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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt ein Instrument der Kreditsicherung dar. Dabei gilt er nicht nur für die Absicherung der Bezahlung einer gekauften Sache, sondern auch für die Sicherstellung einer Zahlung im Falle, dass die Sache verarbeitet oder weiterveräußert wird.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt eine bestimmte Art von Eigentumsvorbehalt dar. Er ist in Deutschland als ein Instrument der Kreditsicherung für bewegliche Sachen im Rahmen eines Kaufvertrags zu verstehen. Er gilt daher nicht bei Grundstücken oder Gebäuden. Besonders häufig ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt im produzierenden Gewerbe zu finden. Die Forderung des ursprünglichen Käufers an den Abnehmer wird im Falle des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetreten. Die Kreditsicherungsfunktion wird dabei ausgedehnt und greift auch dann, wenn der Käufer zum Weiterverkauf der Sache berechtigt ist.

Wann kommt der verlängerte Eigentumsvorbehalt zum Tragen?

Wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist, den vollen Kaufpreis einer Sache zu bezahlen, wird in Geschäftssituationen oft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Das Eigentumsrecht bleibt beim Verkäufer, der Käufer besitzt hier die Sache lediglich. Es wird beim einfachen Eigentumsvorbehalt davon ausgegangen, dass der Käufer die Ware so lange besitzt, bis sie abbezahlt ist. Dann wird das Eigentum auf den Käufer übertragen. Allerdings wird der einfache Eigentumsvorbehalt den heutigen Bedingungen in Gewerben nicht mehr gerecht.

Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt läuft der Kauf einer Sache folgendermaßen ab:

  • Die Vertragspartner haben einen gemeinsamen Vertragswillen bezüglich eines Produktes.
  • Der Käufer und Verkäufer schließen daraufhin einen Vertrag über eine Sache ab.
  • Der Käufer will dabei oftmals die Sache schon besitzen, auch wenn sie noch nicht bezahlt ist.
  • Der Verkäufer ist diesem ebenfalls nicht abgeneigt, weil er seine Ware absetzen will.
  • Die Bedingungen für den Eigentumsvorbehalt werden per Vertrag geregelt, beispielsweise in den AGBs.
  • Obwohl noch nicht bezahlt wurde, wird die Ware an den Käufer ausgehändigt.
  • Die Sache ist solange Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sie vollständig bezahlt hat.
  • Der Käufer schuldet dem Verkäufer den vereinbarten Verkaufspreis, häufig in Raten.

Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kommt hier noch die Komponente zur Absicherung der Verarbeitung oder des Verkaufs der Sache dazu. Es greift die Verarbeitungsklausel. Dies bedeutet, dass die Bezahlung der Rechnung zugesichert wird, auch wenn die gelieferte Sache verändert oder verarbeitet wird. Wenn die Sache also verkauft wird, obwohl diese noch gar nicht abbezahlt ist, steht dem Hersteller die Bezahlung der Rechnungen aus dem mit dem Verkauf erzielten Erlös zu.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft Stoffbezüge von einem Großhändler, um diese in ihre hergestellten Sofas einzubauen und diese dann zu verkaufen. Der Käufer ist in diesem Fall der Zwischenhändler, der die Sofas herstellt. Ihm ist nicht zuzumuten, dass er die Ware vollständig abbezahlen muss, bevor er sie weiterverkaufen kann. Die Forderungen an die Kunden, die die Sofas kaufen, werden jedoch sicherheitshalber an den Verkäufer der Stoffbezüge abgetreten.

Was sind die Vorteile des verlängerten Eigentumsvorbehalts?

Das Verfahren bietet vor allem Vorteile für den Verkäufer. Das Sicherungsrecht wird durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gestärkt. Die Verlängerung gilt dann, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet, an Kunden weiterverkauft oder in seine eigenen Produkte einbaut. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann ihm die Sache wieder entzogen werden.

Dem Verkäufer steht ebenfalls unter bestimmten Bedingungen und einer vorherigen Zahlungsaufforderung ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer nicht zahlt.

Links:

Muster verlängerter Eigentumsvorbehalt

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