Abbiegen im Straßenverkehr
Fahrrichtungsänderung nach links oder rechts an Kreuzungen und Einmündungen. Es müssen verschiedene Vorschriften zur Teilnahme im Straßenverkehr beachtet werden.
Die richtigen Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sind in der Straßenverkehrsordnung in den §§9 ff festgelegt. Das Abbiegen beschreibt dabei eine Änderung der Fahrtrichtung an Kreuzungen oder Einmündungen. Es umfasst das Rechts- als auch das Linksabbiegen. Beim Abbiegen wird eine Straße verlassen, um auf eine andere Straße zu gelangen oder um auf ein Grundstück zu fahren.
Viele Unfälle oder gefährliche Situation werden durch ein falsches Abbiegen im Straßenverkehr verursacht, beispielsweise durch die Verletzung der Vorfahrt oder durch Auffahrunfälle. Häufig handelt es sich bei Unfällen zwar nur um Blechschäden, aber auch schwere Unfälle sind nicht auszuschließen. Hier spielen daher verschiedene Vorschriften und Definitionen hinsichtlich des korrekten Abbiegens und Vorfahrtsregelungen eine wichtige Rolle. Sie definieren das korrekte Verhalten beim Abbiegen. Vorschriften und Verhaltensregeln dienen vor allem dem Schutz von anderen Verkehrsteilnehmern, nicht nur dem der anderen Kraftfahrzeuge, sondern vor allem auch der Fußgänger und Radfahrer.
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Es gilt an Kreuzungen und vor Straßen generell das Prinzip „rechts vor links“, wenn keine anderen Verkehrszeichen vorhanden sind, die etwas anderes besagen. Verkehrsschilder regeln ansonsten, wer Vorfahrt hat. Hier unterschiedet man zwischen dem regulären Vorfahrtsschild, der einmaligen Vorfahrt und dem „Vorfahrt gewähren“-Verkehrszeichen.
Bei der Nichtbeachtung werden Bußgelder und inschweren Fällen auch Punkte in Flensburg fällig.
Regeln zum richtigen Verhalten beim Abbiegen
Wer abbiegen möchte, dabei ist egal ob rechts oder links, hat eine bestimmte Sorgfaltspflicht zu beachten. Diese grundsätzlichen Verhaltensweisen sollten beim Abbiegen beachtet werden:
- Das Setzen des Blinkers: Ein wichtiger Punkt ist die deutliche und vor allem rechtzeitige Ankündigung der Fahrtrichtungsänderung. Der Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) ist also Pflicht. Außer beim Abbiegen, muss auch beim Wechsel des Fahrstreifens, beim Verlassen von Kreisverkehren und bei der Einfahrt in ein Grundstück geblinkt werden.
- Kontrolle der Verkehrsverhältnisse: Mit einem Blick in die Innen- und Außenspiegel und einem Schulterblick sind vor dem Abbiegen die Verkehrsverhältnisse einzuschätzen. Besondere Rücksicht dabei muss auf den toten Winkel, also jenen Bereich, der von den Spiegeln allein nicht erfasst wird, gelegt werden.
- Das vorausschauende Fahren: Vor allem muss beim Abbiegen Rücksicht auf den Fußgänger- und Radverkehr genommen werden. Dieser Verkehr hat Vorrecht. Man sollte erst abbiegen, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
- Die Anpassung der Geschwindigkeit: Auch sollte immer die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass andere Verkehrsteilnehmer den Blinker nur aus Versehen gesetzt haben und gar keine Absicht zum Abbiegen haben. Hier sollte man die anderen Fahrer im Blick behalten und die eigene Geschwindigkeit reduzieren.
- Vorfahrt beachten: Wer nach links abbiegt, muss beachten, dass entgegenkommende Fahrzeuge, die nach rechts abbiegen, Vorfahrt haben. Auch entgegenkommende Autos, die geradeaus fahren, haben Vorrang. Kommen sich die Linksabbieger entgegen, müssen sie voreinander und nicht hintereinander abbiegen. Dies wird auch als amerikanisches oder tangentiales Abbiegen bezeichnet. Ist das tangentiale Abbiegen aufgrund der Gestaltung der Kreuzung nicht möglich, muss hintereinander abgebogen werden.
