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Widerruf Ihrer Swiss Life Versicherung ist lohnenswerter als Rückkaufswert
Es hat sich mittlerweile herausgestellt, dass einWiderruf der streitgegenständlichen Lebensversicherung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung finanziell lukrativer ist als der Rückkaufswert oder die Ablaufleistung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die Swiss Life aus nicht nachvollziehbaren Gründen vielen Kunden nach erklärtem Widerruf die Ablehnung erklärt. Viele Kunden der Swiss Life Versicherung haben daher der Verbraucherzentrale die Ablehnung ihrer Widersprüche zukommen lassen und die vorgetragenen Gründe prüfen lassen.
Die vorgetragenen Gründe der Ablehnung der Widersprüche widersprechen jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und irritieren die meisten Verbraucher. Die Swiss Life muss sich jedoch trotzdem nach zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen an den Widerspruch halten und das Vertragsverhältnis rückabwickeln.
So werden Sie Ihre unrentable Lebensversicherung los
Versicherungsverträge, die zwischen 1994 bis 2007 abgeschlossen worden sind, enthalten in sehr vielen Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Aus diesem Grunde besteht für Verbraucher die Möglichkeit, die unrentablen Lebensversicherungen loszuwerden. Sehr viele Versicherer haben die Versicherungsverträge nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Versicherungsnehmer ihre relevanten Vertragsunterlagen erst nach Vertragsschluss erhalten haben und nicht gleichzeitig bei Vertragsschluss.
Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung der Kunden über deren Widerspruchsrecht sind den Versicherern zahlreiche Fehler unterlaufen. Das Resultat unzureichender Aufklärung über das Widerspruchsrecht ist, dass die gesamte Belehrung unwirksam ist und das Widerspruchsrecht der Versicherungskunden weiterhin fortbesteht. Mit ihrem Widerspruchsrecht können die Versicherungsnehmer nun die unrentablen Verträge loswerden, ohne eine Kündigung erklären zu müssen, die sich im Einzelfall finanziell überhaupt nicht lohnt. Wird der Widerruf durch den Verbraucher erklärt, kann er sich die gesamte gezahlte Summe abzüglich eines Risikoanteils und einer Verwaltungsgebühr auszahlen lassen.
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts - machen Sie Ihre Ansprüche geltend!
Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht anzunehmen und kann weiterhin vom Verbraucher durchsetzt werden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung festgestellt, dass der Versicherer sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn dieser falsch über das Widerrufsrecht der Kunden belehrt hat, was vorliegend der Fall ist (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Die Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, sei an den Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Kunden gebunden und könne gar nicht erloschen sein, wenn der Kunde noch nicht einmal den Widerruf erklärt habe.
Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung in der Prüfung von Widerrufsbelehrungen. Wir sind eine der führenden Verbraucherrechtskanzleien und vertreten dabei stets die Seite der Verbraucher. Lassen Sie uns Ihr Recht gemeinsam durchsetzen.
Weiter Informationen zum Thema Widerspruch Ihrer Lebensversicherung finden Sie in unserem Video.
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