Elternzeit
Eltern haben innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit, die sie in bis zu drei Abschnitte aufteilen können. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht ablehnen.
Möchte ein Elternteil jedoch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes einen Teilabschnitt der Elternzeit in Anspruch nehmen, benötigt es die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann einen Teilabschnitt aufgrund dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Geht aber der Teilabschnitt nach dem dritten Lebensjahr des einen Kindes in den zweiten Elternzeitabschnitt eines weiteren Kindes über, das unter drei Jahre alt ist, muss der Arbeitgeber dem zustimmen.
Anspruch auf Elterngeld hat man ab dem Tag der Geburt des Kindes für mindestens zwei und maximal zwölf Monate. Dabei kann das Elterngeld immer nur von einem Elternteil beantragt werden. Sollte sich bei einem Elternteil aufgrund der Betreuung das Erwerbseinkommen mindern, stehen dem Paar zwei weitere Monate Elterngeld zu.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig und liegt in der Regel bei 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten zwölf Monate vor der der Geburt des Kindes. Dabei werden mindestens 300 bis maximal 1.800 Euro an die Eltern ausgezahlt. In Prozent ausgedrückt, stehen einem Elternteil bei einem monatlichen Einkommen bis 1.000 Euro, zwischen 67 und 100 Prozent des Nettoeinkommens zu. Bei einem Einkommen von 1.000 bis 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 67 Prozent des Nettoeinkommens. Verdient man mehr als 1.200 Euro monatlich, beläuft sich das Elterngeld auf 65 bis 66 Prozent des Einkommens. Hat man kein Einkommen, erhält man 300 Euro monatlich, die auf die Sozialleistungen angerechnet werden
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Paare, die gemeinsam mehr als 500.000 Euro im Jahr erwirtschaften oder alleinstehende Elternteile, die ein Jahreseinkommen von 250.000 Euro erzielen.
Bei Elternteilen, die nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten, wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit berücksichtigt. Das Elterngeld ergibt sich in diesem Fall aus der Differenz des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes und dem voraussichtlich durchschnittlichen Einkommen während des Elterngeldbezugs.
→ Wichtig: Man darf nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche leisten, andernfalls erlischt der Anspruch auf Elterngeld.
Sämtliche Regelungen zur Höhe des Elterngeldes enthalten die §§2 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Um Elterngeld zu beziehen, muss man einen Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle stellen.
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