Error in objecto
Irrtum des Täters bezüglich des Tatobjekts im Strafrecht.
Ein „error in objecto“ ist ein Irrtum des Straftäters bezüglich des Tatobjektes. Hierbei liegt ein bestimmter Fall des Tatbestandirrtums vor, der in der Regel unbeachtlich ist (Motivirrtum). Dieser Irrtum bezieht sich aber nur auf die Identität des konkreten Gegenstandes und der Täter kann daher trotz dieses Irrtums bestraft werden.
Beispiel A
Wenn der Täter zum Beispiel das Auto seines Nachbarn zerkratzen möchte, sich jedoch im Auto irrt, handelt es sich dennoch um eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Zwar wollte er eigentlich ein anderes Auto treffen, jedoch richtete sich sein Handlungsvorsatz im Moment der Tat auf das konkrete Auto. Also er hat gezielt ein Fahrzeug beschädigt und nicht nur aus Versehen.
Beispiel B
Ein Jäger schießt auf ein vermeintliches Wildschwein. In Wahrheit handelt es sich jedoch um seinen Jägerkollegen, der einen Mittagsschlaf gemacht hat. In diesem Fall handelt es sich um einen wahren Tatbestandsirrtum und nicht nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
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