SCHUFA-Schadensersatz gegen Auskunftei und Urheber möglich
Gleichzeitig Löschung von Einträgen durchsetzen
- Falsche und veraltete Einträge löschen
- SCHUFA-Score deutlich verbessern
- Kostenlos und unverbindlich beraten lassen
Wegen Einträgen in der SCHUFA Schadensersatz zu erhalten, ist für Verbraucher mittlerweile sogar auf mehrere verschiedene Arten möglich. Dabei geht es meist um sog. Positivdaten, die von der Auskunftei rechtlich gesehen nicht gespeichert werden dürfen. Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, wurde genau das aber getan. Das kann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die SCHUFA begründen, der sich pro entsprechendem Eintrag auf 500 bis 1000 Euro belaufen kann. Außerdem können weitere Ansprüche beispielsweise gegen Mobilfunkanbieter begründet sein, die die Daten an die SCHUFA weitergegeben haben. Diese können bis zu 5000 Euro erreichen.
SCHUFA-Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen
Beim Thema SCHUFA-Schadensersatz sind zunächst zwei verschiedene Themenfelder zu unterscheiden. Das eine sind negative Einträge, die unberechtigt zustande gekommen sind und Sie auf irgendeine Art und Weise beeinträchtigt haben. Das andere sind Verstöße gegen den Datenschutz. Besonders relevant sind hier die Vorgaben der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
Dabei kann ein Anspruch auf Schadensersatz nicht nur gegen die SCHUFA selbst bestehen, sondern auch gegen Unternehmen, die Ihre Daten an die Auskunftei weitergegeben haben. Hierbei geht es um sogenannte Positivdaten, deren Weitergabe an die SCHUFA vom Europäischen Gerichtshof klar als rechtswidrig eingestuft wurde. Weitergegeben wurden die Daten in einigen Fällen offenbar von Mobilfunkanbietern. Millionen Verbraucher dürften betroffen sein.
Bis zu 5000 Euro Schadensersatz für SCHUFA-Eintrag gegen Urheber durchsetzen
Schon Ende 2021 war öffentlich geworden, dass mehrere deutsche Mobilfunkanbieter Positivdaten an die SCHUFA geliefert haben. Als Reaktion darauf wurden von der Verbraucherzentrale NRW mehrere Klagen angestrebt. Ein erstes erfolgreiches Urteil konnte gegen Telefonica erreicht werden. Am 25. April 2023 entschied das Landgericht München I. Die Weitergabe positiver Vertragsdaten ist anlasslos (Az. 33 O 5976/22). Sie hätte dadurch eines Einverständnisses durch betroffene Verbraucher bedurft.
Da dieses nicht eingeholt wurde, war die Weitergabe illegal. Laut Recherchen von Süddeutscher Zeitung und dem NDR sind in den Skandal nicht nur Telefonica, sondern unter anderem auch Vodafone, O2, freenet, Mobilcom Debitel und auch die Telekom verwickelt. Da diese Unternehmen den größten Teil des deutschen Mobilfunkmarktes dominieren, betrifft die illegale Datenweitergabe nahezu jeden Mobilfunkkunden. In diesen Fällen kann Ihr Anspruch auf Schadensersatz bis zu 5000 Euro betragen.
Was sind Positivdaten und warum ist die Weitergabe problematisch?
Die SCHUFA sammelt Daten über das Finanzverhalten von Unternehmen und Verbrauchern. Sinn und Zweck ist, beispielsweise Banken eine Entscheidungshilfe zu geben, wie gut Ihre Kreditwürdigkeit ist. Dieses Interesse kollidiert mit dem Datenschutz, weshalb es sich beim Sammeln von Negativdaten um eine rechtlich begründete Ausnahme handelt. Die SCHUFA darf Negativdaten sammeln, um das Ausfallrisiko von Krediten zu minimieren und gleichzeitig Verbraucher vor Überschuldung zu schützen.
Für das Sammeln von Positivdaten gibt es hingegen laut Einschätzung der Richter am Landgericht München I keinen Anlass. Dabei handelt es sich um allgemeine Daten ohne negativen Einschlag. Mobilfunkanbieter dürfen also nicht einfach Ihre persönlichen Daten an die SCHUFA weitergeben. Nur weil Sie einen Vertrag abschließen, ohne sich auch nur im Ansatz etwas zu Schulden kommen zu lassen, darf niemand ohne Ihr Einverständnis Daten weitergeben.
Unberechtigter SCHUFA-Eintrag begründet Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO
Die Datenschutzgrundverordnung schützt Verbraucher, indem sie einen festen Rechtsrahmen für den Umgang mit Ihren Daten vorgibt. Teil davon ist, dass Sie selbst jederzeit die Kontrolle über Ihre eigenen persönlichen Daten behalten dürfen. Darüber darf sich niemand ohne Anlass hinwegsetzen bzw. ohne, dass Sie es explizit erlaubt haben. Unternehmen dürfen Ihre Daten zudem nicht nur nicht ohne Anlass weitergeben, sondern sind sogar verpflichtet, diese aktiv zu schützen.
Da sich viele Firmen erfahrungsgemäß ohne Strafandrohung nicht an Regeln halten, sieht Artikel 82 DSGVO einen Schadensersatz vor. Ein Anspruch auf einen solchen Schadensersatz entsteht immer dann, wenn Sie durch das Handeln Dritter die Kontrolle über Ihre Daten verlieren. Ob diese missbraucht werden, spielt dabei gar keine Rolle. Allein der Verlust der Kontrolle stellt einen sog. immateriellen Schaden dar, für den Betroffene entschädigt werden müssen. Da das nicht freiwillig passiert, setzen wir Ihre Ansprüche für Sie durch.
