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Arbeitsunfall: Schmerzensgeld nur selten möglich

Was Unfallopfer trotzdem beachten sollten

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In der Regel gibt es für einen Arbeitsunfall kein Schmerzensgeld. Eine Entschädigung erhalten Sie in der Regel nur von der gesetzlichen Unfallversicherung. Das liegt daran, dass Schmerzensgeld eine Genugtuung dafür sein soll, dass andere Sie schuldhaft erheblich verletzt haben. Es ist deshalb deutlich vom einfachen Schadensersatz abzugrenzen, der beispielsweise Kosten für eine ärztliche Behandlung abdeckt. Wie genau die rechtlichen Konstruktionen funktionieren und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie hier in unserem Ratgeber.

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Bekommt man bei einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld?

In der Regel gibt es bei einem Arbeitsunfall kein Schmerzensgeld. Hierfür gibt es nur wenige Ausnahmen. Solche liegen vor, wenn der Arbeitgeber die Verletzung nachweislich, vorsätzlich herbeigeführt hat. Hieran sind aber hohe Hürden gebunden. Selbst bei fahrlässig herbeigeführten Verletzungen gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei Privatpersonen wäre das anders. Hier erhalten Sie im Gegensatz zum Arbeitsunfall auch schon bei fahrlässig verursachten körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen einen Anspruch.

Dabei stellt sich die Frage, warum Arbeitgeber an dieser Stelle anders behandelt werden. Der Grund ist die gesetzliche Unfallversicherung. In diese zahlen Arbeitgeber standardmäßig ein, und erhalten hierfür quasi den Vorteil, für Fahrlässigkeit nicht haften zu müssen (Haftungsprivileg). Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber gar nicht haftet. An dieser Stelle ist es wichtig, Schmerzensgeld von Schadensersatz zu unterscheiden. Es handelt sich zwar in beiden Fällen um eine Form der Entschädigung, im Detail sind das aber unterschiedliche rechtliche Konstruktionen.

Was ist Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld soll eine Art Genugtuung für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen erreichen. Mit eingeschlossen sind auch Verletzungen der Freiheitsrechte oder der sexuellen Selbstbestimmung. Dabei geht es im Wesentlichen um seelisches Leid, Schmerzen und sonstige erhebliche Beeinträchtigungen. Sogenannter immaterieller Schaden nach § 253 BGB ist abzugrenzen von materiellen Schäden, die im Wesentlichen vermögensrechtlicher Natur sind.

§ 253 Absatz 2 BGB betont das explizit: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ Schadensersatz bezieht sich deshalb immer auf Vermögensschäden. Schmerzensgeld ist eine spezielle Form davon, die immaterielle Schäden mit aufnimmt.

Was ist Schadensersatz?

Schadensersatz soll zwar eigentlich nur Vermögensnachteile ausgleichen, auch hier gibt es aber Ausnahmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn etwa datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden. Verliert beispielsweise ein Unternehmen durch ein Datenleck Ihre persönlichen Informationen an Hacker oder andere Kriminelle, kann das einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Obwohl Ihnen hier streng genommen kein Vermögensschaden entstehen muss, sind bis zu 5000 Euro möglich.

Auch Wertminderungen können einen solchen Anspruch begründen. Einer unserer Schwerpunkte liegt auf der Wertminderung von Fahrzeugen infolge des Abgasskandals. Durch neue Rechtsprechung des EuGH könnten hier Millionen Verbraucher Ansprüche auf Schadensersatz haben. Auch bei einem Arbeitsunfall kann Schadensersatz relevant sein. Z. B. könnten durch einen Arbeitsunfall private Gegenstände beschädigt werden, etwa Ihr Mobiltelefon. Solche Fälle sind komplex und erfordern dringend den Rat eines Anwalts.

Mit dem Schadensersatz-Newsletter von Decker & Böse sind Sie stets bestens über Ihre Rechte informiert. Unsere Experten informieren Sie zweimal im Monat darüber, wo Ihnen aktuell Schadensersatz zusteht und wie Sie finanziell profitieren können. Zusätzlich erhalten Sie wertvolle Tipps und Empfehlungen zu rechtlichen Themen, mit denen Sie sich effektiv gegen Ungerechtigkeiten wehren können.

— Ulf Böse, Inhaber

Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall in Ausnahmefällen

Obwohl der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall in der Regel kein Schmerzensgeld zahlen muss, können davon Ausnahmen bestehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ihm ein Vorsatz unterstellt werden kann. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Verletzung gewollt haben muss oder bereits fest damit rechnete (direkter Vorsatz). Das wird in den wenigsten Fällen zutreffen, ist aber in Einzelfällen zumindest nicht ausgeschlossen.

