Deliktsrecht-Deliktshaftung
Das Deliktsrecht beschäftigt sich mit unerlaubten Handlungen, aus denen sich eine Deliktshaftung, also ein Schadensersatz im Privatrecht, ergibt.
Warum geht es beim Deliktsrecht?
Nicht immer entstehen Schadensersatzansprüche nur dann, wenn zwischen zwei Parteien eine vertragliche Beziehung wie in einem Kaufvertrag besteht. Vielmehr geht es im Deliktsrecht darum, bei unerlaubten Handlungen und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen ein gesetzliches Schuldverhältnis zu schaffen. Durch dieses ergibt sich dann die so genannte Deliktshaftung, also Schadenersatzansprüche einer Partei gegenüber einer anderen.
Welche Gesetzesvorschriften gibt es dabei?
Damit das Deliktsrecht greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zuerst einmal muss eine Person deliktsfähig sein. Dies ist bei Kindern oftmals nicht der Fall. Auch volljährige Personen, die beispielsweise unter psychischen Krankheiten leiden, gelten oftmals als nicht deliktsfähig, was im §827 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Ebenfalls muss die Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, damit ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Zudem muss im Deliktsrecht nach §823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unerlaubte Handlung vorliegen, durch die Rechte und Rechtsgüter schuldhaft geschädigt werden. Rechte und Rechtsgüter stellen beispielsweise das Eigentum, die Gesundheit und Freiheit dar. Aber die im Paragraphen genannte Liste ist nicht abschließend, da sie auch noch weitere Rechte wie beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt.
Eine Haftung für Schadensersatz im Deliktsrecht entsteht zusätzlich auch dann, wenn man schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstößt. Dies ist ebenfalls im BGB geregelt. Schutzgesetze sollen natürliche Personen und auch Personenkreise vor der schuldhaften Verletzung eines Rechtsguts schützen.
Wie sieht das Deliktsrecht und die Deliktshaftung bei Minderjährigen aus?
Die für das Deliktsrecht benötigte Deliktsfähigkeit ist bei Minderjährigen nicht immer gegeben. Kinder unter einem Alter von sieben Jahren sind grundsätzlich nicht deliktsfähig. Damit können sie nicht für die unerlaubte Handlungen verantwortlich sein. Diese fehlende Deliktsfähigkeit ist dabei im §828 BGB geregelt. Dort sind auch weitere Einschränkungen für Personen, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu finden.
Links: Gesetzestext zur Deliktsfähigkeit bei Kindern
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