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Drittstaat

Nach internationalem Recht sind Drittstaaten Länder, die keinen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet haben und somit keine Vertragspartei internationaler Verträge sind. Innerhalb der Europäischen Union sind jene Länder Drittstaaten beziehungsweise Drittländer, die nicht Mitglied der EU sind.

Drittstaaten gemäß dem Völkerrecht

Abschnitt 4 der Wiener Vertragskonvention (WVK) enthält alle relevanten Regelungen zu völkerrechtlichen Verträgen und Drittstaaten. Dabei bestimmt Artikel 34 WVK, dass Pflichten und Rechte in einem völkerrechtlichen Vertrag für Drittstaaten nur mit dessen Zustimmung gelten. Des Weiteren enthält Abschnitt 34 vertragliche Regelungen, die sich sowohl vor als auch nachteilig auf Drittstaaten auswirken können sowie Regelungen zur Aufhebung von Rechten oder Pflichten von Drittstaaten.

Welche Regelungen gelten für Drittländer und EU?

Seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags verfügt die EU über die Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Entsprechende Bestimmungen sind in den Artikeln 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. Hierin ist allerdings von Drittstaatsangehörigkeit die Rede anstelle von Drittstaaten. Auch im Zusammenhang des Schengener Abkommens über den Wegfall von Grenzkontrollen wird der Begriff verwendet.

Obwohl das Vereinigte Königreich und Irland vertraglich nicht zum Schengener Abkommen zählen, sind sie aufgrund ihrer EU-Mitgliedschaft keine Drittstaaten. Innerhalb des freien Personenverkehrs der EU sind Familienangehörige von Unionsbürgern keine Drittstaatsangehörige trotz fehlender Unionsbürgerschaft. Dies gilt auch für Familien von Staatsangehörigen eines Drittstaats, die durch bestimmte Übereinkommen mit der EU ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit genießen. Hierzu zählen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Wirtschaftsraum Island, Norwegen und Lichtenstein und dank eines gesonderten Abkommens die Schweiz.

Für Angehörige von Drittstaaten gelten jedoch bestimmte Rechte und Pflichten, was die Einreise und den Aufenthalt in der EU betrifft. Diese sind in der Visaverordnung festgehalten. Anhand dieser Verordnung sollen Listen zu den Drittstaaten aufgestellt werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze ein Visum gemäß Artikel 1, Absatz der Verordnung besitzen müssen, und deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind, weil ihr Aufenthalt insgesamt nicht länger als drei Monte dauert.

Für Staatsangehörige folgender Länder gilt keine Visumspflicht:

Andorra, Argentinien, Australien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, San Marino, Singapur, Südkorea, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika sowie die Sonderverwaltungszonen von China Hong Kong und Macau.

Drittstaat im deutschen Recht

Was die Freizügigkeit des Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betrifft, orientiert sich das deutsche Recht am EU-Recht. Folglich haben Island, Norwegen und die Schweiz nicht den Status eines Drittlandes.
Nach deutschem Zollrecht sind Drittstaaten Länder, die gemäß §2 Absatz 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) außerhalb der EU liegen.

Was sind sichere Drittstaaten?

Im deutschen Asylrecht steht nur jenen politisch Verfolgten gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) Asyl zu, die nicht über einen Drittstaat, also einem Mitgliedstaat der EU, einreisen. Laut §26a des Asylgesetzes (AsylG) gelten diese Länder als „sichere Drittstaaten“.

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