Zum Hauptinhalt springen

SCHUFA: DSGVO nutzen und Rechte durchsetzen

Einträge löschen und Schadensersatz durchsetzen lassen

  • Falsche und veraltete Einträge löschen
  • SCHUFA-Score deutlich verbessern
  • Kostenlos und unverbindlich beraten lassen

Top-Bewertungen für DB-Anwälte:

Für die SCHUFA ist die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) eine der zentralen Regelungsgrundlagen. Aus ihr lässt sich ableiten, unter welchem Voraussetzungen und wie lange Daten über Sie gespeichert werden dürfen. Darüber hinaus wird geregelt, wer Informationen über Sie an Auskunfteien weitergeben darf und in welchen Fällen diese Ihre Daten wiederum an Dritte herausgeben dürfen. Folgender Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über das Spannungsverhältnis zwischen SCHUFA und Datenschutz aus der DSGVO. Außerdem erklären wir, wie Sie rechtswidrige Einträge löschen lassen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schadensersatz erhalten können.

Bekannt aus:

CTA Vertragsprüfung

DSGVO nutzen und Verbraucherrechte durchsetzen

CTA Vertragsprüfung

Einträge löschen und bis zu 5000 Euro Schadensersatz erhalten

So unterliegt die SCHUFA der DSGVO

Für die Regelung der rechtlichen Verhältnisse zwischen Verbrauchern und der SCHUFA kommt der DSGVO eine wesentliche Bedeutung zu. In Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt es die Rechtsgrundlage dar, auf Basis derer die Auskunftei Daten über Sie speichern darf. Das tut Sie aus gutem Grund. Sie verdient damit Geld, weil sie mit Ihren Daten auch handelt. Für viele Verbraucher erscheint das etwas befremdlich und es stellt sich tatsächlich die Frage, ob dieses Geschäftsmodell überhaupt fair ist. Im Folgenden erklären wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen und welche Möglichkeiten Sie selbst als Verbraucher haben.

Hierzu lohnt es sich, einige Teilbereiche der DSGVO näher zu beleuchten, die besonders für den Umgang mit der Wirtschaftsauskunftei relevant sind. Dazu gehören:

  • Wann darf die SCHUFA welche Daten von mir speichern?
  • An wen darf sie welche Daten weitergeben? 
  • Wie kann ich die über mich gesammelten Daten einsehen?
  • Wie kann ich SCHUFA-Einträge löschen lassen?
  • Von welchen aktuellen rechtlichen Entwicklungen kann ich als Verbraucher profitieren?
  • Wie kann ich für rechtswidrige Einträge Schadensersatz erhalten?

DSGVO: Datenschutz und SCHUFA im Spannungsverhältnis

Eigentlich darf laut DSGVO niemand ohne Ihr Einverständnis Ihre Daten sammeln, verarbeiten, geschweige denn damit handeln. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Im konkreten Fall möchte der Gesetzgeber, dass Auskunfteien Daten über das Finanzverhalten von Verbrauchern sammeln. Dadurch sollen Privatpersonen vor Überschuldung geschützt werden. Wenn Sie also einen Kredit aufnehmen möchten, soll die Bank über SCHUFA und Co. einsehen können, ob Sie bereits andere Zahlungsverpflichtungen haben, die Sie vielleicht nicht zurückzahlen können.

Allerdings werden teilweise bereits geringfügige Einträge als Vorwand dafür verwendet, um Ihnen massiv verschlechterte Konditionen für Ihr Darlehen anzubieten. Außerdem gehen Ihre Daten nicht nur an Banken, sondern beispielsweise auch an Mobilfunkanbieter. Dass der Datenschutz bei Krediten über viele tausend Euro eingeschränkt wird, lässt sich noch argumentieren. Ob Mobilfunkanbieter für den Abschluss von Handyverträgen Ihre Daten einsehen dürfen müssen, wird auch unter Juristen intensiv diskutiert. Hier könnte es an einem berechtigten Interesse fehlen.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen zu SCHUFA und Datenschutz

Da durch die SCHUFA der Datenschutz aus der DSGVO eingeschränkt wird, muss das Sammeln und Weitergeben Ihrer Daten strengen Anforderungen genügen. Diese sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Verbraucherzentralen der Länder leisten dabei einen wichtigen Beitrag. Diese bringen Klagen gegen die SCHUFA bereits vor den Europäischen Gerichtshof, um Grundsatzfragen zu klären. In der Folge können wir Ihre Rechte deutlich einfacher und schneller durchsetzen. 2023 wurden wichtige Urteile im Sinne des Verbraucherschutzes und der DSGVO gefällt.

