Befristeter Arbeitsvertrag Kündigung
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in bestimmten Fällen durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
In der Regel ist es bei einem befristeten Arbeitsvertrag so, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums automatisch endet. Ein befristeter Vertrag kann auch im Rahmen einer sogenannten Zweckbefristung an ein bestimmtes Projekt gebunden sein und endet dann nach Fertigstellung des Projekts. Zu Zweckbefristungen kommt es häufig, wenn Mitarbeiter in Elternzeit vertreten werden müssen. Mit der Rückkehr des Mitarbeiters aus der Elternzeit endet folglich der befristete Vertrag der Vertretung. Allerdings ist der Arbeitgeber bei einer Zweckbefristung dazu verpflichtet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen, wobei die Ankündigung nicht als Kündigung zu verstehen ist, da in solchen Fällen formale Kündigungen nicht erforderlich sind.
Jedoch: Versäumt der Arbeitgeber die schriftliche Ankündigung, kann aus einem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.
Kann ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt werden?
Auch wenn es in der Praxis nur selten vorkommt, ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ebenfalls gemäß § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vorzeitig gekündigt werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag oder befristeter Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht enthält. Die Kündigung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Ohne eine tarifliche oder individuelle Vereinbarung ist eine ordentliche Kündigung jedoch ausgeschlossen.
Es sei denn das Arbeitsverhältnis wird im Zuge eines Insolvenzverfahrens beendet. Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig ordentlich kündigen.
Enthält ein befristeter Arbeitsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht, ist das Arbeitsverhältnis durch einen einvernehmlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrag kündbar. Eine solche Kündigung geht oft mit einer Abfindung einher.
Damit ein Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich gekündigt werden kann, muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen. Dieser Grund kann zum Beispiel eine Situation sein, die ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Beendigung nicht zumutbar macht. Beim Diebstahl durch einen Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber demnach das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Gleiches gilt aber auch für den Arbeitnehmer. Stellt sich aus dessen Sicht die Fortsetzung seiner Arbeit bis zum Ablauf des Vertrags als unzumutbar dar, weil er zum Beispiel zum wiederholten Male sein Gehalt nicht ausgezahlt bekommt, er zu Straftaten angeleitet oder sexuell belästigt wird, kann auch er das Arbeitsverhältnis vorzeitig außerordentlich kündigen.
Welche Kündigungsfristen gelten bei befristeten Arbeitsverträgen?
Befristete Arbeitsverträge mit einem ordentlichen Kündigungsrecht enthalten in der Regel auch eine Kündigungsfrist, an die sich beide Parteien halten müssen. Sind keine Fristen vertraglich festgehalten, gelten die gesetzlich festgelegten arbeitsrechtlichen Fristen gemäß des BGB. Demnach können beide Seiten innerhalb einer vierwöchigen Frist das Arbeitsverhältnis bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zwei Jahre, ergeben sich für den Arbeitgeber gestaffelte längere Kündigungsfristen entsprechend der Dauer des Arbeitsvertrags.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben sich folgende Kündigungsfristen jeweils zum Ende eines Kalendermonats.:
- bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat,
- bei fünf Jahren, zwei Monate,
- bei acht Jahren, drei Monaten,
- bei zehn Jahren, vier Monate,
- bei zwölf Jahren, fünf Monate,
- bei 15 Jahren, sechs Monate,
- bei 20 Jahren, sieben Monate.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes durch den Kündigenden erfolgen.
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