- Nach dem Abbiegen beschleunigen: Nach dem Abbiegen sollte man wieder auf die Regelgeschwindigkeit beschleunigen, damit die hinter einem abbiegende Fahrzeuge nicht auf das eigene Auto auffahren.
- Frühzeitige Einordnung: Es sollte sich möglichst früh auf der richtigen Spur eingeordnet werden, wenn die Verkehrslage einen Spurwechsel zulässt. Beim Linksabbiegen sollte man sich möglichst weit links einordnen. Wer nach rechts abbiegt, sollte sich so weit wie möglich rechts einordnen.
Besondere Regelungen beim Abbiegen im Straßenverkehr
In der Straßenverkehrsordnung gibt es zusätzlich zu den Grundregeln des Abbiegens besondere Regelungen beim Abbiegen bei Linkspfeilen, abknickender Vorfahrt und in Kreisverkehren.
Das Weiterfahren auf einer vorfahrtsberechtigten, aber abknickenden Straße
Der Fahrer, der bereits auf der Vorfahrtsstraße fährt, hat Vorfahrt. Dies gilt auch, wenn sie abknickt. Fährt man auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße weiter, muss dieses jedoch durch Blinken angezeigt werden. Das gleiche Prinzip gilt ebenfalls, wenn man eine abknickende Vorfahrtsstraße verlässt.
Rechtsabbiegen an einer Ampel mit dem „grünen Pfeil“
Hier kommt ein Sonderfall des Abbiegens ins Spiel. Auch bei einer roten Ampel darf man bei einem Schild mit einem grünen Pfeil rechts abbiegen. Dennoch muss der Fahrerzeugführer vor dem Abbiegen an der Haltelinie anhalten. Der Grünpfeil verpflichtet jedoch nicht zum Abbiegen. Nur, wenn die Verkehrslage es zulässt, sollte hier wirklich abgebogen werden. Anderenfalls sollte gewartet werden, bis die Ampel auf Grün geschaltet hat.
Das Abbiegen im Kreisverkehr
Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr sollte man nicht blinken, allerdings beim Verlassen von diesem. Es sollten dabei dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie auch bei Kreuzungen beachtet werden und nur abgebogen werden, wenn sicher ist, dass der Kreisverkehr dafür frei ist und man keine anderen Fahrzeuge dadurch behindert.
Strafen bei Nichtbeachtung der Verkehrsregeln zum Abbiegen
Durch den Verstoß gegen die Vorschriften im Straßenverkehr entsteht eine Ordnungswidrigkeit nach §49 Abs.1 Nr.9 der Straßenverkehrsordnung. Hier muss mit einem Bußgeld oder Punkten in Flensburg gerechnet werden.
In der Straßenverkehrsordnung festgelegt Strafen für falsches Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
BKat-Nr.* | Delikt | Punkte | FaP-Kategorie** | Regelsatz Euro | Fahrverbot |
---|---|---|---|---|---|
39 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen | ||||
39.1 | … – mit Gefährdung | 1 P | A | 140 | ja |
41 | Beim Abbiegen auf Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet | 1 P | A | 140 | ja |
42 | Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen | ||||
42.1 | … – mit Gefährdung | 1 P | A | 70 | nein |
44 | Beim Abbiegen in ein Grundstück einen Anderen gefährdet | 1 P | A | 80 | nein |
44 | Beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen Anderen gefährdet (soweit nicht Bkat.-Nr. 83.1 bis 83.3) | 1 P | A | 80 | nein |
45 | Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | 1 P | A | 70 | nein |
* BKat.-Nr. = Bußgeldkatalog-Nummer
** FaP = Fahrerlaubnis auf Probe
A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung)
Wer mit dem erhaltenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, da dieser beispielsweise fehlerhaft ist, kann Einspruch dagegen einlegen.
Themenseite Einspruch gegen Bußgeldbescheid
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