Bannmeile
Unter einer Bannmeile versteht man einen bestimmten Bezirk oder eine Gegend, innerhalb der es nicht erlaubt ist, politische Demonstrationen oder öffentliche Versammlungen abzuhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird für Bannmeile auch die Bezeichnung „befriedeter Bezirk“ verwendet.
Eine Bannmeile umgibt oft Gebäude, in denen Verfassungsorgane wirken. Laut § 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BezBefG) zählen dazu der Deutsche Bundestag, Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht. Die Parlamente der einzelnen Bundesländer gehören ebenfalls dazu. Bannmeilen können auch Wahllokale umgeben. In diesem Fall dürfen Parteien keine Werbeaktionen in unmittelbare Nähe eines Wahllokals veranstalten.
Sinn und Zweck einer Bannmeile ist es, ein ungestörtes Arbeiten der Verfassungsorgane sicherzustellen. Soll heißen, sie vor dem Druck durch die Bevölkerung in Form von Demonstrationen zu schützen. Bei einem Verstoß dagegen, kann dies laut § 4 BezBefG mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro belegt werden.
In Absprache mit dem Präsidenten des jeweiligen Verfassungsorgans dürfen jedoch auch innerhalb befriedeter Bezirke öffentliche Versammlungen wie etwa Volksfeste oder religiöse Feste abgehalten werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn an jenem Tag in den bestimmten Gebäuden keine Sitzungen stattfinden. Möchte man eine Versammlung innerhalb einer Bannmeile abhalten, muss man bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung einen Antrag um Erlaubnis beim Bundesinnenministerium stellen.
Bannmeilen können auch im privaten Leben verhängt werden. In Fällen häuslicher Gewalt oder gefährlicher Nachstellung kann zum Schutz einer betroffenen Person per gerichtlichem Beschluss ein Umkreis festgelegt werden, innerhalb dessen sich die beschuldigte Person nicht aufhalten darf.
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