Nichtabnahmeentschädigung wegen falscher Widerrufsbelehrung unzulässig!
Viele Darlehensnehmer müssen Nichtabnahmeentschädigung nicht zahlen.
- Verträge vorzeitig beenden
- gegen unberechtigte Forderungen wehren
- Zinsen und Gebühren zurückfordern
Wer für eine Immobilie einen Darlehensvertrag bei einer Bank abschließt, trifft eine Entscheidung, die weit in die Zukunft reicht. Doch Lebensumstände können sich schnell ändern. Nimmt der Darlehensnehmer seine Entscheidung zurück, können Banken eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Diese aber ist meistens zu hoch angesetzt oder aufgrund von Fehlern im Vertrag rechtswidrig. Wie Banken die Entschädigung berechnen, wann sie unzulässig ist und wie Sie diese umgehen können, erklären wir Ihnen hier.
Nichtabnahmeentschädigung: drei mögliche Szenarien
Banken können eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen, wenn ein Kreditnehmer die Nutzung für ein bereits zugesagtes und bereitgestelltes Darlehen ablehnt. Ähnlich wie die Vorfälligkeitsentschädigung hat sie den Zweck, Banken die entgangenen Zinsen zu kompensieren. Das kann in diesen drei Szenarien der Fall sein: Im Zusammenhang mit einem Forward-Darlehen, bei einem nicht vollständig abgerufenen Darlehen und beim Rücktritt vom Darlehensvertrag.
Beim Forward-Darlehen verspekuliert?
Generell haben Baufinanzierungen lange Vertragslaufzeiten. Meist fällt jedoch die Dauer für die Zinsfestschreibung kürzer aus als die Vertragslaufzeit. Mit einem sogenannten Forward-Darlehen können Kunden sich aktuell günstige Bauzinsen für die Abschlussfinanzierung sichern – bis zu 60 Monate im Voraus. Allerdings besteht dann eine Abnahmepflicht. Und die ist umso ärgerlicher, wenn die Zinsen unterhalb des gesicherten Niveaus sinken. Bei einer Vorlaufzeit von bis zu fünf Jahren, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Kommt der Kreditnehmer seiner Abnahmepflicht nicht nach, fällt eine Entschädigung zugunsten der Bank an.
Darlehen nicht voll ausgeschöpft
Die Gesamtkosten für den Immobilienbau, sogenannte Gestehungskosten, fallen niedriger aus, als die für das Darlehen vereinbarte Summe. Möchte der Bauherr diesen Überhang nun der Bank nicht abnehmen, wird diese dafür eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen.
Rücktritt vom Darlehensvertrag
Möchte ein Kunde nach Ablauf der Widerrufsfrist von seinem Darlehensvertrag zurücktreten, können Banken dafür ein Zinsausgleichentschädigung verlangen. Schließlich haben sie fest mit den Zinseinnahmen kalkuliert. Auch dann fordern sie die Nichtabnahmeentschädigung.
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So berechnen Banken die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung
Es gibt zwei Wege, wie die Kreditinstitute die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung berechnen können: die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode. Die Wahl der Methode kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Belastung des Kreditnehmers haben, da sie die Basis für die Berechnung der Entschädigungssumme bildet, die im Falle des Rücktritts vom Kreditvertrag fällig wird.
Die Aktiv-Aktiv-Methode
Hierbei prüfen Banken, welchen Zinsertrag sie mit den bereitgestellten Geldern hätten erzielen können, wenn sie diese im selben Zeitraum an einen anderen Kunden verliehen hätten. Hierzu ziehen sie die Differenz zwischen dem Zinssatz des nicht angenommenen Darlehens und den Zinsen aktueller Darlehen heran.
Die Aktiv-Passiv-Methode
Üblicher allerdings ist die Aktiv-Passiv-Methode. Hierbei vergleichen Banken die Zinsdifferenz zwischen denen des Kunden für das Darlehen und denen, die die Bank bei einer Investition in Pfandbriefe hätte bekommen können.
Diese Kosten dürfen Banken nicht berechnen
In beiden Fällen gilt: je höher die Differenz, desto höher die Entschädigung. Hinzu kommt ein festes Bearbeitungsentgelt. Allerdings müssen Banken auch entfallene Verwaltungs- und Risikokosten von der Entschädigung abziehen. Die Höhe des Risikoabschlags variiert von Fall zu Fall. Denn Geldhäuser orientieren sich dabei am individuellen Risiko eines Zahlungsausfalls. Zudem müssen sie mögliche Sondertilgungen oder das gesetzliche Kündigungsrecht nach zehn Jahren berücksichtigen. Mit unserem Nichtabnahmeentschädigungs-Rechner haben sie die Möglichkeit, vorab die ungefähre Höhe zu berechnen.
Widerruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist möglich
Kunden haben so die Möglichkeit, ihren Vertrag jederzeit zu widerrufen. Auch eine Entschädigungszahlung ist dann nicht notwendig.