Diese entfalten eine hohe Signalwirkung. So erstritt beispielsweise die Verbraucherzentrale NRW am 25. April 2023 ein wichtiges Urteil gegen Telefónica vor dem Landgericht München I (Az. 33 O 5976/ 22). Der Anbieter hatte Daten über Mobilfunkverträge ohne Anlass an Auskunfteien weitergegeben. Dabei handelte es sich um sogenannte Positivdaten, die gar nichts über Ihre Zahlungsmoral aussagen. Da fast alle Telekommunikationsanbieter in Deutschland so gehandelt haben, könnten Millionen von Verbrauchern nach Art. 82 DSGVO Ansprüche auf bis zu 5000 € Schadensersatz haben. 

Gegen DSGVO-Verstöße vorgehen und profitieren

check-circle-regular

Die DSGVO gibt der SCHUFA und anderen Auskunfteien enge rechtliche Grenzen vor.

check-circle-regular

Wenn Sie negative Einträge haben, lohnt es sich diese zeitnah juristisch überprüfen zu lassen.

check-circle-regular

In vielen Fällen kann deren Löschung durchgesetzt werden und teils bestehen sogar Ansprüche auf Schadensersatz.

Wie kann ich meine SCHUFA-Daten löschen?

Wie bereits beschrieben, unterliegt das Sammeln, Verarbeiten und Weitergeben Ihrer Daten strengen Anforderungen im Sinne der DSGVO und des BDSG. Es kann aber nicht immer garantiert werden, dass diese auch eingehalten werden. Verbraucher berichten immer wieder von fehlerhaften, negativen SCHUFA-Einträgen, die Ihre Kreditwürdigkeit. Solche können beispielsweise über schlichte Namensverwechslungen entstehen. Außerdem können Einträge zustande kommen, die sich auf angeblich ausstehende Forderungen beziehen, die gar nicht rechtmäßig sind.

Hinzu kommen mehrere Anforderungen bezüglich Form und Frist. Werden solche verletzt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Eintrags gar nicht an. Selbst wenn Sie einen solchen negativen SCHUFA-Eintrag zu Verschulden hätten, könnte dessen Löschung von unseren spezialisierten Anwälten durchgesetzt werden. Diese Vorgaben zur Form und Frist gelten nämlich immer. Deren Verletzung führt zur Rechtswidrigkeit von Einträgen und macht diese angreifbar. Mit Hilfe des Anwalts kann deshalb in vielen Fällen das Scoring aktiv verbessert oder sogar ganz bereinigt werden.

Einsicht nach Art. 15 DSGVO fordern

Als ersten Schritt verlangen wir von der SCHUFA in Ihrem Auftrag Einsicht in die von Ihnen hinterlegten Daten. Hier sieht die DSGVO eine konkrete, verbraucherfreundliche Regelung vor. Privatpersonen sollen laut Datenschutz-Grundverordnung stets die Möglichkeit haben, zu erfahren, welche Daten über Sie gesammelt werden. Deshalb steht Ihnen nach Artikel 15 DSGVO mindestens einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie zu. Diese muss Ihnen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass hierfür Gebühren oder Aufwandsentschädigungen erhoben werden dürfen.

Anhand dieser Informationen können wir nun einsehen, was gegen Sie vorliegt und ob alle rechtlichen Vorgaben auch sauber eingehalten wurden. Rechtliche Angriffspunkte lassen sich bereits hier von unseren Experten leicht identifizieren. Da Sie außerdem über negative Einträge von Auskunfteien, wie der SCHUFA, nicht aktiv in Kenntnis gesetzt werden, sollten Sie Ihren Score ohnehin regelmäßig im Auge behalten. Selbst wenn Sie im alltäglichen Zahlungsverkehr sehr zuverlässig sind, sind Verbraucher immer wieder von Einträgen überrascht, mit denen Sie gar nicht gerechnet hätten.

