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Kapitallebensversicherung ablösen - Verluste vorprogrammiert

| Versicherungsrecht

Die Kapitallebensversicherung ablösen: Das scheint für viele Kunden das ersehnte Ende einer finanziellen Altlast zu sein, die nicht gebracht hat, was sie versprach. Doch nachdem die Kapitallebensversicherung gekündigt ist, kommt der Schock.

Denn der erwartete Rückkaufswert ist meist wesentlichgeringer als eigentlich erwartet, sodass der finanzielle Verlust oft nicht zu verhindern ist.


Dabei gibt es verschiedene Lebensversicherungen, die unterschiedlich gehandhabt werden:

  • Die Kündigung einer Risikolebensversicherung ist oft überhaupt nicht möglich, da die Versicherungssumme nur im Todesfall des Versicherungsnehmers ausgezahlt wird.

  • Bei Kapitallebensversicherungen hingegen ist eine Auszahlung möglich. Da anfangs oft hohe Kosten in Form von Gebühren anfallen, erhält der Versicherungsnehmer in den ersten Jahren meistens nur wenig Kapital. Kündigt also ein Versicherungsnehmer schon nach ein paar Jahren seine kapitalbildende Lebensversicherung, so ist ein Minusgeschäft, insbesondere auch durch Stornierungsgebühren, unausweichlich.


Mit einer Rendite können Versicherungsnehmer oft nur rechnen, wenn die festgelegte Laufzeit beendet wird. Daher sollten Kunden mehr als nur einmal überlegen, inwiefern es überhaupt Sinn macht, die Lebensversicherung abzulösen.

Fällt jedoch die Entscheidung so aus, dass es mit zu hohen Verlusten belastet wäre, die Kapitallebensversicherung abzulösen, so gibt es immer noch die Alternative des Verkaufs. Die Lebensversicherung wird dabei auf dem Zweitmarkt verkauft und der Käufer zahlt die monatlichen Beiträge an die Versicherung.

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Kapitallebensversicherung ablösen oder Ausweg Widerruf!

Die finanziell lohnenswerteste Variante dürfte dabei der Widerruf der Lebensversicherung sein. Ein Widerruf ist immer dann möglich, wenn der Versicherungsgeber den Versicherungsnehmer falsch über seine Widerrufsrechte belehrt hat.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer ein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist und dass seine Kapitallebensversicherung zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen wurde.

Dabei sollen die Versicherungsgeber, unter anderem auch die Versicherungskammer Bayern, massenhaft Verbraucher fälschlich über ihre Widerrufsrechte belehrt haben.

Insbesondere der Beginn oder auch das Ende der Widerrufsfrist war häufig sehr ungenau formuliert. So hieß es in den Widerrufsbelehrungen der Versicherungen oft:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

Liegt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, so kann der Verbraucher seine Kapitallebensversicherung ablösen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln.

Die Versicherungskammer Bayern muss dementsprechend dem Versicherungsnehmer alle eingezahlten Beiträge verzinst zurückerstatten. Zudem hat man als Kunden noch einen Anspruch auf die Rückerstattung von Verwaltungs- und Abschlusskosten.

Einzig den genossenen Versicherungsschutz darf der Versicherungsgeber dabei vom zurückzuerstattenden Betrag abziehen.

Chancen auf erfolgreichen Widerruf überaus hoch!

Die Chancen für eine erfolgreiche Rückabwicklung sind dabei überaus gut. So will der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch dieses Jahr über die Anwendung des Widerrufsjokers entscheiden.

Dieser gilt traditionell als sehr verbraucherfreundlich. Dementsprechend könnte dies eine erneute Chance für Betroffene sein, dem finanziellen Verlust der Kapitallebensversicherung zu entgehen. Entscheidend ist, nicht die Kapitallebensversicherung abzulösen, sondern den Vertrag an sich anzufechten.

Viele Versicherungskonzerne lehnen trotz eindeutiger Fehler in der Widerrufsbelehrung den Widerrufsjoker ab, sodass es daher nicht nur Experten bedarf, die Fehler in der Widerrufsbelehrung zu finden, sondern diese auch durchsetzen.

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