Was ist ein Auftrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)?
Ein Auftrag ist eine Aufforderung von einer Person an eine andere, eine bestimmte Handlung durchzuführen.
Bei einem Auftrag handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches den Beauftragten dazu verpflichtet, für seinen Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen. Anders ausgedrückt: Der Beauftragte führt eine Leistung im Auftrag des Auftraggebers aus, erhält aber keine Bezahlung für seine Leistung. Stattdessen kann er Ersatz für seinen Aufwand verlangen, er arbeitet also auf Rechnung für den Auftraggeber. In diesem Punkt unterscheidet sich ein Auftrag von anderen Vertragstypen wie dem Geschäftsbesorgungsvertrag, dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag.
Was ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag?
Hierbei verpflichtet sich eine Vertragspartei (Leistungsschuldner) gemäß §675 BGB dazu, durch eine selbstständige Leistung wirtschaftlicher Art für die andere Vertragspartei (Geschäftsherr, Leistungsgläubiger) ein Geschäft zu besorgen. Das bedeutet, dass der Leistungsschuldner eine Dienstleistung oder Werkleistung im Auftrag des Leistungsgläubigers durchführt und dafür, anders als bei einem Auftrag, ein Entgelt erhält. Der Geschäftsbesorger kann dabei frei entscheiden, wie er die Besorgung erfüllt. Häufig sind freiberufliche Tätigkeiten aufgrund ihrer Selbstständigkeit Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Auch bei Geschäften von Handelsvertretern und Handelsmaklern, Spediteuren und Lagerhaltern sowie bei Verlagsgeschäften und sonstigen Geschäften des Buchhandels oder Kunsthandels finden Geschäftsbesorgungsverträge Anwendung.
Was ist ein Werkvertrag?
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung. Diese wird mit der Abnahme beziehungsweise der Vollendung des Werks fällig.
Was ist ein Dienstvertrag?
Bei einem Dienstvertrag stellt der Dienstleister dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung, für die er eine Vergütung erhält. Meist sind Dienstverträge von kurzer Dauer und bestimmen das Vertragsverhältnis von Rechtsanwälten oder Steuerberatern mit ihren Mandanten und Ärzten mit ihren Patienten. Auch bei Verträgen für Telefon, Handy und Internet handelt es sich um Dienstverträge.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Auftrag?
Ein Auftrag ist wirksam, wenn er von zwei Vertragsparteien, die sich auf ein Angebot und eine Annahme geeinigt haben, abgeschlossen und unentgeltlich ausgeführt wird und sich von einer bloßen Gefälligkeit durch den Rechtsbindungswillen abgrenzt, sprich: Beide Seiten schließen den Vertrag willentlich ab. Zudem kann es nicht zum Erlöschen eines Auftrags kommen, wenn der Auftraggeber diesen widerruft, der Beauftragten diesen kündigt oder stirbt.
Welche Rechtsfolgen hat ein Auftrag?
Für den Auftraggeber und den Beauftragten entstehen unterschiedliche Ansprüche. So hat der Auftraggeber Anspruch auf Erfüllung des Auftrags, Herausgabe des Erlangten (§667 BGB), Weisungsbefolgung und Anzeige bei Abweichungen (§665 BGB), Auskunft und Rechenschaft (§666 BGB) und Haftung nach den allgemeinen Regeln.
Der Beauftragte hingegen hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendung (§670 BGB), Vorschuss (§669 BGB) und Haftung des Auftraggebers nach den allgemeinen Regeln.
Was ist ein Geschäft ohne Auftrag?
Führt ein Beauftragter ohne offizielle Beauftragung durch einen Geschäftsherrn für diesen eine Leistung aus, liegt im Sinne der §§667 ff. BGB eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
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