Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins, auch Effektivzins genannt, ist eine Kennzahl zur Angabe der Gesamtkosten eines Kredits, die durch die Kreditsumme und die gesamte Laufzeit des Darlehens entstehen. Der Effektivzins hat im Prinzip zwei Funktionen: Er soll dem Darlehensnehmer mit einem Blick aufzeigen, welche jährlichen Kosten im Rahmen einer Finanzierung auf ihn zukommen und es ihm leichter machen, unterschiedliche Darlehensangebote zu vergleichen.
Wie berechnet man den effektiven Jahreszins?
Damit sich anhand des Effektivzinses unterschiedliche Darlehensangebote vergleichen lassen, müssen alle Angebote die gleiche Zinsfestschreibungsdauer haben. Wichtig beim Vergleich ist es, Berechnungsfaktoren wie die Darlehensgebühren, die Methode der Tilgungsvorrechnung, Tilgungsfreijahre und den Tilgungsersatz zu berücksichtigen.
Die Höhe des effektiven Jahreszins setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Zum einen aus dem Nominalzinssatz (auch Sollzins genannt), den die Bank für die Vergabe eines Darlehens erhebt, und zum anderen aus dem Auszahlungskurs, der Zinsfestschreibungsdauer sowie den Tilgungsmodalitäten wie Satz, Beginn, Höhe und Verrechnungstermine der Tilgung.
Andere Aspekte, die für den Vergleich von Darlehensangeboten relevant sind wie Kontogebühren, Bereitstellungszinsen, Teilzahlungszuschläge und Schutzgebühren, werden bei der Berechnung des effektiven Jahreszins nicht berücksichtigt. Alle Regelungen zu Darlehensverträgen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 488 ff. festgelegt. Für Verbraucherdarlehen gilt: Der Darlehensgeber muss gemäß § 492 Abs. 2 BGB und in Verbindung mit Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) den effektiven Jahreszins angeben. Demnach liegt ein Formfehler vor, wenn ein Darlehensvertrag den Effektivzins nicht angibt. Zudem gelten für die Berechnung des effektiven Jahreszins Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Ein Darlehensgeber muss demzufolge laut § 6 Abs. 1 PAngV dem Verbraucher die Gesamtkosten des Darlehens als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags angeben. Für die Berechnung des effektiven Jahreszins hält sich die Preisangabenverordnung an ein eigenes Verfahren, die sogenannte Interne-Zinsfuß-Methode. Hierbei werden alle Zahlungsströme im Zusammenhang mit dem Darlehen abgebildet und auf den jeweiligen Barwert abgezinst. So soll der Verbraucher vor Manipulationen bei der Berechnung des Effektivzinses geschützt werden. Der Verbraucher ist auch geschützt, wenn der Darlehensgeber den effektiven Jahreszins nicht im Vertrag angibt. Der Vertrag ist dann zwar trotz eines Formfehlers wirksam, gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB verringert sich dann jedoch der Nominalzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz. Der Nominalzinssatz verringert sich auch, wenn der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben wird. Nach § 494 Abs. 3 BGB um genau so viele Prozentpunkte, die der Effektivzins zu niedrig angegeben wurde.
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