Inhaltliche Fehler

Einträge, die inhaltlich fehlerhaft sind, müssen laut DSGVO umgehend gelöscht werden. Das Problem dabei ist, dass Auskunfteien die Verantwortung hierfür häufig abschieben. Wenn Sie ohne professionelle, anwaltliche Unterstützung deren Löschung fordern, verweisen SCHUFA und Co. in der Regel auf den Urheber des Eintrags. Mit diesem müssten Sie nun aufwendig und zeitraubend verhandeln oder schlimmstenfalls sogar einen Rechtsstreit in Kauf nehmen. 

Das kostet in vielen Fällen sowohl Geld als auch Nerven. Dieser aufwendige Prozess kann allerdings leicht vermieden werden, sollten sich Angriffspunkte bei Form oder Frist finden. Häufig liegt der Fehler nämlich nicht mal bei der Auskunftei, sondern bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage auf Seiten der Urheber von Einträgen. Wer behauptet, gegen Sie eine offene Forderung zu haben, darf nach den Regeln der DSGVO nicht einfach so Ihre Daten an eine Auskunftei geben.

Jetzt in 3 Schritten SCHUFA-Score verbessern

  • Informationen zu ihrem SCHUFA-Score eintragen
  • Kostenlos und unverbindlich beraten lassen
  • Möglichkeiten nutzen und SCHUFA-Score deutlich verbessern

Formale Fehler durch den Urheber

Zu den häufigsten Fehlern gehören Verstöße gegen formale Vorgaben. Diese sind unter anderem:

  • Offene Forderungen müssen mindestens zweimal gemahnt worden sein
  • Dazwischen müssen mindestens vier Wochen liegen
  • Die Möglichkeit einer Eintragung bei der SCHUFA muss aktiv angedroht worden sein
  • Sie dürfen der Forderung nicht widersprochen haben

Wurden eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht oder nicht richtig eingehalten, sind die entsprechenden Einträge rechtlich angreifbar. Unsere spezialisierten Anwälte können dann deren Löschung in Ihrem Auftrag durchsetzen. Die DSGVO verlangt unmissverständlich, dass rechtswidrig über Sie gesammelte Daten unverzüglich gelöscht werden müssen. Unsere Experten erklären Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, wie wir das gegenüber der Auskunftei für Sie durchsetzen können.

Überschrittene Löschfristen

Die DSGVO verbietet es außerdem, Daten unendlich lang zu speichern. Das gilt insbesondere für Informationen, die für Sie Nachteile bedeuten können. Da negative SCHUFA-Einträge Sie in Misskredit bringen, ist es nach deutschem und europäischem Recht selbstverständlich, dass diese irgendwann gelöscht werden müssen. So unterliegen beispielsweise durch Sie getätigte Kreditanfragen einer Löschfrist von 12 Monaten.

Daneben wird über die Angemessenheit konkreter Löschfristen immer wieder gestritten. So musste beispielsweise die SCHUFA im Lichte einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof bei der Löschfrist zur Restschuldbefreiung einlenken. Anfang 2023 wurde sie von 3 Jahren auf 6 Monate verkürzt. Die Auskunftei kam damit dem zu erwartenden Urteil zuvor und lenkte freiwillig ein. Ob entsprechende Löschfristen eingehalten werden, prüfen wir für Sie. Ist das nicht der Fall, sind die entsprechenden Einträge umgehend zu löschen.

„Durch die anwaltliche Unterstützung ist mein SCHUFA Score wieder positiv.“

– Adrian W.

SCHUFA: DSGVO-Auskunft nutzen und Einträge bereinigen

Das Sammeln, Verarbeiten und Handeln mit Ihren Daten stellt eine Ausnahme zur DSGVO dar. Diese ist allerdings mit strengen rechtlichen Voraussetzungen verbunden. Die Verbraucherzentralen berichten immer wieder von rechtswidrigen Einträgen, die Privatpersonen unangemessenen in Misskredit bringen. Auch bereits abgelaufene oder inhaltlich falsche Einträge müssen umgehend gelöscht werden.