Dazu kommt außerdem noch der sogenannte Eventualvorsatz (auch bedingter Vorsatz). Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass Ihre Verletzung bei einem Arbeitsunfall zustande kommt. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber hält es für ernsthaft möglich, dass Sie verletzt werden, tut aber nichts dagegen. Diese Fälle sind deutlich wahrscheinlicher als direkter Vorsatz und kommen teilweise in Betracht, wenn trotz besseren Wissens dringend nötige Sicherheitsmaßnahmen nicht ergriffen wurden.

Schmerzensgeldtabelle gibt bei Arbeitsunfall Orientierung für die Höhe

In den wenigen Fällen, bei denen Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall gezahlt werden müsste, stellt sich die Frage der Höhe. Für bestimmte Verletzungen gibt es Schmerzensgeldtabellen, die für Betroffene und auch für die Gerichte Orientierung bieten. Das ändert aber nichts daran, dass die Höhe eines Anspruchs grundsätzlich eine individuelle Entscheidung ist. Werte aus Schmerzensgeldtabellen haben keine rechtliche Bindung, sondern bieten nur Richtwerte.

Die konkrete Bewertung nimmt auf dem Klageweg immer das Gericht vor. Hier können unterschiedlichste Faktoren eine Rolle spielen. Dazu zählen zum Beispiel die Schwere der Verletzung und auch, wie langfristig dadurch Beeinträchtigungen für ihre Lebensqualität bzw. Ihren Alltag bestehen. Auch zusätzliche Schmerzen durch operative Eingriffe sowie psychische Belastungen infolge eines Arbeitsunfalls können hier mit hineinspielen.

Zahlt die BG bei Unfall Schmerzensgeld?

Nein. Da Schmerzensgeld explizit eine Zahlung ist, die vom Verursacher an den Geschädigten gezahlt werden muss, betrifft das die Berufsgenossenschaft (BG) nicht. Dennoch ist es wichtig, einen Arbeitsunfall rechtzeitig und formal richtig an die Berufsgenossenschaft zu melden. Das gilt besonders, wenn durch den Arbeitsunfall eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist. In den ersten sechs Wochen ist der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung verantwortlich, danach geht das auf die Berufsgenossenschaft über.

Ab Woche 7 zahlt sie dann in der Regel sog. Verletztengeld. Sprechen Sie deshalb nach einem Arbeitsunfall immer mit dem behandelnden Mediziner auch darüber, wie langwierig der Heilungsprozess eingeschätzt wird. Das Verletztengeld wird maximal 78 Wochen ausgezahlt und beträgt 80 % des Bruttogehalts, allerdings nicht mehr, als Sie netto bekommen würden. Die Zahlung von Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall ist in § 45 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Die Auszahlung erfolgt normalerweise durch die Krankenkasse.

Gibt es für einen Wegeunfall Schmerzensgeld?

Bei einem Wegeunfall kann Schmerzensgeld im Raum stehen. Der Grund ist, dass Sie sich in der Regel eigenverantwortlich um Ihren Berufsweg zu Ihrer Arbeitsstätte und von dort weg kümmern müssen. Etwas anderes gilt für Dienstfahrten. In beiden Fällen kommt es aber darauf an, wer den Unfall verursacht hat. Handelt es sich um eine dritte Person, die weder Arbeitgeber noch ein Erfüllungsgehilfe, also z. B. ein Kollege ist, stehen durchaus Ansprüche auf Schmerzensgeld im Raum.

Diese bestehen dann aber gegenüber dem Unfallverursacher. Gerade auf Ihrem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg haftet niemals Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie hier durch die Schuld eines anderen in einen Unfall verwickelt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Unfällen im sonstigen Privatleben. Es handelt sich dann auch um keinen Arbeitsunfall, auch wenn Sie den Weg nur auf sich nehmen, um zu Ihrer Arbeitsstelle zu kommen.

Schmerzensgeld bei Unfall auf dem Arbeitsweg geltend machen

Da es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall handelt, greifen die grundsätzlichen Regelungen für Schmerzensgeld. Ein Anspruch besteht dann, wenn Sie durch den Unfall erhebliche Beeinträchtigungen Ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit davongetragen haben. Was als erheblich gilt, muss im Einzelfall entschieden werden. Blaue Flecken oder kleine Kratzer, die mit keiner weiteren langfristigen Beeinträchtigung einhergehen, begründen keinen Anspruch.

