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In einer Vielzahl von Fällen gehen verlustreichen Anlagen fehlerhafte Beratungen voraus
Die Banken und Sparkassen haben bei der Beratung im Bereich der Kapitalanlagen ihm Rahmen der Beratungshaftung insbesondere den Wissenstand des Kunden bei der Beratung über Anlagegeschäfte der vorgesehen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziele zugrunde zu legen (BGHZ 123,126 (128f)).
Der Anlageberater ermittelt den Kenntnisstand und die Anlageziele des Anlegers bzw. Verbrauchers und hält diesen im Beratungsprotokoll fest. Aufgrund des ermittelten Kenntnisstands und den Anlagezielen des Verbrauchers sollte der Anlageberater eine geeignete Kapitalanlage vorschlagen.
Anlageberater lassen sich bei der Beratung häufig vom eigenen Provisionsinteresse leiten
Doch: In einer Vielzahl von Fällen lassen sich gerade Anlageberater und –vermittler von Banken, welche Provisionen für die vermittelten Kapitalanlagen erhalten, durch ihr Provisionsinteresse leiten und vernachlässigen so die Interessen der Kapitalanleger.
Häufig werden Kapitalanlegern Produkte empfohlen, die nicht im Einklang mit den Anlagezielen des Anlegers stehen. Es kommt häufig zu einer falschen Einschätzung des Risikos der Anlagen und der Erfahrung des Anlegers mit den jeweiligen Kapitalanlagen.
Hohe Vermittlungsprovision und Totalverlustrisiko
Im schlimmsten Fall steht einer verhältnismäßig geringen Verzinsung des Anlagekapitals eine hohe Vermittlungsprovision gegenüber, welche vom Anlagebetrag einbehalten wird. Auch die Gefahr eines Totalverlustrisikos des eingesetzten Kapitals wird häufig in Kauf genommen.
Durch Beratungshaftung Banken: Rückabwicklung und Ersatz des Zinsverlustes möglich
Sollte der Anlageberater oder –vermittler eine Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt haben, besteht für den Anleger aufgrund der Banken Beratungshaftung die Möglichkeit, den Abschluss der Kapitalanlage rückabzuwickeln.
Bei der Rückabwicklung kann der Anleger das komplette, eingesetzte Kapital gegen Rückübertragung der „wertlosen“ Anlage zurückerhalten. Darüber hinaus ist dem Anleger der entstandene Zinsverlust für den Zeitraum, in dem das Anlagekapital in der Anlage investiert war, zu ersetzen.
Wir empfehlen, Ihre Kapitalanlagen, insbesondere Fondsanlagen, durch einen im Verbraucherrecht, insbesondere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. So können entstandene Verluste aus einer Kapitalanlage, welche auf eine fehlerhafte Anlageberatung zurückzuführen sind, effektiv vermindert werden.
Verjährung der Ansprüche aus Anlageberatung
Die Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 199 Abs.3 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Dementsprechend sind Ansprüche aus fehlerhafter Anlage Beratung spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Kapitalanlage verjährt.
Die jeweilige Verjährungsfrist ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen, so dass eine Prüfung durch einen im Verbraucherrecht, insbesondere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen ist. So können Sie verhindern, dass Ihr Anspruch verjährt.
Unsere Anwälte sind auf Fälle der Bank Beratungshaftung und Rückabwicklung von Verträgen spezialisiert. In der kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihre individuellen Chancen und besprechen das geeignete Vorgehen.
Sie erreichen uns telefonisch unter 0221-29270 oder über unser Kontaktformular
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