Abmahnenden. Sie sind nicht gezwungen, diesen Vertrag einzugehen. Verweigern Sie jedoch die Unterzeichnung, kann der Abmahnende immer noch eine Unterlassungsklage anstreben.
Schalten Sie auch hier unbedingt einen Anwalt ein. Dieser kann Ihnen sagen, wie gut Ihre Chancen bei einer Klage stehen. Und vielleicht kann er auch einschätzen, ob der Abmahnende ohnehin von einer Klage absehen wird, wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen.

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