Ablehnung wegen Befangenheit
Besteht bei einem Strafverfahren die Befürchtung, dass der vorsitzende Richter voreingenommen ist, hat man die Möglichkeit, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu erwirken. Denn das Rechtsstaatsprinzip muss Angeklagten ein faires Verfahren garantieren.
Entsprechende rechtliche Regelungen sind in den Paragraphen 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) und 24 StGB zu finden.
In einem Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit muss glaubhaft belegt werden, dass berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Richters bestehen. Der Richter hat dann die Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor das Gericht über den Antrag entscheidet. Ein Befangenheitsantrag ist nicht zulässig, wenn sich herausstellt, dass er allein auf die Verzögerung eines Verfahrens abzielt. Wichtig ist auch, dass ein Richter nicht gleich als befangen gilt, nur weil er die angeklagte Person persönlich kennt. Demnach lehnte das Oberlandesgericht Hamm 2012 einen Befangenheitsantrag ab, bei dem der Richter den angeklagten im privaten Leben duzte. Gemäß § 42 ZPO reiche eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft nicht dafür aus, um eine Befangenheit zu rechtfertigen.
« zur Glossar-StartseiteHinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.
Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.
Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!