Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn ein Käufer zwar schon im Besitz einer Sache ist, obwohl er die vollständige Zahlung an den Verkäufer noch nicht entrichtet hat. Demzufolge ist der Käufer noch nicht der Eigentümer und hat lediglich ein sogenanntes Anwartschaftsrecht, das nach vollständig erfolgter Zahlung zum Volleigentum wird.
In der Praxis kommt es häufig zum Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer nicht auf Anhieb den vollen Betrag für ein Kaufobjekt bezahlen kann. Er erhält zwar den Kaufgegenstand, ist aber noch nicht der rechtliche Eigentümer. Es gibt verschiedene Formen des Vorbehalts: Den einfachen, weitergeleiteten, nachgestellten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Zudem hat der Käufer nach § 449 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, einen Vorbehalt nachträglich aufzulösen. Dieser muss dann eine schriftliche Rücktrittserklärung unter der Angabe von Gründen vorlegen. Der Verkäufer wiederum hat gemäß § 985 BGB Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands und kann durch § 346 I BGB seinen Anspruch notfalls einklagen.
Informationen und Details zum verlängerten Eigentumsvorbehalt finden Sie hier:
Eigentumsvorbehalt (Verlängerter)
« zur Glossar-StartseiteHinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.
Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.
Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!