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Falsche Angaben bei der Finanzierung verlängern Widerrufsrecht
Eine besondere Gemeinsamkeit ist allen genannten Darlehensverträgen eigen: Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers befindet sich auf der letzten Seite der Vertragsurkunde vor dem Feld für die Unterschriften. Des Weiteren enthalten die Vertragsbedingungen der Darlehensverträge weitergehende Regelungen zum Widerruf. Häufig findet sich unter der Kategorie Wertverlust folgender Passus:
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.“
Die weitergehende Regelung widerspricht jedoch eindeutig verbraucherschützenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen. Wird die Finanzierung des PKW von der Autobauer-Bank vorgenommen oder vom Verkäufer mit einem Dritten vermittelt, so stehen beide Verträge in Bezug zueinander. Bei dem Kaufvertrag über das Fahrzeug und dem Finanzierungsvertrag handelt es sich dann um "verbundene Geschäfte" im Sinne des §358 Abs. 3 BGB.
Für eine Rückabwicklung nach erklärtem Widerruf gelten dann die Vorschriften der 357a Abs. 2 S. 2, 357 Abs. 5 – 8 BGB. Dementsprechend normiert §358 Abs. 7 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen Wertverlust des Fahrzeugs nur dann, wenn: „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“
Der Passus in den Finanzierungsverträgen der Autobauer, der eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen einhergehenden Wertverlust des Fahrzeugs vorschreibt, widerspricht gesetzlichen Regelungen. Diese falsche Angabe im Finanzierungsvertrag kann bereits einen Widerruf rechtfertigen.
Falsche Angaben bei der Finanzierung können für Verbraucher einen Widerruf rechtfertigen.
Falsche Angaben bei Werteverlust in Finanzierungsvertrag
Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen Wertverlust ergibt sich nach gesetzlichen Regelungen nämlich nur dann, wenn die Verschlechterung (Wertverlust) durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
Bei gewöhnlicher Verwendung des Fahrzeugs ist also eine Wertersatzpflicht für einen einhergehenden Wertverlust des Fahrzeugs nicht gegeben. Die umfassende Wertersatzverpflichtung des Verbrauchers widerspricht somit der in der Wertung des §357 Abs. 7 BGB enthaltenen Verbraucherrechte Richtlinien.
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