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Bauvorhaben

Unter Bauvorhaben versteht man den geplanten Bau oder Umbau eines Gebäudes. In den meisten Städten gehört nach öffentlichem Baurecht dazu auch die Nutzungsänderung.

Ein Bauvorhaben ist hierzulande stets genehmigungs- oder anzeigepflichtig und kann nach Abschluss eines Bauvertrags zwischen dem Bauherrn und Auftragnehmer durchgeführt werden.

Dem Bauvertrag gehen der Antrag für eine Baugenehmigung und das darauffolgende Baugenehmigungsverfahren voraus. Gesetzliche Grundlage bilden hierbei die Landesbau- und Baulagenverordnungen der jeweiligen Bundesländer auf Basis des Baugesetzbuches. Dem Bauantrag sind Unterlagen wie Bauzeichnungen, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Lagepläne, Berechnungen, technische Nachweise und Entwässerungspläne beizufügen. Die gesamten Unterlagen muss der Antragssteller schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Die für die Überwachung des Bauvorhabens zuständige Bauaufsichtsbehörde leitet auf einen solchen Antrag hin ein Baugenehmigungsverfahren ein. Dabei überprüft es, ob das Bauvorhaben den Richtlinien des öffentlichen Rechts entspricht. Um dies zu gewährleisten, hat die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren zu ergreifen, die möglicherweise durch den Bau oder Umbau eines Gebäudes entstehen.

Alle rechtlichen Vorgaben für ein Bauvorhaben jeglicher Art sind im Deutschen Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Mit dieser umfassenden Wirkungsmacht hat es maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung von bewohnbarem Raum in Dörfern und Städten. Im Wesentlichen setzt es sich aus den Bestandteilen Allgemeines Städtebaurecht, Besonderes Städtebaurecht, Sonstige Vorschriften sowie Überleitungs- und Schlussvorschriften zusammen.

Das Allgemeine Städtebaurecht lenkt und ordnet mit Hilfe der Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung in Gemeinden. Es kann dabei Maßnahmen zur Durchführung und zum Schutz der Natur ergreifen, indem es Gebiete nur für bestimmte Zwecke oder zur Freihaltung ausweist.

Das Besondere Städtebaurecht gibt den Gemeinden die Möglichkeit, durch Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen städtebauliche Mängel zu korrigieren oder zu beseitigen.

Unter Sonstige Vorschriften fallen Vorschriften, die insbesondere die Ermittlung von Grundstückswerten, die Errichtung von Gutachterausschüssen, die Planerhaltung bei Bauleitplänen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte betreffen.

Überleitungs- und Schlussvorschriften halten Regeln zur Überleitung fest, die zuvor durch das Bundesbaugesetz festgehalten wurden.

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