Weil das in der Praxis leider nicht immer automatisch passiert, setzen wir Ihre Ansprüche für Sie durch. Wir prüfen Ihre Daten auf Schadensersatzansprüche und sorgen für die Löschung rechtswidriger Einträge. So können wir in der Folge Ihren Score verbessern und im Idealfall sogar noch bis zu 5000 Euro Entschädigung für Sie erreichen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung für eine Überblick zu Ihren rechtlichen Optionen.

Bonität verbessern und Schadensersatz von der SCHUFA erhalten

Seit dem 4. Mai 2023 können Verbraucher deutlich leichter bis zu 5.000 Euro Schadensersatz von der SCHUFA erhalten. Der Europäische Gerichtshof hat die sog. „Erheblichkeitsschwelle“ gekippt, wodurch Betroffene lediglich irgendeinen materiellen oder sogar nur immateriellen Schaden nachweisen müssen. 

Dadurch können Sie doppelt profitieren: Falls unsere Experten bei der Prüfung zur Verbesserung Ihres SCHUFA-Scores die Möglichkeit sehen, Schadensersatzansprüche gegen die SCHUFA zu erheben, werden Sie in der kostenlosen Erstberatung darauf hingewiesen. 

Häufige Fragen zu SCHUFA und DSGVO

Die SCHUFA darf laut DSGVO nicht ohne Anlass Daten über Sie speichern. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen deshalb beispielsweise keine sog. Positivdaten aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um allgemeine Daten zu Vertragsabschlüssen wie beispielsweise Handyverträgen. Das Landgericht München I sah hier beispielsweise im April 2023 im Falle von Telefónica, die anlasslose Weitergabe von Vertragsdaten an die Wirtschaftsauskunftei als illegal an.

Im Gegensatz dazu dürfen negative Daten, die Ihr Finanzverhalten betreffen, gespeichert und verarbeitet werden. Beispiele hierfür sind:

  • Laufende oder abgeschlossene Insolvenzverfahren
  • Laufende Inkasso-Verfahren
  • Gar nicht oder zu spät bezahlte Schulden

Außerdem dürfen laufende Darlehen gespeichert werden, auch wenn Sie diese regelmäßig fristgerecht abbezahlen. Das soll verhindern, dass Sie sich bei anderen Banken mit neuen Krediten überschulden. Ebenfalls erlaubt ist das Sammeln von Daten darüber, wo Sie Konten besitzen. Das dient unter anderem auch dem Kampf gegen Steuerhinterziehung und sogar Geldwäsche durch die organisierte Kriminalität. 

Obwohl das alles nachvollziehbare Zwecke sind, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO dennoch erfüllt werden. Prüfen Sie deshalb regelmäßig Ihren Score und nutzen Sie Ihre kostenlose Datenkopie aus Artikel 15 DSGVO. Sollten Ihnen hierbei Unstimmigkeiten auffallen, dann kontaktieren Sie uns am besten gleich für eine kostenlose Erstberatung zu Ihren rechtlichen Optionen.

Ja, das tun Sie. Rechtliche Informationen im Netz beziehen sich sehr häufig nur auf die SCHUFA. Das liegt schlicht daran, dass diese in Deutschland Marktführer ist. Sie unterhält mit Informationen zu ca. 65 Millionen Personen die umfangreichste Datenbank. Grundsätzlich gelten alle Vorgaben der DSGVO und auch sonstige relevante Regelungen alle Auskunfteien.

Zur Konkurrenz gehören beispielsweise:

  • Creditreform Boniversum
  • Crif
  • Experian
  • Regis24

Das geht über verschiedene Wege. Nach Artikel 15 DSGVO steht Ihnen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Datenkopie zu. Haben Sie diese bereits genutzt, können Sie zusätzlich auch die kostenpflichtigen Angebote der SCHUFA nutzen. Beides können Sie bequem über den Onlineauftritt der Auskunftei beantragen.

