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Schadensersatzansprüche: hohe Entschädigungen für Verbraucher

Mit zahlreichen Beispielen aus der Praxis

  • Schadensersatzansprüche durchsetzen
  • Rechtsgrundlagen mit vielen Beispielen
  • alle Ansprüche & Fristen im Überblick

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Schadensersatzansprüche bestehen immer dann, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt und diesen auch vertreten muss. In Deutschland entstehen jeden Tag zahlreiche Schadensersatzansprüche: vom Autounfall bis zur kaputten Vase oder verpfuschten Handwerker-Dienstleistung. In Extremfällen können Schadensereignisse sogar Millionen von Verbrauchern betreffen, zum Beispiel bei Datenlecks oder im Abgasskandal. Verbraucher sollten sich daher detailliert über ihre Rechte informieren. Unser umfassender Ratgeber beschreibt alle relevanten Rechtsgrundlagen und veranschaulicht diese mit nachvollziehbaren Beispielen aus der Praxis.

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Schadensersatzansprüche: Unser Ratgeber im Überblick

Schadensersatzansprüche können durch verschiedene Sachverhalte begründet werden. Daher ist es wichtig, dass Sie einen Überblick bekommen, was Ihnen bei Verkehrsunfällen, Körperverletzung, Datenschutzverstößen oder Vertragsverletzungen zustehen könnte. In unserem umfassenden Ratgeber klären wir über rechtliche Grundlagen auf und zeigen Ihnen praxisnahe Beispiele, mit denen Sie auch ohne juristisches Fachwissen die rechtlichen Verhältnisse nachvollziehen können.

Folgender Ratgeber gliedert sich in drei Hauptteile:

Teil 1: Schadensersatzansprüche im Überblick mit Beispielen aus der Praxis

Ein Schadensersatzanspruch kann in vielen Lebensbereichen auftreten. Dabei braucht nicht immer Ihr Besitz beschädigt zu werden, Sie können auch in anderer Form geschädigt worden sein. Manche Schäden wie Datenschutzverstöße ermöglichen Ihnen zum Beispiel immaterielle Schadensersatzansprüche. Hier reicht die bloße Tatsache aus, dass Sie nicht mehr Herr über Ihre Daten sind. Ob Kriminelle erbeutete Daten nutzen, um Ihnen weiter zu schaden, spielt hier zunächst noch keine Rolle. Schäden können aber auch mit Folgeschäden einhergehen, die ihrerseits wieder Ansprüche begründen können.

Zu den gängigsten Schadensarten gehören:

  • Physische Schäden: Kratzer, Dellen, Brüche, vollständige Zerstörung, Verbrennen usw.
  • Wertminderungen: z. B. von Fahrzeugen bei Verwicklung in den Abgasskandal
  • Datenschutzverstöße: z. B. illegale Weitergabe von Daten oder fahrlässig verursachte Datenlecks
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten: z. B. finanzielle oder berufliche Einbußen durch üble Nachrede
  • Entgangene Gewinne, Gehaltszahlungen, Honorare und vieles mehr
  • Unnötige Aufwendungen, z. B. für Kleidung und Hygiene bei verlorenen Koffern im Urlaub
  • Sekundärkosten: Abschleppdienst nach Unfall, Kosten für Feuerwehreinsätze, Behandlungskosten nach Verletzungen

Schadensersatzanspruch für physische Schäden

Hierbei handelt es sich um den klassischen Fall, den Verbraucher meist mit Schadensersatzansprüchen in Verbindung bringen. Schrammen am Fahrzeug beim Parken, eine durch einen Fußball zerstörte Fensterscheibe oder das kaputte Display eines fremden Smartphones sind Beispiele für rein physische Schäden. Fast jeder Gegenstand hat einen objektiv messbaren Wert. Für neue Gegenstände kann das der Kaufpreis sein, für Gebrauchtes gibt es den sog. Zeitwert (Neuwert unter Abzug von Alterserscheinungen und Gebrauchsspuren). Emotionaler Wert zählt leider nicht.

