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Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, sich durch unerlaubte Handlungen schadenersatzpflichtig zu machen. Sie orientiert sich am Alter einer Person. Bestimmte Personen können auch als nicht deliktsfähig gelten.

Ergänzend zur Geschäftsfähigkeit ist vor allem auch die Deliktsfähigkeit Teil der Handlungsfähigkeit. Erst mit 18 Jahren gilt man dabei als voll deliktsfähig. Ab diesem Alter kann man dann wegen einer unerlaubten Handlung zivilrechtlich zu Schadensersatz verpflichtet werden. Denn im Zivilrecht wird eine Tat immer nur mit einem Schadensersatz beglichen. Meistens wird der Schadensersatz als Geld bezahlt und steht damit im Gegensatz zum Strafrecht. Dabei ist es unerheblich, ob man den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig angerichtet hat.

Was ist die genaue Definition einer Deliktsfähigkeit?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Deliktsfähigkeit im §828. Man unterscheidet dabei drei Abstufungen der Deliktsfähigkeit.

Eine Person kann entweder:

  • deliktsunfähig,
  • bedingt deliktsfähig,
  • oder deliktsfähig sein.

Eine Person kann nicht für einen Schaden verantwortlich sein, wenn sie deliktunfähig ist.

Um deliktsfähig zu sein, muss man eine bestimmte Einsichtsfähigkeit besitzen. Zumindest, wenn man zum Zeitpunkt der Tat unter 18 Jahren alt war. Die Einsichtsfähigkeit beschreibt dabei das Vermögen zu begreifen, dass eine Handlung nicht rechtmäßig ist und aus diesem Grund auch rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Einsichtsfähigkeit wird von den Richtern und Sachverständigen individuell von Fall zu Fall ermittelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zu den Kriterien der Einsichtsfähigkeit.

Die Deliktsfähigkeit ist dabei allerdings von der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Die Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Strafmündigkeit, also auf strafrechtliche Regelungen. Hingegen wird die Deliktsfähigkeit nur bei zivilrechtlichen Regelungen eingesetzt.

Ab wann gilt man als deliktsunfähig?

Deliktsunfähigkeit

Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktsunfähig und können damit zivilrechtlich nicht für Schäden verantwortlich gemacht werten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vorsätzlich oder nur fahrlässig handeln. Auch bewusstlose Personen oder jemand, der unter krankhaften Störungen wie psychischen Krankheiten leidet, gelten als nicht deliktsfähig. Dafür müssen sie sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, der ein bewusstes Handeln nicht möglich macht. Befinden sich Personen allerdings in einem selbst verursachten Rauschzustand (beispielsweise durch Alkohol oder Drogen), führt dies nicht zu einer Deliktsunfähigkeit.

Bedingte Deliktsfähigkeit

In einem Alter zwischen 7 und 18 Jahren ist man nur beschränkt deliktsfähig. Personen in diesem Alter gelten dann als bedingt deliktsfähig, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Dabei kommt es dann auf die Person an sich an. Es wird eine Einschätzung der Person vorgenommen. Aus diesem Grund können unter bestimmten Umständen dann auch die Eltern haften.

Ist ein Kind zwischen sieben und zehn Jahren alt und führt fahrlässig einen Verkehrsunfall herbei, können seine Eltern haftbar gemacht werden. Denn die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, mögliche Schäden abzuwenden. Bei Schäden in anderen Bereichen kommt es bei Kindern zwischen sieben und zehn Jahren auf die Höhe des Schadens und den geistigen Entwicklungsstand des Kindes an. Unter Umständen kann das Kind dann auch selbst haften.

Die volle Deliktsfähigkeit erhält man erst mit 18 Jahren, dann fällt auch die Einschätzung der Einsichtsfähigkeit weg.

Kann man sich von der Schadensersatzpflicht auch befreien lassen?

Unter bestimmten Umständen kann man auch von einem vermuteten Verschulden entlastet werden. Dies wird als Exkulpation bezeichnet. Es wird im Zivilrecht dann angewendet, wenn sich eine Person einem Verrichtungsgehilfen bedient hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Chef seinem Mitarbeiter eine Aufgabe gibt. Wenn der Chef den Mitarbeiter dabei ordnungsgemäß und sorgfältig geleitet und ausgewählt hat, also die erforderliche Sorgfalt erbracht hat, gilt er als exkulpiert. In diesem Fall ist der Auftraggebende nicht verantwortlich und damit auch nicht schadensersatzpflichtig. Stattdessen ist der Verrichtungsgehilfe schadensersatzpflichtig, wenn er einen Schaden verursacht.

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