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Beiladung

Wird bei einem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht ein Dritter hinzugezogen, spricht man von einer sogenannten Beiladung.

Dabei unterscheidet man zwischen einer notwendigen und einer einfachen Beiladung.

Bei der notwendigen Beiladung ist die dringende Teilnahme eines Dritten an dem betreffenden Prozess erforderlich. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Entscheidung des Gerichts den Dritten ebenso betrifft. Der Beigeladene hat dann die Möglichkeit durch die Klagebefugnis, eigene Anträge zu stellen. Die einfache Beiladung erfolgt nach Ermessen des Gerichts. Es kann also einen Dritten beiladen, wenn es meint, dass dessen rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt sein könnten.  Eine Beiladung kann grundsätzlich nicht angefochten werden.

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