Außerdem stellt sich die Frage, ob der Gegenstand ersetzt werden muss oder repariert werden kann. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass der Wert und die Funktionalität der Sache wiederhergestellt werden. Hier muss also entweder die entsprechende Reparatur oder eine Entschädigung bezahlt werden, sofern das nicht mehr möglich sein sollte. Um Ersatz müssen Sie sich aber selbst kümmern und diesen anschließend in Rechnung stellen. Sollte das für Sie mit weiteren Aufwendungen verbunden sein, kann das zusätzliche Ansprüche auf Schadensersatz begründen.

Wertminderung im Abgasskandal

Ein Schaden muss nicht immer physisch sein, sondern kann sich auch auf den abstrakten Wert beziehen. Ein gutes Beispiel sind etwa Abschaltvorrichtungen wie Thermofenster in Dieselfahrzeugen. Durch den Abgasskandal wurde der Wiederverkaufswert von Millionen Fahrzeugen teils massiv gemindert. Da die Fahrzeuge in der Praxis viel höhere Abgaswerte aufweisen als auf dem Prüfstand, drohen teils Fahrverbote in Innenstädten und viele weitere Einschränkungen.

Für die Wertminderung ist es auch gar nicht notwendig, dass Sie den Schaden realisieren, indem Sie Ihr Fahrzeug verkaufen. Die Tatsache, dass Ihre teure Anschaffung nun weniger wert ist als Sie bei Kauf erwarten durften, begründet in vielen Fällen einen Schadensersatzanspruch. Als Kanzlei für Verbraucherrechte ist der Abgasskandal eines unserer Spezialgebiete. Machen Sie bei uns einfach den Online Diesel-Check und nutzen Sie im Anschluss unsere kostenlose Erstberatung, sollten Sie betroffen sein.

Bis zu 5.000 Euro Schadensersatz wegen Datenlecks

Auch datenschutzrechtlich ist ein Schadensersatzanspruch vorgesehen, wenn Sie durch das Verschulden eines anderen die Kontrolle über Ihre Daten verlieren. Betreiber von Social-Media-Plattformen, Versandhändler und viele weitere Unternehmen, denen Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen, sind gesetzlich verpflichtet, diese zu schützen. Wird das gar nicht oder nicht ausreichend gewährleistet, begründet das einen sog. immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Dabei können Verbraucher bis zu 5.000 Euro erhalten.

Durch zahlreiche Datenlecks bei großen Unternehmen, darunter Facebook, WhatsApp, Amazon, Scalable Capital, Bonify oder LinkedIn sind Millionen Datensätze deutscher Verbraucher verloren gegangen. Ob Sie betroffen sind, können Sie ganz einfach über unseren praktischen Datenleck-Checker herausfinden. Hier sehen Sie sofort, ob Ihre Informationen in einer der im Darknet illegal gehandelten Datenbanken auftauchen und aus welcher Quelle diese stammen. Sollten Sie betroffen sein, klären wir Sie gern im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über Ihre Optionen auf.

Schadensersatz wegen der SCHUFA

Datenschutzverstöße können abseits von Datenlecks auch bewusst herbeigeführt werden. So berichten beispielsweise die Verbraucherzentralen immer wieder über rechtswidrige Negativeinträge bei der SCHUFA. Hier können etwa Überschreitungen der Löschfristen oder Fehler bei rechtlichen Formalien dazu führen, dass Einträge angreifbar sind. Als spezialisierte Anwälte können wir in diesen Fällen negative SCHUFA-Einträge löschen lassen. Darüber hinaus bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Diese können beispielsweise gegen die Auskunftei selbst bestehen, wenn diese Ihre Daten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat, obwohl sie es nicht durfte. Zusätzliche Ansprüche können darin begründet werden, dass Ihnen durch negative SCHUFA-Einträge Nachteile entstanden sind, zum Beispiel weil Sie einen überteuerten Kredit aufnehmen mussten. Schadensersatzansprüche können außerdem sogar noch gegen Mobilfunkanbieter bestehen, die im großen Stil Kundendaten an die SCHUFA weitergegeben haben. Nutzen Sie auch hier unsere kostenlose Erstberatung.

Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfall und entgangenen Gewinnen

Werden Sie durch das Verschulden eines anderen an der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit (auch selbstständig) gehindert und entgehen Ihnen dadurch Lohnzahlungen bzw. Umsatz oder Gewinne, kann das Schadensersatzansprüche begründen. Besonders häufig ist diese Variante im Kontext von Körperverletzungen relevant. Dabei kann es sich um vorsätzliche Straftaten handeln, viel häufiger aber um Fahrlässigkeit, die zu Verkehrsunfällen führt.

Werden Sie durch die Schuld eines anderen verletzt und haben dadurch finanzielle Einbußen, können Sie dafür Schadensersatzansprüche geltend machen. Das muss nicht nur Verdienstausfall sein, sondern kann sich beispielsweise auch auf körperliche und sogar psychische Behandlungskosten erstrecken. Darüber hinaus können noch Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen. Dabei handelt es sich zwar nicht direkt um Schadensersatz, allerdings um eine Kompensation für erlittenes Leid.

Schadensersatz wegen sonst nicht nötigen Aufwendungen

Schadensersatzansprüche können sich auch auf unnötige Aufwendungen beziehen. Damit ist gemeint, dass Ihnen durch von Dritten verursachte Zusatzkosten entstehen, die Sie sonst nicht gehabt hätten. Dazu gehören beispielsweise Kosten für einen Leihwagen oder Bahntickets, weil Sie Ihr Fahrzeug infolge eines fremdverschuldeten Unfalls nicht nutzen können.

Ein weiteres gutes Beispiel sind verlorene Gepäckstücke bei Flugreisen. Einerseits bestehen hier Schadensersatzansprüche für Ihr Eigentum, beispielsweise den Koffer, Kleidung usw. Außerdem werden davon aber auch Not- oder Ersatzkäufe abgedeckt, zum Beispiel für Kleidung oder Hygieneartikel, die Sie vor Ort kaufen müssen, um das Nötigste zur Verfügung zu haben.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Teil 2: Schadensersatzansprüche im Zivilrecht: Grundlagen, Fristen und Spezialfälle

Regelungen zu Schadensersatzansprüchen gehören zu den wichtigsten Grundsätzen unseres Rechtssystems. Sie haben eine sehr hohe und häufige Relevanz im Alltag sowie einen besonders wichtigen Zweck. Die rechtliche Gewährleistung, dass erlittene Schäden ausgeglichen werden, gehört zu den wichtigsten Bestandteilen des sozialen Friedens und des Vertrauens in ein gerechtes Rechtssystem.

Da unser menschliches Zusammenleben hochkomplex ist, muss auch die rechtliche Regelung dem gerecht werden. Da sich aber nicht alle Schäden nur an physischen Dingen zeigen, braucht es diverse Sonderregeln. Solche können beispielsweise auch mit der Zeit durch den technischen Fortschritt hinzukommen. Bedingt durch die zunehmende Digitalisierung wurde beispielsweise mit dem Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz für Datenschutzverstöße ermöglicht.

Unterscheidung materielle und immaterielle Schäden

Eine wichtige Unterscheidung ist, ob sich Schadensersatzansprüche auf materielle oder immaterielle Schäden beziehen. Dabei kann die Begrifflichkeit zunächst etwas irreführend sein. Mit materiell sind nämlich nicht nur stoffliche, physische Gegenstände gemeint, sondern insgesamt jegliche Vermögensschäden. Diese können also auch rein finanziell sein, ohne dass ein bestimmter Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde. Immaterielle Schäden sind noch abstrakter. Sie lassen sich nicht anhand eines Rechnungsbeleges beziffern.