Das deutsche Rechtssystem ist so aufgebaut, dass immer Grundregeln vorgegeben werden, zu denen es fast immer Ausnahmen gibt. Da das menschliche Zusammenleben komplex ist, ist das so auch sinnvoll. Dass die SCHUFA Daten über Sie sammeln darf, ist in diesem Kontext also eine Ausnahme zum Datenschutz aus der DSGVO und dem BDSG. Wie weit diese Ausnahmen gehen dürfen, wird regelmäßig auf Basis konkreter Rechtsstreits verhandelt. 

Da Auskunfteien vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sind, sind deren Geschäftsmodelle auch grundsätzlich legal. Die SCHUFA muss die Grenzen der DSGVO aber einhalten. Während sich die Auskunfteien darum bemühen, heißt das aber noch lange nicht, dass Fehler ausgeschlossen sind. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass sich gerade die Urheber von Einträgen nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. 

Unabhängig davon, wo der Fehler liegt, sollten Sie als Verbraucher in solchen Fällen dagegen vorgehen. Das deutsche Rechtssystem lebt davon, dass auch Privatpersonen Ihre Rechte einfordern und diese bei Bedarf von einem Anwalt durchsetzen lassen.

Nein. Wer wann eine Auskunft über Sie einholt bekommen Sie nicht einmal mitgeteilt. Da Sie eigentlich nach DSGVO die Kontrolle darüber haben müssten, wer Zugriff auf Ihre Daten hat, kann aber die Frage gestellt werden, ob das rechtmäßig ist. Diese Frage ist aber zweitranging, da das in der Praxis ohnehin nicht richtig kontrollierbar ist. Als Verbraucher sollten Sie sich besser darauf konzentrieren, Ihren Score zu bereinigen. 

Ist Ihre Akte sauber, spielt es keine Rolle, wer Informationen über Sie einholt, bzw. kann das für Sie dann sogar auch positive Auswirkungen haben. Sollten sich deshalb negative Einträge bei Ihnen finden, kontaktieren Sie uns am besten gleich für eine kostenlose Erstberatung. Wir klären Sie darüber auf, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um Ihren SCHUFA-Score zu verbessern.

Die Vorgaben der DSGVO gelten für jeden gleichermaßen. Gerade auf Seiten der Urheber von Einträgen finden sich häufig Potenziale, um negative Einträge rechtlich anzugreifen. Zwar prüft die SCHUFA Einträge, bevor sie diese aufnimmt. Wenn Urheber von Einträgen allerdings falsche Angaben machen, kann das kaum verhindert werden. 

Daraus folgt aber trotzdem, dass illegale Einträge gelöscht werden müssen und Sie darüber hinaus gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche haben. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um das unverbindlich überprüfen zu lassen.

Ja, das geht unter bestimmten Voraussetzungen. Die Ansprüche auf Schadensersatz aus Artikel 82 DSGVO können sich erfahrungsgemäß auf bis zu 5000 Euro belaufen. Je nach Einzelfall können Sie gegenüber der SCHUFA oder gegenüber dem Urheber eines Eintrags bestehen. Auch beides ist rein theoretisch denkbar. Wie genau das funktioniert, erfahren Sie in unserem Detailbeitrag zum Thema SCHUFA Schadensersatz.

Nutzen Sie alternativ gleich unsere kostenlose Erstberatung. Hier erklären wir Ihnen nicht nur, wie Sie negative Einträge löschen können, sondern auch wie Sie gleichzeitig Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.

Unsere Anwälte

Ulf Böse
Geschäftsführer, Rechtsanwalt
Portrait von Malgorzata Roszak, Rechtsanwältin
Malgorzata Roszak, LL,M.
Associate
Portrait von Kaja Slozowska - Juristin
Kaja Slozowska
Juristin
Damian Lybek
Volljurist
Niklas Turski
Volljurist
Frederik Voltmann
Rechtsanwalt
Isabell Adrian
Juristin
Vanessa Eulenhöfer-Kolar
Juristin
Portrait von Ralf Möbius LL.M. - Rechtsanwalt in Kooperation
Ralf Möbius LL.M.
Rechtsanwalt in Kooperation
Kostenlose Erstberatung