Häufige Fehler im Vertrag
Banken leisten sich eine ganze Reihe formaler Mängel. Nach § 492 Abs. 2 BGB sind sie dazu verpflichtet, genaue Angaben zum vertraglichen und gesetzlichen Kündigungs- und Widerrufsrecht zu machen.
Nichtabnahmeentschädigung per Widerruf vermeiden
Grundsätzlich gilt: Darlehensnehmer haben ein gesetzliches Kündigungsrecht nach zehn Jahren. Die Frist dafür beträgt sechs Monate.
Es gibt allerdings noch einen weiteren Weg, den Vertrag loszuwerden: der Widerruf. Möglich machen dies Fehler der Banken bei der Widerrufsbelehrung. In diesem Fall greift die übliche 14-tägige Widerrufsfrist für Kredite nicht.
Folgende Fehler treten dabei häufig auf:
- Fehlende Pflichtangaben zu Widerrufsfolgen
- Aushändigung mehrerer Widerrufsbelehrungen innerhalb der Vertragsunterlagen
- Verweis und fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde
- Hinweis auf „Aufwendung gegenüber öffentlichen Stellen“ Ladungsfähige Anschrift fehlt
Nichtabnahmeentschädigung nicht vorschnell bezahlen
Sie wurden von Ihrer Bank dazu aufgefordert, eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen? Dieser Forderung sollten Sie unter keinen Umständen vorschnell nachkommen. Wenden Sie sich stattdessen an einen spezialisierten Anwalt, der die Berechnungssumme oder den Vertrag auf Fehler in der Widerrufsbelehrung prüft.
Denn die Berechnungen der Banken fallen oftmals viel zu hoch aus. Zu diesem Ergebnis kam der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer eigenen Studie. Ein möglicher Grund: Die Banken setzen den Risikoabschlag zu niedrig an. Dadurch fällt die Nichtabnahmeentschädigung zu hoch aus.
Nichtabnahmeentschädigung umgehen: Kostenlose Erstberatung durch unsere Anwälte
Für Laien ist die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung äußerst kompliziert. Zwar kann man mit Online-Rechnern die Höhe in etwa berechnen. Zu hundert Prozent darauf verlassen sollte man sich jedoch nicht.
Deshalb unsere Empfehlung für Sie: Lassen Sie von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen, ob die Bank die Höhe der Entschädigung korrekt berechnet hat oder möglicherweise Fehler im Vertragswerk vorliegen.
Gute Chancen auf Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung
Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass oft hohe Rückzahlungen durch die Bank zu erreichen sind oder es gar nicht erst dazu kommt, dass Sie die Entschädigung leisten müssen.
Diese Optionen prüfen wir, Ihre Rechtsanwaltskanzlei DB-Anwälte, gerne für Sie in einem kostenlosen Erstgespräch und begleiten Sie bei Bedarf auf Ihrem weiteren Rechtsweg.
Was Sie noch zur Nichtabnahmeentschädigung wissen sollten
Eine Nichtabnahmeentschädigung fällt an, wenn ein Darlehensnehmer das vereinbarte Darlehen überhaupt nicht entgegennimmt. Die Vorfälligkeitsentschädigung hingegen kann verlangt werden, wenn der Kreditnehmer die offene Kreditsumme vor dem vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlt.
Entscheidend hierbei ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Grundsätzlich können Darlehen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Bei Immobiliendarlehen, die ab dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen – egal, ob der Vertag Fehler enthält oder nicht.
Es ist davon auszugehen, dass die große Mehrheit der Banken und Sparkassen ihren Kunden fehlerhafte Verträge ausgestellt hat. Über 85 Prozent der von unseren Experten geprüften Darlehensverträge sind widerrufbar.
Rechtskräftige Urteile zur Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung gibt es unter anderem bei den folgenden Banken:
Im März 2021 urteilte das Landgericht Hamburg zugunsten einer Klägerin, die einen Darlehensvertrag über 150.000 Euro bei der Sparkasse abgeschlossen hatte. Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen startete die Frist für den Widerruf nie.
So konnte die Klägerin auch mehr als acht Jahre nach Abschluss des Vertrags diesen widerrufen und die Nichtabnahmeentschädigung der Sparkasse Hamburg zurückfordern.
Auch die Forderung einer Nichtabnahmeentschädigung der ING DiBa wurde als nicht rechtens bewertet. Hier führten ebenfalls fehlerhafte Widerrufsinformationen zur Entscheidung des LG Berlin vom Dezember 2020, dass die 14-tägige Widerrufsfrist ungültig war.
Im Juni 2019 wies das Amtsgericht Köln die Klage der DSL-Bank auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung ab. Hier stellte das Gericht zum einen fest, dass die Kündigung durch die Bank wegen vermeintlicher Vermögensverschlechterung unwirksam war. Zum anderen verwendete die Bank unzulässige AGB.
Fehler in den Verträgen leistete sich auch die Commerzbank. Das Frankfurter OLG entschied daher im Juli 2020, dass der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und sie diese an die Klägerin zurückzahlen muss. Gleiches würde für Kunden der Commerzbank wohl bei einer Nichtabnahmeentschädigung zutreffen.