Während bei einem Arbeitsunfall nur Vorsatz für die Zahlung von Schmerzensgeld in Betracht kommt, reicht hier eine Fahrlässigkeit des Unfallverursachers aus. Sie dürfen an dem Unfall aber nicht selbst schuld sein. Trifft Sie eine Teilschuld, können in Einzelfällen Ansprüche bestehen. Diese fallen dann aber in jedem Fall geringer aus. Konsultieren Sie in Fällen, in denen eine Teilschuld im Raum steht, dringend einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe.

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Fazit: Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall nur in Ausnahmefällen

Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall erhalten Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine erhebliche Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. In allen anderen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Auch die Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen kein Geld für erlittene Schmerzen, übernimmt aber das sogenannte Verletztengeld, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sein sollten. Beachten Sie außerdem, dass Schmerzensgeld nur für erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigungen gezahlt wird.

Sachschäden und sonstige Vermögensnachteile werden dagegen über Schadensersatz entschädigt. Solche Ansprüche bestehen deutlich häufiger und das meist auch, ohne dass Verbraucher davon wissen. Wir übernehmen beispielsweise für Sie Verbraucherklagen wegen rechtswidrig zustande gekommenen SCHUFA-Einträgen, Datenklau oder Wertverlust Ihres Fahrzeugs im Rahmen des Dieselskandals. Nutzen Sie für detaillierte Informationen zu Ihren Verbraucherrechten gern unsere kostenlose Erstberatung.

Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall: Häufige Fragen

Hierbei muss wieder der Einzelfall berücksichtigt werden. Nicht jede Vernachlässigung von Sicherheitsmaßnahmen führt automatisch bei dadurch zustande gekommenen Verletzungen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch hier gelten wieder die Voraussetzung des Eventualvorsatzes. Der Arbeitgeber muss also gewusst haben, dass durch das Ignorieren bestimmter Sicherheitsmaßnahmen Ihre Verletzungen herbeigeführt werden können.

Diese müssen von ihrem Arbeitgeber bewusst ignoriert worden sein. Dabei ist Voraussetzung, dass nicht nur ein möglicher Arbeitsunfall, sondern auch konkret ihre Verletzung billigend in Kauf genommen wurde. Umgangssprachlich könnte man sagen, dass es Ihrem Arbeitgeber hätte klar sein müssen, dass es ihm aber schlichtweg egal war.

Das kommt darauf an. Ihrem Arbeitgeber gegenüber bestehen bei einem Wegeunfall niemals Ansprüche auf Schmerzensgeld, es sei denn, dieser ist zufällig der Unfallverursacher. Da es sich bei einem Wegeunfall aber nicht um einen Arbeitsunfall handelt, gelten hier die allgemeinen Regelungen. Wurden Sie durch einen von einer anderen Person verursachten Verkehrsunfall erheblich körperlich oder psychisch in Mitleidenschaft gezogen, können Ansprüche bestehen.

In der Regel leider niemand. Weder Arbeitgeber noch Kollegen, die einen Arbeitsunfall unter Umständen verursacht haben, sind in diesem Kontext haftbar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unfall und auch konkret Ihre Verletzung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dazu zählt auch der sog. Eventualvorsatz, bei dem ihre Verletzung zwar nicht direkt gewollt ist, aber zumindest billigend in Kauf genommen wird, ohne etwas dagegen zu tun.

Hierfür gibt es keine gesonderte Stelle. Sollten tatsächlich Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall bestehen, können Sie diese beispielsweise selbstständig mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Zu raten ist das allerdings nicht. Ziehen Sie selbst für eine gütliche Einigung am besten einen Anwalt hinzu, da dieser auch die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes feststellen kann.

Da die Ansprüche bei einem Arbeitsunfall aber nur bei vorsätzlichen Schädigungen in Frage kommen, stehen dann meist auch Straftaten im Raum. Sollte hier von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben werden, können Sie sich auch dem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Der Sachverhalt muss dann nicht doppelt geklärt werden und kann im Rahmen des Strafprozesses auch zivilrechtlich festgestellt werden.

Schmerzensgeld von der BG ist nach einem Arbeitsunfall nicht zu erwarten. Ein solches gibt es immer nur vom Verursacher. Melden Sie Arbeitsunfälle trotzdem. Das ist Voraussetzung dafür, dass Sie später Verletztengeld erhalten können.

Auch hier kommt es wieder auf den individuellen Kontext an, Ansprüche auf Schmerzensgeld können aber begründet sein. Wenn Sie beispielsweise außerhalb des Betriebsgeländes bei einem Imbiss Mittagspause machen und dort verletzt werden, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Sie gehen dort sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nach.

Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall ohnehin nicht, allerdings unter Umständen sehr wohl der Verursacher. Da dies in diesem Fall meist ein Dritter ist, können hier Ansprüche bestehen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verletzung muss mit erheblichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen einhergehen und mindestens fahrlässig verursacht worden sein.

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