Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist laut Arbeitsrecht die Zeit, die ein Arbeitnehmer aufbringen muss, um seine Arbeit zu verrichten. Pausen- und Ruhezeiten sind von ihr ausgeschlossen.
Das Arbeitszeitgesetz bildet den rechtlichen Rahmen zum Schutz des Arbeitnehmers vor ungesetzlichen Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht allein durch das Arbeitszeitgesetz an die Einhaltung bestimmter Vorschriften gebunden, sondern auch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge.
Wie ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt?
Grundlage für viele Arbeitsschutzbestimmungen bildet das Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts, wozu auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie der Mutter- und Jugendschutz gehören.
In der Regel darf werktags ohne Ruhe- und Pausenzeiten nicht länger als acht Stunden täglich gearbeitet werden. Pro Woche gilt für den Arbeitnehmer dem Gesetz nach ein Stundenlimit von 48 Stunden. Es ist jedoch möglich die Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich zu erhöhen. Allerdings ist dies nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig, der eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ermöglicht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, in der Folgezeit die längeren Arbeitszeiten auszugleichen. Demnach dürfen Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht länger als acht Stunden durchschnittlich arbeiten.
Wie wird die Pausenregelung während der Arbeitszeit gehandhabt?
Ruhepausen müssen schon vor Antritt der Arbeit im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Hierbei hat der Arbeitgeber bestimmte Mindestvorgaben einzuhalten. So stehen dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, ob er sich die Pausen am Stück nimmt oder sie aufteilt, jedoch ist ab einer durchgängigen Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause verpflichtend.
Zudem unterscheidet das Arbeitszeitgesetz zwischen Ruhezeiten und Pausen. So schreibt es zwischen Ende und Wiederaufnahme der Arbeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor. Auch hier kann in Ausnahmefällen die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn in absehbarer Zeit ein Ausgleich erfolgt.
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