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Bestechung

Es handelt sich um eine Bestechung, wenn eine Person einem Amtsträger eine Gegenleistung für eine Amtshandlung anbietet, die dessen Amtspflicht verletzt.

Was ist eine Gegenleistung?

Unter einer Gegenleistung versteht man die Vergabe von Geschenken oder Vorteilen, um eine bestimmte Leistung zu erhalten. Ein Vorteil ist eine Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat und durch die er sich nicht wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich verbessert. Dennoch macht sich ein Amtsträger, also ein Beamter, der die Gegenleistung annimmt, der Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit schuldig, unabhängig davon, ob er den Vorteil für sich oder Dritte nutzt.

Amtsträger, die einen Vorteil annehmen und somit den Anbieter bevorzugen, ihre Dienstpflicht aber ansonsten korrekt ausführen, machen sich der Vorteilsannahme strafbar. Diese kann mit einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Handelt es sich bei den Amtsträgern um Richter, droht eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren sowie eine Geldstrafe. Abgeordnete hingegen sind durch ihre Immunität vor strafrechtlichen Verfolgungen geschützt.

Sowohl das Angebot eines Vorteils, also der Versuch einer Bestechung, als auch die Annahme eines Angebots, also die Bestechlichkeit, sind strafbar.

In welchen Bereichen gibt es noch Bestechung?

Neben dem staatlichen Dienst ist auch der öffentliche Verkehr durch §299 Strafgesetzbuch (StGB) vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Demnach drohen Angestellten oder Beauftragten von geschäftlichen Betrieben Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Diese drohen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr sich selbst oder Dritten einen Vorteil verschaffen. Diese drohen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr sich selbst oder Dritten einen Vorteil verschaffen, indem sie andere bei der Beschaffung von Waren oder durch bestimmte Dienstleistungen bevorzugen und damit unlauteren Wettbewerb fördern. Genauso drohen demjenigen Strafen, der Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes zu solchen Handlungen motiviert, indem er ihnen einen Vorteil verspricht.

Allerdings macht sich nicht jeder Beauftragte eines öffentlichen Dienstes durch eine bestimmte Amtshandlung der Bestechung schuldig. Kassenärzte beispielsweise, die Medikamente von bestimmten Pharmazieunternehmen verschreiben, erfüllen nicht den Tatbestand der Bestechlichkeit, da sie nicht im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse handeln. Ein Doktorvater hingegen, der seinem Doktoranden gegen Zahlung zum Doktortitel verhilft, macht sich strafbar. Neben dem Entzug seines Doktortitels muss dieser mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen.

Wann liegt eine Vorteilsgewährung vor?

Amtsträger, die einen Vorteil annehmen, verletzen nach §333 StGB ihre Dienstpflicht und erfüllen so den Tatbestand der Vorteilsgewährung. Ebenso macht sich derjenige, der einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Bundewehrsoldaten einen Vorteil in Aussicht stellt, strafbar. Dabei kann es bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kommen. Höher fällt das Strafmaß aus, wenn man Richtern oder Schiedsrichtern einen Vorteil gewährt. In diesem Fall drohen bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe oder eine Geldstrafe. Nicht strafbar ist die Vorteilsgewährung, wenn sie vorher von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde.

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