Auflassung
Die dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück wird als Auflassung bezeichnet.
Besonderheiten beim notariellen Kaufvertrag
Anders als bei normalen Kaufverträgen gibt es bei Grundstückskaufverträgen und der damit verbundenen Eigentumsübertragung einige Besonderheiten. Die größte ist, dass bei einem Grundstückskaufvertrag stets die notarielle Beurkundung von Nöten ist.
Dabei attestiert der Notar, dass es zu einem dinglichen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer über ein Grundstück gekommen ist. Der Notar fertigt dementsprechend einen schriftlichen Kaufvertrag an, indem die wichtigsten Fakten, wie zum Beispiel Grundstücksbezeichnung, Kaufpreis oder Grundstücksgröße genannt werden.
Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt, um einen bestmöglichen Überblick über die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken zu haben. Bei der Unterzeichnung des Vertrages muss der Notar zusätzlich beide Parteien über die Folgen ihres Handelns aufklären. Insbesondere der Verkauf eines Grundstücks für Parteien hat oftmals einen hohen Wert, sodass durch die Aufklärung größtmögliche Sicherheit gegeben sein soll. Die beiderseitige Anwesenheit ist dabei in §925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben.
Eigentumsübertragung erst durch Eintragung in das Grundbuch
Sofern beide Parteien anschließend den Grundstückskaufvertrag unterschrieben haben, ist die Eigentumsübertragung jedoch noch nicht beendet. Denn erst mit der Eintragung in das Grundbuch ist die Auflassung und somit auch die Eigentumsübertragung vollzogen. Durch die Eintragung wurde der alte Eigentümer gelöscht und durch den Neuen ersetzt.
Neben der notariellen Beurkundung kann die Auflassung auch durch gerichtlichen Vergleich oder aber einen rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan geschehen.
Kosten für die Auflassung
In der Gebührenordnung des Gerichts- und Notarkostengesetzes beträgt der Satz 0,5 für die Auflassung in das Grundbuch. Dementsprechend fallen bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro für das Grundstück Notarkosten in Höhe von 467,50 Euro an.
Die Bearbeitungszeit für eine Auflassung beträgt dabei in der Regel sechs Wochen.
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