Nutzungsentschädigung für Pkw: Aktuelle Urteile im Dieselskandal
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- Keine Fahrzeugrückgabe erforderlich
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Nicht erst seit dem Abgasskandal ist die Nutzungsentschädigung Gegenstand vieler Urteile des BGH und anderer Gerichte – selbst der EuGH ist mittlerweile involviert. Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen und Fragen, die gerichtlich geklärt werden müssen. Hier erfahren Sie alles über aktuelle und frühere Urteile rund um das Thema sowie die Formel für die Nutzungsentschädigung bei Ihrem Diesel oder Benziner.
Neue Urteile bei der Nutzungsentschädigung für rückabgewickelte Pkw
Der Abgasskandal zieht weite Kreise. Da neben VW auch andere Automarken auf illegale Weise die Schadstoffwerte verändert haben, ist die Anzahl der Betroffenen hoch. Im Zuge dessen hatten bereits viele Verbraucher die Möglichkeit der Rückabwicklung.
Doch die Nutzungsentschädigung für die Pkw ist noch immer Teil gerichtlicher Auseinandersetzungen und somit diverser Urteile. Hier geht es darum, dem Autohersteller eine Entschädigung für den Gebrauch des Autos zu zahlen, der vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen wird.
Noch keine endgültigen Urteile zur Pkw-Nutzungsentschädigung
Doch hier tut sich etwas. Aktuell gibt es einige neue Urteile zu diesem Thema. Da die Grundvoraussetzungen bei einer Rückabwicklung häufig individuell unterschiedlich sind, ist eine grundsätzliche Klärung schwierig. Der Trend der letzten Urteile ist allerdings für Betroffene ein guter.
Was bedeutet die Nutzungsentschädigung im Dieselskandal eigentlich?
Nachdem zweifelsfrei vom Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt wurde, dass VW und andere Hersteller die Abschalteinrichtung manipuliert hatten, um Schadstoffwerte zu verfälschen, war klar, dass es zur Rückabwicklung geschlossener Kaufverträge kommen würde. Bereits der Rückruf der manipulierten Pkw dient hier als Nachweis.
Allerdings fordern die Autobauer eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. Diese wird von dem Geld, das Sie bei der Rückabwicklung bekommen, abgezogen. Es hängt also davon ab, wie weit Sie mit dem Auto gefahren sind. Eine schnelle Klage lohnt sich daher.
Mit dem Maximum aus dem Abgasskandal: Nutzungsentschädigung berechnen
Die Nutzungsentschädigung für Ihren Diesel berechnet sich stets nach den bereits gefahrenen Kilometern, dem Kaufpreis und der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Allerdings gibt es bei der Formel für die Nutzungsentschädigung Unterschiede zwischen Neu- und Gebrauchtwagen.
Formel für Neuwagen:
Kaufpreis (Brutto) x gefahrene Kilometer
erwartete Gesamtlaufleistung
Formel für Gebrauchtwagen:
Kaufpreis (Brutto) x gefahrene Kilometer
erwartete Gesamtlaufleistung − Kilometerstand bei Kauf
Diese Formeln sind allerdings recht allgemein – die Details sind daher immer wieder Gegenstand von Rechtsstreiten. Es lohnt sich also, die Urteile im Auge zu behalten.
Übersicht einiger Urteile zur Pkw Nutzungsentschädigung
„Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand“. So lautet ein altes Sprichwort, das zwar sehr plakativ, aber manchmal nicht weniger treffend ist. Was Klagen im Rahmen des VW Dieselskandals angeht, sind sich allerdings die Gerichte einig.
Die Autohersteller haben sittenwidrig gehandelt und müssen daher zahlen. Nur wie viel sie jeweils zahlen müssen, ist immer wieder Gegenstand von Verhandlungen und somit auch Urteilen. Hier folgt eine Sammlung einiger Urteile zum Thema Pkw Nutzungsentschädigung abseits der Dieselklage:
- OLG Düsseldorf OLGR 2003, 338
- LG Münster ZfS 1993, 409
- OLG Köln NJW 2007, 1694
- AG Kamen SVR 2005, 381
- LG Dortmund NJW 2001, 3196
- LG Aschaffenburg NZV 2006, 657
- LG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1368
- OLG Hamm OLGR 1992, 353
- OLG Koblenz NJW-RR 1999, 701
- OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 137
- OLG Koblenz VersR 1993, 1492
Erfolge unserer Mandanten
PKW-Nutzungsentschädigung: Urteile zur unterschiedlichen Berechnung bei Neu- und Gebrauchtwagen
Gegenstand der Urteile waren unterschiedliche Fahrzeuge, Modelle sowie Laufleistungen. Darüber hinaus ging es auch um die Rückabwicklung bei Gebrauchtfahrzeugen. Hier gestaltet sich die Berechnung der Pkw Nutzungsentschädigung etwas anders als bei Neuwagen. Daher sind auch stets unterschiedliche Ergebnisse zu erwarten.
EuGH-Urteil zur PKW-Nutzungsentschädigung in Vorbereitung
Ob diese Urteile richtungsweisend sind, wird sich zukünftig entscheiden, denn mittlerweile liegen auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Sachverhalte vor, über die demnächst Vorabentscheidungen erwartet werden können.
Nicht zu lange auf Urteile zur Nutzungsentschädigung warten
Unentschlossenheit kann schnell nach hinten losgehen. Dies gilt insbesondere in Rechtsfragen, bei denen auch eine Verjährung im Raum steht. Im Diesel Abgasskandal liegt diese Frist bei drei Jahren.
Mittlerweile gibt es zwar auch Urteile, zum Beispiel vom BGH (Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 396/21), die dem betroffenen Kläger Recht gab und die Frist anders als der beklagte Autokonzern auslegte, aber dies betrifft zumeist Sonderfälle.
Urteile zur Pkw-Nutzungsentschädigung: Warten kann Sie Geld kosten
Eine Verjährung Ihrer Ansprüche gilt es unbedingt zu vermeiden, denn dann bekommen Sie überhaupt kein Geld. Daher müssen Sie abwägen, ob es sich lohnt, auf neue Urteile zur Nutzungsentschädigung zu warten, oder direkt den Klageweg mit unserer Hilfe zu beschreiten.
Fragen zu Urteilen bei Pkw Nutzungsentschädigung
Nein, das Konzept der Nutzungsentschädigung ist ein gängiger juristischer Vorgang, der immer dann zum Einsatz kommt, wenn ein Kauf rückgängig gemacht wird, der gekaufte Gegenstand aber bereits genutzt wurde.
Nur gewissermaßen, also nicht direkt. Die berechnete Entschädigung wird vom Kaufpreis und den eventuell angefallenen Zinsen abgezogen. Sie erhalten also Geld, nur eben etwas weniger als ohne die Entschädigung.
Die Frage nach einer Rückabwicklung und der Höhe der Nutzungsentschädigung im Zuge des Dieselskandals bei geleasten Fahrzeugen hängt von mehreren Faktoren ab. Hierzu gehört beispielsweise, ob Sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer erworben haben.
Entsprechend gibt es auch Urteile vom BGH (zum Beispiel Urt. v. 16.09.2021, Az. VII ZR 192/20), dass der Rückforderung der Leasingraten nicht stattgegeben wird, da der Leasingnehmer das Fahrzeug über die gesamte vereinbarte Dauer nutzen konnte.
Anders sieht es bei einem späteren Kauf aus. Hier kann im Regelfall eine Rückabwicklung stattfinden, die Nutzungsentschädigung wird wie gewohnt berechnet. Jedoch kommt es darauf an, ob der Kauf schon vorab abgesprochen war.
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