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Einstiegsgeld

Empfänger von Arbeitslosengeld II, die geringfügig bezahlte sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben oder sich in der Existenzgründung befinden, erhalten finanzielle Unterstützung in Form des sogenannten Einstiegsgeldes.

Die rechtliche Grundlage dazu bildet §14b des Sozialgesetzbuches II und die Einstiegsgeld-Verordnung. Voraussetzung für den Bezug von Einstiegsgeld ist, dass die zuständige Behörde dessen Notwendigkeit für die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestätigt. Für Selbständige gilt, dass sie ihre Selbständigkeit im Vollerwerb ausüben müssen. Sie erhalten dann eine Förderung für Existenzgründer.

Geht man einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach, muss der Empfänger diese mindestens 15 Stunden pro Woche leisten.

Das Einstiegsgeld kann für maximal 24 Monate beansprucht werden. Wie lange es gezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen. In der Regel liegt es allerdings bei 50 Prozent der Regelleistung. Befindet sich der Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich das Einstiegsgeld um zehn Prozent pro Person.

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