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→ Haben beide Partner den Vertrag unterschrieben, so haften auch beide gleichermaßen. Hat allerdings ein Partner während der Ehe eigenständig Schulden gemacht, also ohne Zustimmung des anderen, so kann auch nur dieser haftbar gemacht werden. Die Schulden liegen bei demjenigen, der den Vertrag auch alleine unterzeichnet hat.
Ehepartner haften bei der Scheidung für Haus und Schulden gemeinsam
Komplizierter wird es hingegen bei einem Kredit, den beide Ehepartner unterschrieben haben. Juristen sprechen dabei von einer „Gesamtschuldnerschaft“. Der Kredit muss dementsprechend von einem der beiden Schuldner abbezahlt werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man nur für 50 Prozent der Schulden haftet.
Kann einer der Schuldner nicht mehr bezahlen, so wendet sich die Bank automatisch an den anderen Teil der Schuldnergemeinschaft. Dementsprechend haftet man in der Gesamtschuldnerschaft für ganzen Umfang des Kredits und nicht nur für seinen Anteil.
Wenig Ansatzpunkte, um aus dem Vertrag herauszukommen
Aus einem solchen Kredit herauszukommen, ist in der Regel ziemlich schwierig. Denn gemäß dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) müssen die Vertragsparteien die Raten des Kredits zurückerstatten.
Eine Möglichkeit ist es, den Vertrag so umschreiben zu lassen, dass nur noch ein Ehegatte als Schuldner auftritt. In der Regel bedarf es dafür aber viel Kulanz der Banken, da diese im schlimmsten Falle ihre eigenen Kosten nicht abdecken können.
Zieht ein Ehegatte jedoch beispielsweise aus der gemeinsamen Wohnung aus, so kann dieser vom Partner eine Miete verlangen. Dementsprechend können so beispielsweise die Kosten für Kreditraten wieder ausgeglichen werden. Gleichzeitig ist dies auch im Wege der Unterhaltszahlung für Ehegatten möglich.
Was passiert nach der Scheidung mit den Schulden und dem Haus?
Einzige Möglichkeit: Widerruf
Um sich von dem gemeinsamen Kredit endgültig zu trennen, gibt es die Möglichkeit des Kreditwiderrufs. Voraussetzung dafür ist, dass die Widerrufsbelehrungen im Vertrag fehlerhaft sind. Laut Gesetz müssen Verbraucher eindeutig und ohne Missverständnisse über ihre Widerrufsrechte informiert werden. Geschieht dies nicht, fängt das 14-tägige Widerrufsrecht gar nicht erst an zu laufen. Der Kreditnehmer erhält damit ein sogenanntes "ewiges" Widerrufsrecht.
Insgesamt sind bereits über 100 verschiedene Fehler in Darlehensverträgen bekannt. Davon betroffen sind über 85 Prozent der Darlehensverträge aller Kreditinstitute. Dabei ist es unerheblich, ob der Kredit noch läuft oder bereits abbezahlt ist (mit und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung).
Der Widerruf kann angewendet werden bei:
- Immobiliendarlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden (Widerrufsjoker für Neuverträge)
- Immobiliendarlehen, die vor dem 01.09.2002 in einer sogenannten Haustürsituation abgeschlossen wurden (Widerrufsjoker für Neuverträge mit Widerrufsbelehrung vor 2002)
- Konsumentendarlehen/Darlehen für sonstige Zwecke (Auto, Urlaub, Hochzeit, Küche etc.) die seit dem 01.09.2002 abgeschlossen wurden
- Immobiliendarlehen, die zwischen dem 01.09.2002 und Juni 2010 geschlossen und bereits widerrufen wurden
Weitere Informationen zum Widerruf finden Sie hier.
Wer vor hat sich scheiden zu lassen, sollte sich demnach von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, um zu regeln, was mit dem Haus und den gemeinsamen Schulden passiert. Ein Widerruf des Vertrags ist die eindeutig beste Variante, um viel Geld zu sparen oder zurück zu erhalten.
Gerne prüfen wir Ihren Vertrag in einer kostenlosen Erstberatung auf einen möglichen Widerruf.
Mehr Informationen zum Thema Darlehenswiderruf erhalten Sie in unserem YouTube-Video.
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