Eidesstattliche Versicherung
Mit einer eidesstattlichen Versicherung beteuert man, dass die Erklärung, die man zu einem bestimmten Sachverhalt abgegeben hat, der Wahrheit entspricht.
Arten der eidesstattlichen Versicherung
Für gewöhnlich leistet man eine eidesstattliche Versicherung bei Verfahren zu bürgerlichem Recht, Insolvenzrecht, freiwilliger Gerichtsbarkeit oder Zwangsvollstreckung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kann nach den Paragraphen 259 und 260 eine Person zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung auffordern, wenn diese zu Rechnungslegung und Auskunft über Bestand von Gegenständen verpflichtet war. Dies wird allerdings nur gefordert, wenn Zweifel an der Korrektheit der bisherigen Angaben bestehen.
Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder dem Aufgebot beim Standesamt kann man eine eidesstattliche Versicherung abgeben, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu unterstreichen.
Im Zuge eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter gemäß § 153 der Insolvenzverordnung (InsO) eine eidesstattliche Versicherung des Gesamtschuldners beantragen, um sich über die Vollständigkeit des Inventars zu versichern.
Bei Vollstreckungsverfahren kann der Gläubiger gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO) den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Form einer Vermögensauskunft auffordern. In diesem Zusammenhang fällt oft auch der ältere Ausdruck Offenbarungseid. Der Schuldner soll damit den Gläubiger und die entsprechende Behörde über die Vermögensverhältnisse des Schuldners in Kenntnis versetzen. Der Schuldner hat dem Folge zu leisten, wenn er die Wohnungsdurchsuchung verweigert oder wiederholt für den Vollstreckungsbeamten nicht zu Hause anzutreffen ist und somit den Vollstreckungsvollzug verhindert.
Gibt man in einer eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben an, verstößt man gegen § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) und macht sich strafbar. Das Strafmaß hängt davon ab, ob man die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch angegeben hat. Bei Vorsätzlichkeit drohen bis zu drei Jahren Haft und eine Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Haft und Geldstrafe. Strafbar macht man sich nach § 159 StGB auch mit der Anstiftung zur Falschangabe. Ebenso sind durch die Berufung auf eine falsche eidesstattliche Versicherung rechtliche Folgen zu befürchten. Straffrei bleibt, wer die falschen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung rechtzeitig korrigiert.
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