Ein gutes Beispiel hierfür ist Schmerzensgeld. Es ist als symbolische Genugtuung gedacht, die für erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigungen gezahlt wird. Enthalten sind auch Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheits- sowie Persönlichkeitsrechte. Diese lassen sich nur sehr schwer in Geld aufwiegen, weshalb es sog. Schmerzensgeldtabellen gibt. Das sind Sammlungen vergangener, beispielhafter Schmerzensgeld-Urteile und bieten etwas Orientierung, sind aber nicht verbindlich.

Rechtsgrundlagen: § 823 BGB

§ 823 BGB, Absatz 1 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für materielle Schadensersatzansprüche. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Wie bereits an der Formulierung zu sehen ist, handelt es sich beim § 823 BGB Abs. 1 um ein sehr breit gefasstes Recht.

Besonders die Formulierung „sonstiges Recht“ bietet die Grundlage dafür, dass nahezu jede Rechtsverletzung, aus der ein Schaden entsteht, zu entschädigen ist. Spezialfälle können dann ergänzend im Rahmen anderer Paragrafen geregelt werden. Wichtig ist hier auch die Formulierung „vorsätzlich oder fahrlässig“. Für Schadensersatzansprüche muss Ihr Gegenüber den Schaden gewollt haben oder zumindest die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die den Schaden verhindern hätte können.

Rechtsgrundlagen: § 253 BGB

§253 BGB ist die Grundlage für den immateriellen Schadensersatz. Besonders häufig kommt dieser beim Schmerzensgeld zum Tragen. Wichtige Anwendungsfälle in der Praxis sind Körperverletzungen, Unfälle im Straßenverkehr und medizinische Behandlungsfehler. Folgendes Beispiel soll § 823 BGB und § 253 BGB voneinander abgrenzen: Durch die Fahrlässigkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers werden Sie in einen Autounfall verwickelt, durch den Sie sich einen mehrfachen Oberschenkelbruch zuziehen.

Der Schaden an Ihrem Fahrzeug und die Kosten für die Behandlung begründen einen Schadensersatzanspruch nach § 823, Abs. 1 BGB. Für die Schmerzen durch den Bruch und die anschließende Operation sowie Ihre folgenden Einschränkungen im Alltag während des Heilungsprozesses erhalten Sie Schmerzensgeld nach Paragraf 253, Abs. 1 BGB. Konkrete Kosten für Behandlung und Reparatur lassen sich mit einem bestimmten Preis festlegen. Die Entschädigung für Ihre Schmerzen hat symbolischen Charakter.

Rechtsgrundlagen: Art. 82 DSGVO

Art. 82 DSGVO legt Schadensersatzansprüche für Datenschutzverstöße fest. Wenn Sie Ihre Daten etwa Behörden oder Unternehmen zur Verfügung stellen, dürfen diese die Informationen nicht ohne Ihr Einverständnis weitergeben. Darüber hinaus sind Sie sogar verpflichtet, Ihre Daten zu schützen. Art. 82 DSGVO gibt Ihnen als Verbraucher nicht nur eine Möglichkeit auf Entschädigung, sondern macht Unternehmen auch haftbar. Da Datenschutz teuer ist, gäbe es sonst keinen Anreiz, Ihre Daten auch tatsächlich zu schützen. Dennoch kommt es immer wieder zu Datenlecks.

Zwar werden diese meist durch Cyber-Kriminelle verursacht, allerdings sind betroffene Unternehmen für den Datenklau dennoch haftbar, wenn sie den Hackern Schwachstellen geboten haben. Das gilt auch, wenn externe Dienstleister mit dem Schutz der Daten beauftragt wurden. Das ist häufig der Fall und es wird dann versucht, die Schuld abzuwälzen. Für Sie als Verbraucher spielt das keine Rolle. Wir können für Betroffene bis zu 5.000 Euro Entschädigung erreichen. Wer genau Ihnen am Ende das Geld auszahlt, dürfte für Sie keine Rolle spielen. Machen Sie den Datenleck-Check.

