Adäquanz
Schadenszusammenhang im Sinne einer Vorhersehbarkeit.
Adäquanz steht für die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses. Sie wird als zusätzliches Eingrenzungskriterium neben der Äquivalenztheorie (Ursächlichkeit) genutzt. Während sich die Äquivalenz auf die Ursächlichkeit eines Ereignisses bezieht stellt die Adäquanz eher die Absehbarkeit einer Folge dar. Dieser Begriff spielt sowohl im Schadensersatzrecht, als auch im Strafrecht eine wesentliche Rolle.
Beispiel
T tritt O während einer Schlägerei mit einem Springerstiefel gegen den Kopf. Dabei erleidet O eine Gehirnerschütterung.
T macht sich strafbar. Die Gehirnerschütterung war nicht nur die kausale Folge des Tritts, sondern konnte von einem neutralen Betrachter auch erwartet werden und war somit adäquant. Der Schuhverkäufer V hingegen, der T den Springerstiefel verkauft hat, war mitursächlich für die Gehirnerschütterung, jedoch musste V nicht damit rechnen, dass T den Stiefel derart zweckentfremden würde. Somit war V’s Verhalten nicht adäquant und V kann nicht bestraft werden.
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