Abfindung im Arbeitsrecht und Steuer
Abfindungen müssen als außerordentliche Einkunft versteuert werden. Meist geschieht dies unter Einbeziehung der so genannten Fünftelregelung, um Steuern zu sparen.
Bei Abfindungen handelt es sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, sondern um eine außerordentliche Einkunft. Sie stellen eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung der Tätigkeit dar. So soll der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatzverlust und den zukünftigen Dienstausfall entschädigt und von einer Kündigungsschutzklage abgebracht werden.
Am 01.01.2006 trat eine Änderung in Kraft, nach der Abfindungen nun voll zu verteuern sind. Vorher gab es Steuerfreibeträge für Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Versteuert man die Abfindung, bedeutet dies, dass keine Sozialabgaben auf die Abfindung gezahlt werden müssen. Sozialabgaben umfassen die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der Arbeitnehmerseite. Jedoch ist die Einkommenssteuer bei einer Abfindung zu entrichten, ebenfalls der Solidaritätszuschlag und eine eventuelle Kirchensteuer. Eine Abfindung ist also nicht steuerfrei. Die Abfindung ist dennoch sehr attraktiv für Arbeitnehmer, auch wenn ein großer Teil von ihr durch die Steuer wegfällt. Die Besteuerung der Abfindung ist ebenfalls immer vom sonstigen Einkommen des Arbeitnehmers abhängig. Allerdings ist eine Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung möglich.
Für eine steuerliche Ermäßigung der Abgaben muss der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden sein. Wenn der Arbeitgeber seinerseits den Arbeitsvertrag kündigt, ist dies so oder so gegeben. Liegt ein Aufhebungsvertrag vor, sollte in diesem festgelegt werden, dass der Arbeitgeber die treibende Kraft für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.
Die Fünftelregelung bei der Berechnung der Steuer für Abfindungen
Die Abfindung kann sowohl in Raten als auch als Gesamtsumme gezahlt werden. Nur, wenn die volle Abfindungssumme auf einmal gezahlt wird, kann hier eine Steuerermäßigung mit Hilfe der Fünftelregelung geltend gemacht werden. Die Abfindung wird in fünf gleiche Summen gesplittet, die dann auf fünf Jahre aufgeteilt und so berechnet werden, als wäre die Abfindung über fünf Jahre hinweg geflossen.
Dieses wirkt sich vergünstigend auf Steuersatz des Arbeitnehmers aus, da Steuersätze immer progressiv mit steigendem Einkommen wachsen. Würde die Abfindung in einem Jahr versteuert werden, wäre der Steuersatz deutlich erhöht und würde kein reales Abbild der Steuersituation des Steuerpflichtigen darstellen.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen, ab denen sich die Fünftelregelung nicht mehr lohnt. Je höher das Einkommen des Arbeitnehmers ist, desto weniger ergeben sich aus der Fünftelregelung Vorteile für ihn. Bei Alleinstehenden beläuft sich dabei die magische Grenze auf einen Verdienst von etwa 55.000 Euro pro Jahr, bei Verheirateten das Doppelte. Über diese Grenze hinaus hat der Arbeitnehmer durch die Fünftelregelung eigentlich keine Steuervorteile mehr zu erwarten.
Auch im Steuerrecht gibt es bezüglich der Fünftelregelung Sonderfälle und Ausnahmen, beispielsweise bei dem Bezug von Lohnersatzleistungen wie dem Arbeitslosengeld. Am besten kann die persönliche Steuerlast der Abfindung daher mit Hilfe eines Abfindungsrechners berechnet werden.
Die Berechnung der Steuerlast bei der Besteuerung der Abfindung
Möchte man die Steuer der gesamten Abfindung mit der Fünftelregelung berechnen, wird zuerst die Einkommenssteuer auf das reguläre Einkommen berechnet. Danach wird ein Fünftel der Abfindungssumme diesem Einkommen hinzuaddiert und von diesem erneut die Einkommenssteuer kalkuliert. Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen ist die Steuerlast, die der Steuerpflichtige in einem Jahr allein für die Abfindung zahlen muss. Multipliziert man diese Summe mit fünf, erhält man die Gesamtsumme der für die Abfindung zu zahlenden Steuern.
Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung von 25.000 Euro, kann er diese Summe über fünf Jahre hinweg mit jeweils 5.000 Euro pro Jahr versteuern. Die Steuer auf die Abfindung reduziert sich dadurch. Aus Gründen der Einfachheit werden hier der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer außer Acht gelassen.
Einkommenssteuer für 35.000 Euro | 6.767 Euro |
Einkommenssteuer für 40.000 Euro (25.000 Euro + 1/5 der Abfindung) | 8.452 Euro |
Differenz der Steuerbeträge | 1.685 Euro |
Gesamte Steuerlast der Abfindung | |
(5x 1.685 Euro) | 8.425 Euro |
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