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Rechtsgrundlagen: Weitere Ansprüche

§ 826 BGB begründet die sog. deliktische Haftung wegen vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigungen. Besondere Bedeutung kommt dem Paragrafen im Rahmen des Verbraucherschutzes beim Abgasskandal zu. Die Wertminderung von Millionen von Fahrzeugen, haben Verbraucher schmerzhaft zu spüren bekommen. Die in vielen Fällen bereits nachgewiesene Manipulation der Abgaswerte kann als sittenwidrig gedeutet werden. Viele Schadensersatzansprüche sind in diesem Kontext sogar noch heute durchsetzbar. Machen Sie den Diesel-Check.

Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich überblicksweise noch aus folgenden Normen (teils in Kombination mit anderen):

  • § 280 BGB: Leistungspflichtverletzung: Schaden durch nicht oder nicht fristgerechte Erbringung einer vereinbarten Leistung
  • § 241, Abs. 2 BGB: Verletzung von Rücksichtspflichten: z. B. falsche Angaben zum Produkt durch den Verkäufer
  • § 286 BGB: Verzögerungsschaden: z. B. Schäden durch Verzug bei der Rückzahlung eines Darlehens

Wie hoch fällt der Anspruch aus?

Wie hoch ein Schadensersatzanspruch ausfällt, kommt immer auf den Einzelfall an. In der Praxis kann es beispielsweise wichtig sein, ob Zahlungsbelege noch vorliegen oder der sog. Restwert einer gebrauchten Sache bestimmt werden kann. Grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch aber nach den Grundsätzen der sog. Naturalrestitution aus § 249, Abs. 1 BGB. Damit ist gemeint, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, den Zustand wiederherstellen muss, der ohne den Schaden bestanden hätte.

Das Problem ist aber, dass das in der Praxis nicht immer ohne Weiteres umsetzbar ist. Ist beispielsweise eine Sache zerstört und nicht mehr neu erhältlich, muss eine Kompensation in Geld erfolgen. Um dann den konkret zu ersetzenden Wert festzustellen, braucht es häufig einen Gutachter. In vielen Fällen wird die Höhe des Schadensersatzes schlichtweg zwischen den beteiligten Personen ausgehandelt. Kann keine Einigung erzielt werden, kann der Streit auch im Rahmen eines Zivilprozesses beigelegt werden.

Wer muss keinen Schadensersatz bezahlen?

In Einzelfällen kann es sein, dass derjenige, der den Schaden verursacht hat, nicht dafür haftbar gemacht werden kann. Das gilt beispielsweise dann, wenn kein Vorsatz und auch keine Fahrlässigkeit vorliegen. Unfälle, die beispielsweise rein aus dem Zufall passieren, können niemandem angelastet werden. Deshalb bestehen hier auch keine Schadensersatzansprüchen.

Das gilt auch, wenn der Schaden zwar vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde, die betreffende Person allerdings schuldunfähig ist. Das trifft z. B. auf kleine Kinder oder auch unzurechnungsfähige Menschen zu. Es kann zwar sein, dass Betreuungspersonen haften: Sie sollten in einem solchen Fall aber einen Anwalt bei Ihnen vor Ort aufsuchen und sich rechtlich beraten lassen.

Ich muss selbst bezahlen: Haftet meine Versicherung?

Hier stellt sich die Frage, was für eine Art von Schaden Sie verursacht haben. Für viele Schäden haftet die private Haftpflichtversicherung. Diese kostet nicht viel und ist für jede Privatperson dringend zu empfehlen. Haben Sie einen Unfall mit einem Fahrzeug verursacht, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Es kommt hier aber auch auf Ihr Handeln an. Vorsätzliche, also wissentlich und willentlich von Ihnen verursachte Schäden, werden von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Wenn Sie also jemandem absichtlich schaden wollten, können Sie keinen Versicherungsschutz beanspruchen.

