Zum Hauptinhalt springen

Dienstwagen

Vom Unternehmen bereitgestelltes Fahrzeug zur geschäftlichen (und teilweise privaten) Nutzung.

Der Firmen- oder Dienstwagen wird vom Arbeitgeber zur Ausübung einer Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, oder als ein Anreiz zur Beschäftigung bereitgestellt. In manchen Fällen kann das Fahrzeug auch privat genutzt werden, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt.

Der Dienstwagen stellt dabei einen sogenannten geldwerten Vorteil dar. Er ist also eine Sachleistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält und sich daher auch steuerlich auswirkt. Gesetzlich ist der Begriff des Dienstwagens nicht definiert, allerdings besteht die Möglichkeit, ein Auto bei der Zulassungsstelle als Firmenwagen zu registrieren, wenn das Fahrzeug zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird. Wird der Wagen zu mehr als 50 Prozent als Firmenwagen genutzt, muss er sogar als Firmenwagen eingetragen werden.

Wem steht ein Firmenwagen zu?

Heutzutage sind etwa zwei Drittel aller Neuzulassungen in Deutschland Firmen- oder Dienstwagen. Nicht jedem Arbeitnehmer steht allerdings automatisch ein Firmenwagen zu. Häufig werden jedoch Jobangebote durch Firmenwagen attraktiver gemacht, vor allem für Mitarbeiter in leitenden Positionen. Auch in Berufen, in denen ein Auto für die Ausübung des Berufs notwendig ist, wird dem Arbeitnehmer oftmals ein Arbeitsfahrzeug angeboten. Dieses betrifft beispielsweise Mitarbeiter im Außendienst, aber auch viele Selbstständige und Freiberufler benutzen Dienstwagen.

Wenn der Firmenwagen nicht für die berufliche Tätigkeit gebraucht wird, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen anbietet. Der Arbeitgeber kann dabei auch entscheiden, ob man das Fahrzeug privat nutzen darf. Der Dienstwagen unterliegt, wie alle geldwerten Vorteile, auch der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Dafür muss es sich aber um ein Fahrzeug handeln, dass auch privat genutzt werden kann, also beispielsweise keinen Transporter.

Häufig erlauben Arbeitgeber, dass der Dienstwagen auch von Haushaltsangehörigen, wie dem Ehepartner genutzt werden kann. Dies ist jedoch immer individuell geregelt und bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei einer Freistellung oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben.

Wer trägt die Kosten für den Firmenwagen?

Bei der Frage, wer die Kosten für den Firmenwagen trägt, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auch eine private Nutzung des Autos vereinbart hat. In den meisten Fällen wird sich allerdings auf eine Nutzung sowohl geschäftlich als auch privat geeinigt.

1. Dienstwagen ohne private Nutzung.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Auto nicht zum privaten Gebrauch überlässt, hat das Unternehmen alle Betriebs- und Unterhaltskosten für das Fahrzeug zu zahlen. Die Kosten kann der Betrieb steuerlich absetzen. Ebenfalls kann das Auto jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Angestellten zurückgefordert werden.

2. Dienstwagen mit privater Nutzung

Wird der Firmenwagen auch privat genutzt, handelt es sich dabei um eine so genannte gemischte Nutzung. Die Kosten für Inspektionen, Reparaturen und Spritkosten trägt meistens der Arbeitgeber, je nach Anteil der privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer trägt allerdings auch einen Teil der Kosten, indem er das Dienstfahrzeug als geldwerten Vorteil steuerlich geltend macht. Je teurer der Firmenwagen und größer die private Nutzung des PKWs, desto größer ist die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich die Kosten allerdings auch teilen. Dies ist der Fall, wenn beide ein Entgelt für die private Nutzung des Autos vereinbaren. In diesem Fall mindert das Nutzungsentgelt (wie beispielsweise die Zahlung der Spritkosten vom Arbeitnehmer) den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Wie wird ein Dienstwagen versteuert?

Für die Versteuerung des Dienstwagens bei teilweiser privaten Nutzung gibt es auf der Arbeitnehmerseite zwei verschiedene Verfahren, zwischen denen der Arbeitnehmer frei wählen kann: Die pauschale Ein-Prozent-Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich bei der Ein-Prozent-Regelung monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises (also dem Wert des PKWs bei der Erstzulassung) als geldwerten Vorteil über die Lohnsteuer geltend zu machen. Der Betrag wird monatlich zum Lohn addiert und auf den Gesamtbetrag dann die Lohnsteuer und die Sozialabgaben berechnet. So verringert sich der Nettolohn insgesamt. Bei Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz erhöht sich die Pauschale um 0,03 Prozent für jeden Kilometer bis zur Firma. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer selbst getragene Kosten, wie beispielsweise für Versicherung und Reparaturen, vom zu zahlenden Betrag abziehen.

Beispiel: Liegt der Listenpreis eines Autos bei 20.000 Euro, beträgt der geldwerte Vorteil pro Monat 200 Euro. Da der Mitarbeiter jeden Tag 30 Kilometer zur Arbeit mit dem Dienstwagen fährt, kommt noch der geldwerte Vorteil für die Fahrtkosten in Höhe von 180 Euro (20.000 Euro * 0,03 Prozent * 30 Kilometer) dazu. Insgesamt beträgt der geldwerte Vorteil also monatlich 380 Euro.

Zudem kann der Mitarbeiter aber auch ein Fahrtenbuch führen. Dies bietet sich an, wenn das Fahrzeug nur selten privat genutzt wird, beispielsweise, weil der Arbeitnehmer noch ein eigenes Auto hat. Hier protokolliert der Arbeitnehmer bei jeder Fahrt das Datum, den Kilometerstand am Anfang und Ende der Fahrt, das Reiseziel und die Reiseroute. Private Fahrten können auch nur mit den Kilometerangaben eingetragen werden. Bei der täglichen Fahrt zur Arbeit reicht ein kurzer Vermerk. Am Ende des Jahres wird dann ermittelt, welcher Anteil der Fahrten privat veranlasst war. Dieser muss dann vom Arbeitnehmer versteuert werden.

Wer haftet für Schäden am Fahrzeug?

Bei Schäden am Dienstwagen kommt es darauf an, ob der Schaden auf einer Privatfahrt oder einer Dienstfahrt passiert ist. Die rechtliche Lage zur Haftung bei Privatfahrten ist nicht ganz eindeutig, daher sollte immer eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber getroffen werden.

Im Schadensfall bei dienstlichen Fahrten haftet bei grober oder sogar vorsätzlicher Handlung der Arbeitnehmer, beispielsweise wenn er unter Alkoholeinfluss Auto fährt. Bei mittlerer Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers auf den Selbstbehalt, der an die Versicherung des Arbeitgebers im Schadensfall gezahlt werden muss. Bei nur leichter Fahrlässigkeit liegt die Haftung hingegen beim Arbeitgeber. Wie fahrlässig eine Handlung ist, wird vom Arbeitsgericht von Fall zu Fall unterschieden.

Kann man auch den eigenen Wagen als Dienstfahrzeug nutzen?

Nutzt ein Mitarbeiter seinen eigenen Wagen als Dienstfahrzeug, kann er sich dafür vom Arbeitgeber mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer der einfachen Strecke (Hinweg) als Fahrkosten entschädigen lassen. Dafür muss der Anteil der betriebsbedingten Fahrten unter 50 Prozent liegen. Bei Unfällen während der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber auch bei dem eigenen Auto des Mitarbeiters die Kosten für die Reparatur zu tragen, wenn der Unfall nicht grob fahrlässig oder mit Vorsatz verursacht wurde.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung