Bagatelldelikt
Beim Bagatelldelikt handelt es sich um eine Straftat von geringer strafrechtlicher Bedeutung, da der daraus entstandene Schaden oder die Intensität der Tat äußerst gering ist. Ein Bagatelldelikt wird daher auch oft als „geringfügige Straftat“ bezeichnet.
Bei Schäden an Eigentum oder Vermögen liegt gemäß § 248a StGB dann ein Bagatelldelikt vor, wenn der Wert des beschädigten Gegenstands nicht über 50 Euro liegt.
Allerdings dient dieser Paragraph nur als Orientierung. Die eigentlichen Bestimmungen für ein Bagatelldelikt werden durch § 153 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) definiert. Demnach handelt es sich um ein Bagatelldelikt bei Vergehen anstelle von Verbrechen, wenn die Schuld des Täters gering ist oder die Öffentlichkeit kein Interesse an einer Verfolgung hat. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Eigentum und Vermögen kann unter anderem Diebstahl, Unterschlagung, Entziehung elektrischer Energie und Kreditkartenmissbrauch als Bagatelldelikt eingestuft werden. Bagatelldelikte können sich aber auch auf Straftaten an Personen beziehen. Zum Beispiel, wenn eine Person genötigt, bedroht, beleidigt, körperlich verletzt wird oder von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung betroffen ist.
Generell ist die Staatsanwaltschaft zwar dazu verpflichtet, eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, wenn ein Geschädigter einen entsprechenden Antrag stellt. Jedoch hat sie bei einem Vergehen mit geringer Schuld nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie eine Strafverfolgung aufnimmt.
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