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Datenveränderung

Straftat aus dem Bereich des Internetrechts.

Im Strafrecht beschreibt eine Datenveränderung ein Delikt aus dem Bereich des Internetrechts. Eine Datenveränderung wird begangen, wenn jemand rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.

Beispiel: Person A löscht das Adressbuch von Person B auf dessen Computer, sodass dieser seine Email-Kontakte nicht mehr erreichen kann.

Geahndet wird die Straftat mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Was zählt als Datenveränderung im rechtswidrigen Sinne?

Daten, die bei der Rechtsprechung geschützt werden sollen sind solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, also nicht direkt greifbar physisch vorliegen. Im Gesetz werden dazu vier Bereiche der Datenveränderung definiert:

Das Löschen: unwiederbringliche Unkenntlichmachung von Daten, sie sind nicht wiederherstellbar

Das Unterdrücken: der Zugriff auf die Daten wird dem Berechtigten unmöglich gemacht

Das Unbrauchbarmachen: die Daten können nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden

Das Verändern: Änderung des Informationsgehalts der Daten

Straftatbestand für Datenveränderung gemäß 303a StGB

Durch die strafrechtliche Verfolgung der Datenveränderung soll das Interesse daran geschützt werden, Informationen die als Daten gespeichert worden sind, in einem unbeeinträchtigten Zustand nutzen zu können. Geschützt werden sollen sowohl der Inhaber der Daten, als auch der, der von der Datenveränderung betroffen ist. Auch der alleinige Versuch der Datenveränderung ist dabei schon strafbar. Allerdings wird eine Tat nur auf Antrag mit einer Privatklage verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Im Rechtsbereich hat die Datenveränderung jedoch einen eher geringen Status, viel öfter werden hingegen Gerichtsurteile zum Computerbetrug oder der Datenfälschung getroffen. Bei der Datenfälschung werden beweiserhebliche, falsche Daten erstellt oder echte Daten verfälscht. Dazu zählt beispielsweise die Fälschung des Kontostandes auf einem Bankkonto oder die Fälschung der Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie.

Beispiele für eine rechtswidrige Datenveränderung nach §303 a Strafgesetzbuch:

  • Verteilung von Computerviren, die Daten löschen oder überschreiben
  • Generelles Einschleusen , installieren oder Mailen von Computerviren
  • Hacken eines Email-Accounts
  • So genannte DoS beziehungsweise DDoS Angriffe, die zu einen Systemabsturz oder Systemüberlastung führen
  • Browserjacking, eine zwangsweise Veränderung von Browsereinstellungen

Strafe und Verjährung

Für die Datenveränderung kannlaut§303 a StGB mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren gerechnet werden. Allerdings kann auch eine Geldstrafe angesetzt werden. Die Verjährungsfristen für diese Taten richten sich nach §78 Abs. 3 Nr.4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Straftaten der Datenveränderung verjähren fünf Jahre nach Vollendung der Tat. Eine Tat gilt als vollendet, sobald sie ihre Wirkung entfaltet hat, einem Vermögensschaden bedarf es dabei nicht.

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