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Eigentum

Der Begriff Eigentum beschreibt das Besitzverhältnis einer Person zu einer beweglichen oder unbeweglichen Sache. Das Eigentumsrecht räumt dem Eigentümer das Herrschaftsrecht über eine Sache ein. Demnach kann er nach Belieben mit seiner Sache verfahren.

Grundsätzlich steht dem Eigentümer also frei, was er mit seinem Eigentum macht. Laut Art. 14 des Grundgesetzes genießt es sogar grundrechtlichen Schutz. Zudem ist es durch Schadensersatz-, Herausgabe-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche privatrechtlich geschützt. Allerdings muss der Eigentümer beim Umgang mit seiner Sache auch einen gesetzlichen Rahmen einhalten. Dieser sieht vor, dass das Eigentum nicht genutzt werden darf, um fremdes zu beschädigen oder andere Personen zu verletzen.

Formen des Eigentums

Im Privatrecht existieren drei Formen des Eigentums: das Alleineigentum, das Miteigentum und das Gesamthandeigentum.

Alleineigentum besteht, wenn der rechtliche Inhaber nur eine Person ist.

Beim Miteigentum steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen nach Bruchteilen zu. Das bedeutet, dass mehrere Personen gleichzeitig Eigentümer ein und derselben Sache sind. Dabei kann jeder Eigentümer selbst über seinen ihm zustehenden Anteil verfügen. Häufig findet das Miteigentum beim Wohneigentum Anwendung. Ein in verschiedene Wohnungen aufgeteiltes Mehrfamilienhaus hat für jede dieser Wohnungen einen eigenen Eigentümer. Diesen gehören das Gebäude und das dazugehörende Grundstück gemeinsam nach Bruchteilen.

Beim Gesamthandeigentum befindet sich eine Sache ebenfalls im Eigentum mehrerer Personen. Diese Personen bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, können aber nicht wie beim Miteigentum selbst darüber verfügen, sondern nur gemeinschaftlich.

Worin unterscheiden sich Eigentum und Besitz?

Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer: Während dem Eigentümer die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache zusteht, hat der Besitzer immer nur einen zeitlich begrenzten Zugriff auf das Eigentum eines anderen. Das Verhältnis Eigentümer Besitzer wird beim Autoverleih deutlich. Der Eigentümer eines Autos kann es an eine andere Person verleihen und für diesen bestimmten Zeitraum zwar nicht darauf zugreifen, bleibt aber der Eigentümer. Während die Person, die sich das Auto ausgeliehen hat, vorübergehend der Besitzer ist. Besitz und Eigentum können folglich auseinanderfallen. Gibt der Besitzer das Auto an den Eigentümer zurück, so fallen Eigentum und Besitz wieder in einer Person zusammen.

Wie überträgt man Eigentum?

Bei der Übertragung von Eigentum unterscheidet der Gesetzgeber zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen wie etwa Grundstücke oder Immobilien. Eine ordnungsgemäße Eigentumsübertragung setzt stets eine wirksame Einigung zwischen den Vertragsparteien voraus. Ist dies der Fall, wird das Eigentum übereignet. Bei beweglichen Sachen bedeutet dies, dass das Eigentum übergeben wird. Bei unbeweglichen Sachen wie einer Immobilie genügt eine Eintragung im Grundbuch.

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