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Ex tunc

„von Beginn an“ / „rückwirkend“

Wenn eine rechtlich erhebliche Handlung zurückwirkt, so sagt man, dass die Wirkung ex tunc eintrete. Die Wirkung bezieht sich folglich nicht nur auf den jetzigen Zeitpunkt, sondern wirkt von Beginn des Rechtsgeschäftes an.

Das bekannteste Beispiel ist die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts. Dabei wird nach einer erfolgreichen Anfechtung eines Vertrags dieser rückwirkend aufgehoben und war somit von Anfang an nichtig. Daraus folgt, dass alle erbrachten Leistungen von beiden Seiten aus zurückgefordert werden können.

Weitere Beispiele für eine ex tunc Wirkung sind die Geschäftsunfähigkeit von Minderjährigen, Scheingeschäfte, Scherzgeschäfte, verbotene Geschäfte und sittenwidrige Geschäfte. Auch diese sind von Beginn an nichtig.

Im Gegensatz zu ex tunc, gibt es auch noch die ex nunc Wirkung. Bei dieser tritt die Wirkung ab dem aktuellen Zeitpunkt ein. Gesetze, Verordnungen oder ähnliche Rechtsquellen, dürfen nicht rückwirkend in Kraft treten. Sie wirken folglich ex ante.

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