Akteneinsicht
Akteneinsicht ist die Einsichtnahme in behördliche Gerichtsakten oder Verwaltungsakten.
Die Akteneinsicht berechtigt unter anderem Strafverteidiger dazu, Kopien oder Abschriften von behördlichen Aufzeichnungen anzufertigen. Insbesondere bei Strafverfahren wird von der Akteneinsicht Gebrauch gemacht, um dem Beschuldigten so das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und rechtliches Gehör zu gewährleisten. Informationelle Selbstbestimmung meint dabei das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Der §147 der Strafprozessordnung (StPO) regel die Akteneinsicht. Demnach ist es Strafverteidigern erlaubt, ihre Mandanten über den Inhalt der relevanten Akten zu informieren oder ihnen Kopien zu überlassen. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, in einem laufenden Strafprozess die Einsicht zu verweigern, wenn diese den Erfolg der Ermittlung verhindern würde. In diesem Fall ist eine Verweigerung gemäß §147 Absatz 2 StPO nicht anfechtbar. Bei generellen Verweigerungen kann der Beschuldigte jedoch Beschwerde vor Gericht einlegen.
Neben Strafprozessen besteht die Möglichkeit zur Akteneinsicht auch bei Zivilprozessen, Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozessen.
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