Inhaltlich falscher SCHUFA-Eintrag führt auch zu Schadensersatz
Schadensersatz kann nicht nur durch Datenschutzverstöße begründet werden. Die Verbraucherzentralen berichten immer wieder von Einträgen bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien, die inhaltlich falsch sind. Auch in diesen Fällen kann ein Schadensersatz gegen die SCHUFA bzw. sogar auch gegen den Urheber eines Eintrags durchgesetzt werden. Im Unterschied zu Datenschutzverstößen gibt es hierbei aber weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Erstens ist es notwendig, einen konkreten Schaden nachzuweisen. Das ist aber glücklicherweise seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/ 21) leichter. Bei früherer Rechtsprechung wurde verlangt, dass der Schaden „erheblich" sein müsste. Das ist nun nicht mehr nötig und es reicht jeglicher Schaden. Zweitens muss der Fehler nachweisbar sein. Das bedeutet, Sie sollten negative SCHUFA-Einträge immer dokumentieren, um diese später belegen zu können.
Unberechtigter SCHUFA-Eintrag: Schadensersatz in vielen Fällen durchsetzbar
SCHUFA-Einträge können aus vielen Gründen unberechtigt sein. Sie können inhaltlich falsch oder von vornherein rechtswidrig weitergegeben worden sein. In beiden Fällen kann ein Anspruch auf Schadensersatz begründet sein und dann häufig von unseren spezialisierten Anwälten durchgesetzt werden. Außerdem können wir zusätzlich auch entsprechende SCHUFA-Einträge löschen und dadurch Ihren Score verbessern.
Um die Löschung zu veranlassen, muss im Übrigen kein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Das geht in vielen Fällen unabhängig davon. Der Grund sind häufig verletzte Formvorgaben oder abgelaufene Fristen. Dennoch lohnt sich in beiden Beispielen die Prüfung durch unsere Experten. Schadensersatzansprüche können sich je nach Einzelfall auf bis zu 5000 Euro belaufen. Nutzen Sie für einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten unsere kostenlose Erstberatung.
Häufige Fragen zum SCHUFA-Schadensersatz
Ob Daten negativ sind bzw. Ihnen negativ ausgelegt werden können, ist auf den ersten Blick häufig gar nicht erkennbar. Hierzu ein einfaches Beispiel:
Weil Sie immer den günstigsten Tarif haben möchten, wechseln Sie nach Ablauf der Mindestlaufzeit immer Ihren Handyvertrag. Sie zahlen immer pünktlich Ihre Rechnung und bleiben nichts schuldig. Dennoch machen Mobilfunkanbieter einen Großteil Ihres Gewinns, dadurch, dass anfangs günstige Tarife ab der zweiten Hälfte der Laufzeit teurer werden und dann über längere Zeit nicht gekündigt werden.
Als Kunde, der regelmäßig wechselt, wären Sie durch die Positivdaten bei der SCHUFA eindeutig identifizierbar. Das Unternehmen könnte dann entscheiden, Ihnen ganz speziell schlechtere Konditionen anzubieten oder Sie als Kunden gar nicht zunehmen. Schon wäre Ihnen ein Nachteil entstanden, ohne dass die an die SCHUFA weitergegebenen Daten für sich genommen negativ wären oder Sie sich etwas zuschulden hatten kommen lassen.
Darüber hinaus geht es beim SCHUFA-Schadensersatz auch weniger um konkrete, monetäre Nachteile, sondern vielmehr darum, den illegalen Datenschutzverstoß zu bestrafen. Als Geschädigter steht dieser Anspruch auf Schadensersatz selbstverständlich Ihnen selbst zu. Wie Sie diesen durchsetzen können, erklären wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt in der Regel drei Jahre. In Einzelfällen kann diese Frist abweichen. Gerade wenn Schadensersatz wegen illegal weitergegebener Mobilfunkdaten im Raum steht, sollten Sie keine Zeit verlieren. Das hat besonders drei Gründe:
- Die reguläre Verjährungsfrist läuft.
- Die ursprüngliche Weitergabe der Daten erfolgte wahrscheinlich kurz nach Vertragsschluss und liegt damit in den meisten Fällen bereits einige Zeit in der Vergangenheit.
- Die SCHUFA speichert Einträge nicht unendlich lang. Es gibt feste SCHUFA-Löschfristen, die dazu führen, dass die Einträge wieder entfernt werden. Das ist für Sie als Verbraucher zwar grundsätzlich gut, führt aber dazu, dass Sie den Datenschutzverstoß nicht mehr nachweisen können, wenn Sie zu lange warten.
Nutzen Sie deshalb am besten so schnell wie möglich unseren Service der kostenlosen Erstberatung. Hier klären wir Sie nicht nur über Ihre rechtlichen Möglichkeiten für Schadensersatz auf, sondern verdeutlichen Ihnen auch, welche Fristen für Sie relevant sind.
Für Verbraucher ist das nur schwer selbst einzuschätzen. Nutzen Sie für einen besseren Überblick unsere kostenlose Erstberatung. Um Ihren möglichen Schadensersatz einschätzen zu können, fordern wir zunächst eine kostenlose Datenkopie von der SCHUFA an. Darauf haben Sie nach Artikel 15 DSGVO mindestens einmal jährlich einen Anspruch. In der Folge können wir Ihre SCHUFA-Daten prüfen und einschätzen, wie die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall aussehen.