Einwendung
Eine Einwendung dient dem Schuldner dazu, sich vor Ansprüchen durch einen Gläubiger zu schützen.
Bei zivilrechtlichen Verfahren muss der Gläubiger seinen Anspruch und der Schuldner seine Einwendung begründen. Möchte ein Schuldner die Möglichkeit zur Verteidigung durch eine Einwendung nutzen, muss er sich ausdrücklich vor Gericht auf seine Gründe zur Einwendung berufen, um diese geltend zu machen.
Im Zivilrecht gibt es dafür verschiedene Formen von Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen sollen einen vermeintlichen Anspruch gar nicht erst aufkommen lassen, indem ein Rechtsgeschäft nichtig wird. Entsprechende Regelungen sind in den § 104 bis 125 BGB zu finden. Eine rechtshindernde Einwendung ist zum Beispiel die Deliktunfähigkeit, die Geschäftsunfähigkeit, ein Scheingeschäft oder eine Sittenwidrigkeit.
Im Gegensatz dazu stehen rechtsvernichtende Einwendungen, die durch Widerruf, Rücktritt, Kündigung oder Erfüllung einen bereits bestehenden Anspruch gegenstandslos machen sollen.
Bei rechtshemmenden Einwendungen bleibt der Anspruch zwar bestehen, dessen Erfüllung ist jedoch durch Verjährung, Stundung oder Zurückbehaltungsrecht gehemmt. Neben Auseinandersetzungen zwischen Gläubigern und Schuldnern finden Einwendungen auch bei Vorgehen gegen behördliche Beschlüsse Anwendung. So können Bürger zum Beispiel Einwände gegen ein Planstellungsverfahren erheben. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden nur die Argumente vom Gericht berücksichtigt, gegen die Einwände vorgebracht wurden.
« zur Glossar-StartseiteHinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.
Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.
Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!