Ehegattennachzug – Ausländerrecht
Unter Ehegattennachzug versteht man die Erlaubnis für den Nachzug des im Ausland lebenden Ehepartners zum in Deutschland lebenden Partner. Damit soll die Familie zusammengeführt und die Ehe aufrechterhalten werden.
Die Familie hat gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Art. 16 Abschnitt 3 den Anspruch auf Schutz durch Staat und Gesellschaft. In Deutschland regelt dies Art. 6 des Grundgesetzes zum Schutz von Ehe und Familie. Alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Familienzusammenführung hält das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest.
Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für den Ehegattennachzug erfüllt sein?
In der Regel spielt die Staatsangehörigkeit des in Deutschland lebenden Ehepartners keine Rolle. Der Nachzug verläuft aber deutlich einfacher, wenn die hier ansässige Person die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 (AufenthG) gilt ein Nachzug unter diesen Umständen als privilegiert. Demnach kann eine ausländische Person, die zu ihrem deutschen Ehepartner zieht, eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, wenn die Ehe mit der deutschen Partnerin oder dem Partner rechtmäßig ist, die nachziehende Person Elternteil mit Sorgerecht eines in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes oder selbst dieses Kind ist.
Grundsätzlich aber muss nach Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2012 die Ehe rechtsgültig sein, damit der Anspruch auf Nachzug besteht. Das heißt: Beide Ehepartner müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Ist der Ehegattennachzug möglich, wenn beide Ehepartner keine deutsche Staatsangehörigkeit haben?
Der Nachzug einer ausländischen Person aus dem Ausland zu einer ausländischen in Deutschland lebenden Person ist laut § 30 Abs. 1 (AufenthG) möglich, wenn die oder der hier Lebende bereits seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat und Chancen auf Verlängerung bestehen oder über einer Niederlassungserlaubnis, beziehungsweise Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, verfügt. Der Ehegattennachzug ist auch möglich, wenn die in Deutschland lebende Person eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für andere EU-Staaten oder die nachziehende Person eine Asylberechtigung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention besitzt. Zudem muss die in Deutschland lebende Person einen sicheren Lebensunterhalt nachweisen und dem Ehepartner ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen können.
Die Ausländerbehörde kann über einen Nachzug nach eigenen Ermessensgrundlagen entscheiden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des in Deutschland Lebenden nicht länger als fünf Jahre gilt oder die Ehe erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschlossen wurde. Die Behörden beurteilen dann danach, ob die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, eine Schwangerschaft vorliegt oder wie lange die Erlaubnis tatsächlich gültig ist. Kann die hier lebende Person jedoch keinen sicheren Lebensunterhalt nachweisen, besteht auf behördlicher Seite kein Ermessensspielraum.
Was ist ein sicherer Lebensunterhalt?
Handelt es sich bei der in Deutschland ansässigen Person um einen deutschen Staatsangehörigen, ist der Nachweis eines sicheren Lebensunterhalts nicht erforderlich. Der Nachweis soll grundsätzlich verhindern, dass die oder der Betroffene hier auf Sozialhilfe angewiesen ist. Tatsächlich ist ein fehlender Nachweis der häufigste Grund für eine gescheiterte Familienzusammenführung. Richtlinien zur Unterhaltssicherung gibt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) vor. Demnach muss die in Deutschland lebende Person den Bedarf beider Ehepartner aus eigenen finanziellen Mitteln decken können. Es sei denn, die hier lebende Person ist aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage.
Welche Rolle spielen Sprachkenntnisse?
Seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes aus dem Jahre 2007 fließen die Sprachkenntnisse der nachziehenden Person mit in die Entscheidung über eine mögliche Familienzusammenführung ein. Die oder der Nachziehende sollte die deutsche Sprache mindestens auf dem Niveau-A1 beherrschen, also rudimentäre Sprachkenntnisse besitzen. Dies gilt nicht, wenn der in Deutschland lebende Ehepartner EU-Bürger ist oder die nachziehende Person eine australische, israelische, japanische, kanadische, südkoreanische, neuseeländische oder US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat. Ebenfalls davon ausgenommen sind Nachziehende mit Asylberechtigung oder geistiger, beziehungsweise körperlicher Behinderung, die ihnen das Erlernen der Sprache nicht möglich macht.
Wann dürfen Minderjährige nachziehen?
Minderjährige, die nicht älter als 16 Jahre sind, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ein oder beide sorgeberechtigten Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis haben. Minderjährige, die zwar älter als 16 aber unter 18 Jahre sind, haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie bereits Deutsch sprechen, sie gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland ziehen oder das Kindeswohl im Heimatland gefährdet ist. Grundsätzlich haben alle Kinder eine Aufenthaltserlaubnis, die hier geboren sind und deren Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat.
Können nachgezogene Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben?
Bei einer rechtmäßigen Ehepartnerschaft, unabhängig der Konstellation der jeweiligen Staatsangehörigkeiten unter den Beteiligten, hat die nachgezogene Person ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden hat oder die hier ansässige Person während der Ehe verstorben ist. Ebenfalls hat sie dies, wenn sie bei den beschriebenen Ereignissen bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat. Trifft einer dieser Sachverhalte zu, verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis der nachgezogenen Person um ein weiteres Jahr, auch wenn sie keinen sicheren Lebensunterhalt nachweisen kann. Ein solcher Nachweis wird erst nach Ablauf dieses einen Jahres erforderlich.
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