Etwas anderes gilt bei Schadensersatzansprüchen, die durch Ihre Fahrlässigkeit zustande kommen. Versicherungsrechtlich unterscheidet man zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Vereinfacht kann man sagen, dass wer nur unachtsam ist, fahrlässig handelt. War eine Gefahr offensichtlich vorhanden und haben Sie diese trotzdem ignoriert, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Diese wird besonders von günstigen Policen häufig nicht abgedeckt. Prüfen Sie daher gründlich Ihre Versicherungskonditionen darauf, ob grobe Fahrlässigkeit enthalten ist.

Anspruch auf Schadensersatz kann verjähren

Schadensersatzansprüche können, wie die meisten anderen Rechtsansprüche auch verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist hierfür liegt bei drei Jahren. Danach verfällt Ihr Anspruch. Im Sinne der Rechtssicherheit ist es geboten, dass Beteiligte an einem Unfall irgendwann nicht mehr mit alten Ansprüchen konfrontiert werden können. Innerhalb der drei Jahre haben Sie ausreichend Zeit, Schadensersatz zu fordern. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Frist auch pausieren kann.

Widerspricht Ihr Gegenüber beispielsweise der Schadensersatzforderung, können Sie mit einem Anwalt Klage erheben. Durch ein laufendes Gerichtsverfahren pausiert die Frist, bis ein Urteil gefällt wurde. Sie kann also nicht ablaufen, nur weil der Prozess zu lange dauert. In Ausnahmefällen kann die Verjährungsfrist auch länger als drei Jahre sein. Ein Beispiel ist etwa die deliktische Haftung, die bei vorsätzlich sittenwidrigen Handlungen oder bestimmten Straftaten eine Rolle spielen kann.

Abgrenzungsfälle: Wofür gibt es keinen Schadensersatz?

Zum Schluss lohnt es sich, noch einige Beispiele festzuhalten, in denen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Ein klassisches Beispiel ist die Mitschuld, die besonders im Straßenverkehr häufig eine Rolle spielt. In vielen Fällen tragen bei einem Verkehrsunfall mehrere Personen eine Schuld. Sind Sie maßgeblich beteiligt, begründet das für Sie auch keine Schadensersatzansprüche.

Ist Ihre Teilschuld nur minimal und trägt ein anderer eindeutig die Hauptverantwortung, können Ansprüche infrage kommen. Diese werden allerdings deutlich geringer ausfallen, als wenn Ihr Gegenüber allein schuld gewesen wäre. Es gibt ebenfalls keine Schadensersatzansprüche, wenn Ihr Gegenüber den Schaden nicht zu vertreten hat und auch dann nicht, wenn diese verjährt sind.

Fazit: Schadensersatzansprüche immer prüfen lassen

Grundsätzlich gilt: wenn Sie irgendeine Art von Schaden erleiden, sei er materiell oder immateriell, sollten Sie Ihre Schadensersatzansprüche immer prüfen lassen. In vielen Fällen ist Verbrauchern ohne tiefere Kenntnis der Rechtslage gar nicht klar, dass Ihnen viel Geld zustehen könnte. Besonders in gravierenden Fälle, in denen sehr viele Verbraucher betroffen sind, kommen Unternehmen aufgrund der Unkenntnis der Geschädigten mit vergleichsweise geringen Schadensersatzzahlungen davon.

Schadensersatzansprüche bestehen beispielsweise in vielen Fällen sogar noch heute wegen des Abgasskandals. Besonders betroffene Dieselfahrer mit Thermofenstern haben heute noch immer gute Chancen. Schadensersatzansprüche bis 5.000 € gibt es unter anderem auch für den Verlust Ihrer Daten im Rahmen eines Datenlecks oder auch für die unrechtmäßige Weitergabe persönlicher Informationen an die SCHUFA.

