Abhandenkommen
Das Abhandenkommen einer Sache trifft zu, wenn ein Eigentümer unfreiwillig – etwa durch Diebstahl oder Verlust – den Besitz darüber verloren hat.
Beim Zustand des Abhandenkommens handelt es sich in aller Regel um einen zivilrechtlichen Befund. Hierbei geht man vom unfreiwilligen Verlust des Besitzes eines Eigentümers, auch Besitzherr genannt, über eine Sache aus. Alle Regelungen zum Abhandenkommen finden sich in §935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Besondere Bedeutung kommt dem gutgläubigen Erwerb einer beweglichen Sache gemäß §§932 ff. BGB zu. Demnach kann man nicht der Eigentümer einer abhandengekommenen Sache werden. Es sei denn, es handelt sich bei der Sache um Geld oder Wertpapiere.
Anders verhält es sich, wenn der Eigentümer einer Sache, diese an eine andere Person aushändigt, beziehungsweise verleiht. Der Eigentümer wird dann zum mittelbaren Besitzer, die andere Person zum Besitzmittler. Der Besitzmittler besitzt eine Sache, wie zum Beispiel ein Mietauto, immer nur für eine bestimmte Zeit und ist nie der Eigentümer der Sache. In diesem Fall hängt das Abhandenkommen der Sache davon ab, ob der Besitzmittler den Besitz freiwillig oder unfreiwillig aufgibt.
Befindet sich die Sache eines Eigentümers im Besitz eines Besitzdieners, also einer Person, die die tatsächliche Herrschaft über eine Sache für den Eigentümer ausübt, und gibt die Sache ohne das Einverständnis des Eigentümers an einen Dritten weiter, kommt sie damit dem Besitzdiener abhanden. Denn der Besitzdiener muss immer im Sinne des Besitzers handeln. Händigt er eine Sache jedoch in Vertretung des Eigentümers aus, liegt kein Abhandenkommen vor. Es gibt allerdings auch Meinungen, dass nicht vom Abhandenkommen einer Sache ausgegangen werden, wenn der Besitzdiener nach außen nicht vom Eigentümer zu unterscheiden ist.
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