Eingetragener Verein
Ein Verein kann als eingetragener Verein bezeichnet werden, wenn er im Vereinsregister angemeldet wurde. Erst durch die Registrierung beim Amtsgericht wird der Verein rechtsfähig und kann den Zusatz „e.V“ führen. Geregelt wird die Vereinsbildung in den §§21-79 im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Um einen eingetragenen Verein zu gründen, bedarf es lediglich zwei Kriterien: Einer Mindestanzahl von sieben volljährigen Mitgliedern und der Festlegung einer Satzung. Zudem darf der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, also keinen Gewinn erwirtschaften. In der Satzung müssen Angaben zum Namen, Zweck und Sitz des Vereins sowie zu Regelungen über die Vorstandsbildung gemacht werden. Auch Bestimmungen zum Ein- und Austritt der Mitglieder, zu entrichtenden Beiträgen und Voraussetzungen für die Mitgliederversammlung müssen in der Satzung fixiert werden. Nach der Eintragung des Vereins kann die Mitgliederzahl auch weniger als sieben Personen betragen. Allerdings ist immer eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern nötig.
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