Teil 3: Häufige Fragen zu Schadensersatzansprüchen

Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, müssen Sie diese grundsätzlich demjenigen gegenüber erklären, der den Schaden zu vertreten hat. Tun Sie das in jedem Fall zur Sicherheit schriftlich, um das später besser dokumentieren zu können, sollte es zum Streitfall kommen. Fordern Sie immer einen konkreten Betrag, geben Sie Ihre Bankverbindung an und setzen Sie eine angemessene Frist. Nennen Sie in Ihrem Schreiben auch den konkreten Grund für Ihre Forderung.

Beschreiben Sie, worum es geht und auch warum Sie Ihr Gegenüber in der Verantwortung sehen. Gehen die Beträge, um die es geht, über Bagatellen hinaus, sollten Sie aber besser den Rat eines Anwalts einholen. Vereinbaren Sie hierzu am besten einen Termin bei einer Kanzlei, die sich bei Ihnen vor Ort befindet.

Sollte es sich um Schadensersatzansprüche handeln, die unser breites Spektrum an Verbraucherrechtsklagen betreffen, können Sie auch unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. Zu unseren Rechtsgebieten gehören beispielsweise Schadensersatz wegen Datenlecks, gegen die SCHUFA oder gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal.

Grundsätzlich gilt, dass Sie für steuerrechtliche Fragen belastbare Informationen nur von Ihrem Steuerberater einholen können. Ein paar Grundregeln können wir aber auch hier kurz darstellen: Auf Schadensersatzzahlungen können rein theoretisch Steuern anfallen. Das gilt etwa dann, wenn es sich um eine Kompensation für etwas handelt, für das ursprünglich auch Steuern hätten abgeführt werden müssen. Ein gutes Beispiel sind Gewinnausfälle. Entgehen Ihnen durch das Verschulden eines anderen Gewinne, können Sie dafür Schadensersatz fordern.

Hätten Sie diese Gewinne ursprünglich versteuern müssen, muss nun auch die Entschädigung dafür versteuert werden, da Sie diese Steuern ohnehin hätten abführen müssen. Macht dagegen jemand Ihr Mobiltelefon kaputt, sieht es in der Regel anders aus. Hier haben Sie bereits bei Kauf die Mehrwertsteuer bezahlt. Werden Sie nun für den Verlust entschädigt, darf das nicht doppelt besteuert werden.

In der Praxis liegen Fälle aber häufig nicht so einfach. Konsultieren Sie in steuerlichen Fragen deshalb immer Ihren Steuerberater.

Schadensersatzansprüche können auch dadurch begründet werden, dass vertraglich vereinbarte Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Dabei kann es z. B. sein, dass die vereinbarte Leistung gar nicht oder zu spät zustande kam oder beispielsweise auch eine Partei nicht richtig aufgeklärt wurde. Auch unvorhergesehene Schäden, die durch die Leistung zustande kommen, kann das betreffen.

Vertragliche Schadensersatzansprüche leiten sich in der Regel aus § 280 BGB ab und werden in den darauffolgenden Paragrafen näher spezifiziert. So gibt es beispielsweise Ansprüche wegen Schlechtleistung, Verspätungen oder wegen der Verletzung von Nebenpflichten. Solche sind beispielsweise Aufklärungspflichten. Ein gängiges Anwendungsgebiet aus der Praxis ist die Aufklärung darüber, wie Ihre Daten verarbeitet werden.

Der Anspruch wegen Drittschäden ist ein Sonderfall, der sich aus den §§ 844-846 BGB ergibt. Dabei geht es beispielsweise um die Rechte von Hinterbliebenen, sollte jemand durch das Verschulden eines anderen getötet werden. Hier wird etwa eine Haftung für Beerdigungskosten oder nun entfallenden Unterhalt festgehalten.

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Es kann zwar Ausnahmen geben, durch die die Verjährungsfrist verlängert wird, allerdings sollten Sie grundsätzlich nicht zu lange warten, bevor Sie Ansprüche geltend machen. Das hat allein schon praktische Gründe. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es in der Regel, sich an Sachverhalte zu erinnern und diese auch entsprechend nachzuweisen.

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