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Betäubungsmittel

Betäubungsmittel sind bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die nach den Aufführungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nur unter bestimmten Auflagen in den allgemeinen Warenverkehr gebracht werden dürfen.

Betäubungsmittel im Sinne des BtMG

Zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG gehören alle in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Das BtMG klassifiziert einen Stoff dann als Betäubungsmittel, wenn er nach wissenschaftlicher Erkenntnis sich stark dazu eignet, eine Abhängigkeit hervorzurufen.

Ebenso können Stoffe in den Anlagen aufgeführt werden, die in starkem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, die sich zur Herstellung eines Betäubungsmittels eignen oder die Gesundheit mittelbar oder unmittelbar gefährden. Dazu zählen zum Beispiel Pflanzen, Algen, Pilze oder Flechten. Dabei unterscheidet das BtMG zwischen nicht verkehrsfähigen, verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln.

Grundsätzlich muss für den Verkehr von Betäubungsmitteln eine Erlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeholt werden. Die Gesundheitsämter der einzelnen Länder überwachen, ob die Mittel auch da hingelangen, wo sie legal verwendet werden dürfen, sprich: in Krankhäusern, Arzt- und Tierarztpraxen, Alten- und Pflegeheimen sowie von Rettungsdiensten.

Anlage I führt alle nicht verkehrsfähigen Mittel auf. Also Stoffe, die unter keinen Umständen angebaut, verkauft oder anderweitig verwendet oder ausgegeben werden dürfen, auch nicht auf Rezept oder zu medizinischen Zwecken, wie zum Beispiel: Acetylmethadol, Cannabis oder Cannabisharz, Heroin, Mescalin, Morphin-N-oxid, Phencyclidin (PCP), Salvia divinorum und Tenocyclidin.

Anlage II führt alle verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Stoffe auf. Das heißt, sie dürfen mit Erlaubnis des BfArM zwar angebaut, hergestellt und veräußert, jedoch nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Hierzu gehören beispielsweise Butobarbital, Thebain, Mazindol und Aminorex.

Anlage III führt alle verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Stoffe auf, die zu medizinisch-therapeutischen Zwecken mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden dürfen, wie zum Beispiel: Diazepam, Methadon, Morphin, Fentanyl, Opium und Tilidin.

Wann liegt ein illegaler Erwerb von Betäubungsmitteln vor?

Der Erwerb und der Verkauf von Betäubungsmitteln, also das Handeltreiben, ist gesetzlich bewusst weit definiert. Dadurch soll jegliche Form illegalen Handels mit einer Strafandrohung zu belegen sein. So gilt jede denkbare Handlung, die darauf abzielt, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu fördern oder zu ermöglichen, bereits als Handeltreiben. Die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere genügt also schon für ein Umsatzgeschäft. Dabei ist es unerheblich, ob es zu einem Entgelt kommt oder nicht, und auch, ob es sich um das eigene oder ein fremdes Umsatzgeschäft handelt. Beauftragt man also einen Kurier, betreibt man damit ebenso Handel.

Ein illegaler Erwerb liegt dann vor, wenn der Käufer damit die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, sprich: er kann damit machen, was er will. Der illegale Erwerb schließt ebenso den reinen Besitz des Mittels ein, da das Erlangen des Fremdbesitzes nach §872 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bereits einen Straftatbestand erfüllt. Es handelt sich auch um Erwerb, wenn der Käufer die Ware nicht persönlich übernimmt, sondern sie an einen Dritten ausliefern lässt. Wofür man Betäubungsmittel erwirbt, wirkt sich zwar nicht auf die Illegalität der Handlung aus, es entscheidet jedoch darüber, ob der Käufer wegen Handeltreibens oder Erwerb zu bestrafen ist.

Wichtig ist auch zu klären, wie der Käufer an das Betäubungsmittel gelangt ist. Denn: Ein unerlaubter Besitz bedeutet nicht zwangsläufig einen illegalen Erwerb.

Illegaler Erwerb von Betäubungsmitteln, der nicht in Form eines Umsatzgeschäfts stattgefunden hat, sondern durch beispielsweise Diebstahl oder Erpressung, stellt ein Sichverschaffen auf sonstige Weise dar.

Wann liegt kein illegaler Erwerb vor?

Erhält man die Betäubungsmittel in kleinen Konsumportionen und konsumiert diese unmittelbar an Ort und Stelle, liegt strafloser Konsum und kein illegaler Erwerb vor. In diesem Fall bestimmt der Übergeber, ob die Menge zum Genuss konsumiert wird. Die Verfügungsgewalt behält also er. Gleiches trifft zu, wenn ein Dealer einem Konsumenten beispielsweise eine Heroinspritze setzt. Die Verfügungsgewalt bleibt beim Dealer und der Konsument macht sich nicht für illegalen Erwerb oder Besitz strafbar. Zudem sind geringe Mengen für den Eigengebrauch nach §29 Absatz 5 BtMG nicht strafbar.

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