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Alkohol am Steuer

Beim Steuern eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol – aber auch Drogen oder Medikamenten – spricht man von „Alkohol am Steuer“.

Ab welchem Alkoholpegel macht man sich strafbar?

Für Fahrer, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden und keine Wiederholungstäter sind, gilt ein Promille-Wert von 0,3 als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot geahndet werden kann. Es drohen jedoch härtere rechtliche Konsequenzen, wenn mit diesem Wert ein Unfall verursacht wird oder man Wiederholungstäter ist. Das Steuern eines Fahrzeugs mit einem Promille-Wert von 1,1 hingegen erfüllt den Tatbestand einer Straftat und wird als „Trunkenheit am Steuer“ bezeichnet. Die Promille-Grenze existiert nicht allein für Fahrer eines Kraftfahrzeugs, sie gilt auch für Fahrradfahrer. Allerdings liegen hier die Grenzwerte höher. Für das Fahren auf dem Fahrrad ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen liegt die Promille-Grenze bei 1,6. Wird ein Radfahrer jedoch schon bei einem Wert von 0,3 Promille auffällig, können schon dann rechtliche Konsequenzen folgen.

Zudem greift bei Verkehrsunfällen, die unter dem Einfluss von Alkohol entstehen, kein Kaskoversicherungsschutz.

 

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Missverständnisse bei Promille-Grenzen

Es gibt zwar verschiedene Grenzwerte, die das Strafmaß für eine Fahrt unter Alkohol bestimmen, allerdings spielt bei der rechtlichen Bewertung auch das Fahrverhalten eine Rolle. So wird das Steuern eines Fahrzeugs mit einem nachgewiesenen Alkoholpegel von 0,3 Promille nur dann als Ordnungswidrigkeit eingestuft, wenn keine auffällige Fahrweise vorliegt. Man geht in diesem Fall von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ aus. Fährt der Fahrer jedoch Schlangenlinien oder zu schnell, kann bereits ab diesem Wert Trunkenheit am Steuer vorliegen.

Ab 0,5 bis 1,09 Promille handelt es sich auch bei unauffälliger Fahrweise immer um eine Ordnungswidrigkeit. Bei einem Erstverstoß wird diese mit einer Geldbuße von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft. Beim zweiten Verstoß mit 1.000 Euro, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot; beim dritten Verstoß mit 1.500 Euro, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot. Eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ ist ab einem Promillewert von 1,1 erreicht und bedeutet eine Straftat. Auch wenn bei diesem Wert kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt, erfolgt in jedem Fall eine strafrechtliche Verfolgung. Diese sieht drei Punkte vor und kann zu einem fünf- bis sechsmonatigen oder gar dauerhaften Führerscheinentzug führen. Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille stellt das Verkehrsrecht generell die Fahreignung des Täters infrage und ordnet neben den zu unter 1,1-Promillegrenze genannten Sanktionen einen Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an.

Für Fahranfänger sind die Grenzwerte ganz eindeutig, für sie gilt: 0,0 Promille. Fahrer, die unter 21 Jahre und in der Probezeit sind, müssen bei einem Verstoß mit einer Geldbuße von 250 Euro, einem Punkt und der Verlängerung der Probezeit sowie einer kostenpflichtigen Teilnahme an einem Verkehrsseminar rechnen.

Wie wird der Alkoholwert im Blut gemessen?

Beim Verdacht einer alkoholisierten Fahrt misst die Polizei vor Ort den Alkoholpegel des Fahrers mithilfe eines sogenannten Alcotest-Geräts. Ein korrektes Messergebnis liegt jedoch erst ab 20 Minuten nach dem letzten Glas Alkohol vor. Entscheidend für den Wert ist auch, ob der Getestete innerhalb der letzten zehn Minuten Nahrung zu sich genommen hat. Der Verdächtigte kann einen Alkoholtest vor Ort zwar verweigern, allerdings folgt dann meistens ein richterlich angeordneter Bluttest. Mit einem solchen Test durch einen Arzt kann der eigentliche Blutalkoholgehalt bestimmt werden, der als Grundlage für das Verkehrsgericht bei späteren Verhandlungen dient.

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