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Absicht

Bei der Absicht, auch dolus directus genannt, kommt es dem Täter darauf an, durch seine Tat einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Zu Absicht zählen also vorsätzlich begangene Straftaten.

Wie ist die Absicht eines Täters zu unterscheiden?

Der Vorsatz setzt sich aus den Komponenten des Wissens und Wollens – also einem kognitiven und einem voluntativen Element – zusammen. Demnach ist sich ein Täter bei einer vorsätzlich begangenen Straftat gleichzeitig darüber im Klaren, was er tut und was er will. Allerdings gibt es bei der Vorsätzlichkeit von Taten unterschiedliche Abstufungen. Das Strafrecht unterscheidet daher beim Vorsatz zwischen drei Formen, die in der juristischen Fachsprache als Dolus directus 1. Grades, Dolus directus 2. Grades und Dolus eventualis bezeichnet werden.

  1. Dem Dolus directus 1. Grades liegt der konkrete Wille des Täters zugrunde, seine geplante Tat zum Erfolg zu bringen. Ob der Täter sich bei der Begehung seiner Tat sicher ist, dass er den angestrebten Erfolg erreicht, spielt keine Rolle. Es zählt einzig die Absicht. Ein Täter, der einen Menschen tötet, weil er genau das beabsichtigte, begeht einen Mord Dolus directus 1. Grades.
  2. Bei einer Tat Dolus directus 2. Grades ist sich der Täter darüber im Klaren oder sehr sicher, dass sein Handeln zum Taterfolg führen wird. Hierbei steht das kognitive Element im Vordergrund. Denn der Täter ist rational dazu in der Lage, Folgen und Umstände, die aus seiner Tat entstehen, zu erkennen. Dazu muss er deren Eintreten nicht einmal beabsichtigen. Entscheidend ist, dass er die Folgen sicher voraussehen konnte.
  3. Der Dolus eventualis steht für den bedingten Vorsatz. Er ist zwar die Form mit der niedrigsten vorsätzlichen Ausprägung, gilt aber dennoch als Vorsatztat. Eine Tat Dolus eventualis liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg zumindest für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.

Theorien zur Bestimmung der Absicht

Um die Frage nach der Vorsätzlichkeit einer Tat zu klären, gibt es verschiedene Theorien zur Differenzierung der Absicht bzw. des Vorsatzes un der Fahrlässigkeit.

1. Wissenstheorie

Die Wissenstheorie teilt sich auf in die Wahrscheinlichkeits- und Möglichkeitstheorie. Beiden Theorien ist gemein, dass sie nur an das Wissen des Täters anknüpfen.

  • Die Wahrscheinlichkeitstheorie geht davon aus, dass der Vorsatz zu einer Tat umso stärker ausgeprägt, beziehungsweise zu bejahen ist, je größer die Wahrscheinlichkeit eines Taterfolgs aus Sicht des Täters ist. Der Täter hält es also für sehr wahrscheinlich, dass er durch sein Handeln den Taterfolg herbeiführt. Allerdings wird an dieser Theorie kritisiert, dass sie „schwammig“ und „unpraktikabel“ sei, da sie jene Fälle, in denen es dem Täter gerade um den Erfolg der Tat gehe, obwohl sie diesen für unwahrscheinlich halten, nicht erfasse.
  • Dem Ansatz der Möglichkeitstheorie nach erkennt der Täter, dass er durch sein Handeln eine Straftat begeht und tut es trotzdem. Demnach sieht er bestimmte Anhaltspunkte, die für einen Taterfolg sprechen. Auch an dieser Theorie zielt die Kritik auf die fehlende Berücksichtigung des Willens des Täters ab. Demnach mache man es sich zu leicht, zum Beispiel einem Fahrer, der leichtsinnige Manöver im Straßenverkehr begeht, vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, nur weil dieser das Risiko seiner Tat erkennt, wenngleich er darauf hofft, dass nichts Schlimmes eintritt.

2. Willenstheorie

Zu den Willenstheorien gehört die Gleichgültigkeitstheorie sowie die Ernstnahme- und Billigungstheorie.

  • Gemäß der Gleichgültigkeitstheorie ist der Vorsatz einer Tat zu bejahen, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit den Erfolg einer Tat in Kauf nimmt. Ihm ist also jegliche Möglichkeit des Erfolgs seiner Tat recht. Kritikpunkt daran: Im Umkehrschluss zu den Wissenstheorien würde so die Annahme des Vorsatzes ausschließlich auf den Willen des Täters reduziert.
  • Die Ernstnahme- und Billigunsgtheorie soll die Elemente des Wissens und Wollens vereinen. Demnach handelt ein Täter mit Vorsatz, wenn er den Eintritt eines Taterfolgs für möglich hält und es billigend in Kauf nimmt, auf welche Weise dieser zustande kommt. Der Täter muss also einen Taterfolg nicht wollen, entscheidend ist, ob er ihn akzeptiert oder billigt. Die Ernstnahmetheorie geht davon aus, dass der Täter vorsätzlich handelt, wenn er einen Taterfolg ernsthalft für möglich hält und ihn duldet.

Die Kritik an diesen beiden Theorien liegt in der kaum noch voneinander vorhandenen Unterscheidbarkeit.

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