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Bankrott

Der umgangssprachliche Begriff „Bankrott“ beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit von Personen, Unternehmen oder Staaten.

Die Verwendung des Begriffs reicht zurück bis ins Mittelalter. Damals beschrieb er den Zustand eines Geldwechslers, der seinen Kunden kein Geld mehr aushändigen konnte. Bankrott leitet sich aus dem italienischen „banca rotta“ ab, was so viel bedeutet wie „leere Bank“ oder „zerstörte Bank“. Ein ebenfalls alter Begriff mit ähnlicher Bedeutung ist „Falliment“.

Heute spricht man im Allgemeinen von „Bankrott“, wenn eine Person, ein Unternehmen oder ein Staat seine laufenden Rechnungen nicht eigenständig decken kann. Trifft dies bei einem Staat zu, heißt es „Staatsbankrott“. Häufig fallen auch die Begriffe „Insolvenz“ und „Konkurs“, um Zahlungsunfähigkeit auszudrücken.

Mit Bankrott, Insolvenz und Konkurs kursieren also verschiedene Begriffe, um den vermeintlich selben Sachverhalt zu beschreiben. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrer Bedeutung. Mit Einführung der Insolvenzverordnung in Deutschland hat der Begriff Insolvenz die Bezeichnung Konkurs abgelöst, wobei beide den Zustand der Zahlungsunfähigkeit meinen. Auch Bankrott beschreibt die Unfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens seine Rechnungen zu bezahlen. Allerdings geht man hierbei von einer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit aus. Bankrott hat in diesem Zusammenhang eine strafrechtliche Bedeutung und wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch § 283 Absatz 1 als Insolvenzstraftat bewertet. Wer also mit Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit die eigene Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, kann strafrechtlich verfolgt werden. Vorsatz oder Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn man durch Spekulation, Spiel oder Wetten sein Vermögen riskiert oder es durch gefälschte Handelsbücher und Bilanzen vor den Strafbehörden verschleiert. Bei einer Verurteilung drohen bis zu fünf Jahre Haftstrafe oder eine Geldstrafe.

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