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Absolute Mehrheit

Die absolute Mehrheit ist eine Mehrheitsform, bei der ein Vorschlag oder eine Person im Rahmen einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen inklusive Enthaltungen auf sich vereinen kann.

Erreicht in der Politik eine Partei die absolute Mehrheit, kann sie ohne einen Koalitionspartner regieren. Die absolute Mehrheitsform ist bei der Wahl des Bundespräsidenten und seinen Stellvertretern sowie des Bundeskanzlers und des Wehrbeauftragten notwendig. Auch wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, es zu einem Misstrauensvotum kommt oder der Bundesrat einen Einspruch zurückweisen möchte, ist die absolute Mehrheit erforderlich. Bei solchen Wahlen benötigt man im juristischen Sinne „die Mehrheit der Mitglieder“, es genügt also eine Stimme über der Hälfte für einen Wahlsieg.

Generell werden im politischen und juristischen Sinne Mehrheiten benötigt, um auf Basis einer Wahl oder Abstimmung eine gültige Entscheidung zu treffen. Hierbei wird im Vorfeld der Wahl oder Abstimmung explizit festgelegt, welche Form der Mehrheit für die Entscheidung notwendig ist. Diese können neben der absoluten Mehrheit, die einfache, die relative und die qualifizierte Mehrheit sein. Eine einfache Mehrheit besteht, wenn mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf einen Vorschlag fallen. Hierbei zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen finden keine Berücksichtigung. Für die relative Mehrheit eines Vorschlags genügt im Gegensatz zur einfachen lediglich die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Es sind also nicht mehr als die Hälfte der Stimmen notwendig, damit ein Vorschlag die relative Mehrheit erhält, sondern die meisten.

Die qualifizierte Mehrheit setzt einen bestimmten Stimmanteil voraus, der in Form eines sogenannten Quorums festgelegt wird. Der Vorschlag, der den Stimmanteil entsprechend des Quorums erhält, gewinnt demnach die Abstimmung. Für die Änderung des Grundgesetzes ist zum Beispiel laut Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ein Quorum von zwei Dritteln notwendig.

Eine absolute Mehrheit ist erreicht, wenn ein Vorschlag mehr Stimmen als alle anderen in ihrer Gesamtheit auf sich vereinen kann. Im Gegensatz zur einfachen Mehrheit schließt dies auch die Enthaltungen mit ein. Zudem wird der Begriff „Mehrheit“ im Sachenrecht verwendet, um beispielsweise im Aktienrecht, Wohneigentumsrecht oder Erbrecht die Eigentumsverteilungen zu regeln.

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